98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.
Der Vortrag „Archiv - Lerneinheit 4: Die Verfassungskonformität von Hoheitsakten / Die Materielle Verfassungskonformität / Die Interpretation der Grundrechte“ von Lecturio GmbH ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Einführung in das Verfassungsrecht insb.Grundrechte – Online Kurs “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was zeichnet die Lehre vom Status Positivus aus?
Welcher Fall ist kein originäres Leistungsrecht?
Welche geschriebenen Gesetzgebungskompetenzen kennen Sie?
Welches sind die wichtigsten Funktionen der Grundrechte?
Bei welchem Fall liegt eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte vor?
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... „Liberal Staatliche Grundrechtstheorie“ von Georg Jellinek sieht die Grundrechte als Sphären bürgerlicher Freiheit, ...
... dem der zur Ausübung bestimmter Freiheiten auf den Staat angewiesen ist, weil die Betätigung bzw. Erhaltung seines Freiheitsbereichs einen ...
... ein Teilnahme- und Gestaltungsrecht innerhalb des staatlichen Gefüges ...
... sich mittelbar über eine Generalklausel, z. B. § 242 iVm. 138 BGB; Lüth-Entscheidung (BVerfGE 7, 138). Unmittelbare Drittwirkung ...
... Grundrechten, Grundrechtsfähigkeit, Menschenrechte und Bürgerrecht ...
... betreffenden Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, denn die Einreise ist grundrechtlich nicht gewährleistet.). Anerkannt ist, dass Ausländer auch im Falle einschlägiger Bürgerrechte nicht schutzlos sind. Umstritten ist allerdings, wie ein entsprechender Schutzgehalt hergeleitet werden kann. Gelegentlich wird vertreten, dass die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 II GG auch bei Bürgerrechten den Ausländern erhalten bleiben müsse. Verschiedentlich wird auch die Auffassung vertreten, dass eine Ungleichbehandlung von Deutschen und Ausländern im Falle einschlägiger Bürgerrechte gegen Art. 3 I GG verstoßen würde. In systematischer Hinsicht verkennt diese Auffassung, dass es sich bei den Bürgerrechten selbst um Grundrechte handelt. Aus diesen Gründen ist der wohl überwiegenden Auffassung der Vorzug zu geben und der Schutz von Ausländern im Bereich von Bürgerrechten durch die Auffangqualität der durch Art. 2 I GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit herzustellen. Als Resümee kann somit festgehalten werden, dass eine Grundrechtsberechtigung von Ausländern, auch im Fall einschlägiger Bürgerrechte, wie z. B. der Versammlungsfreiheit oder der Berufsfreiheit, durch das Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 I GG hergeleitet wird. Grundrechtsberechtigung für Verstorbene: Grundrechtsfähig sind lebende natürliche Personen. So ist unschwer vorstellbar, dass prinzipiell nur lebende Menschen in der Lage sein werden z. B. Art. 4 GG oder Art. 5 I GG zu betätigen. Aus diesen Gründen ist der Begriff Grundrechtsfähigkeit grundsätzlich mit Rechtsfähigkeit gleichzusetzen. Zwei Einschränkungen sind hingegen angebracht: In BVerfGE 39, 1 wird postuliert “Das sich im ...
... wonach Grundrechtsfähigkeit gleichzusetzen ist mit Rechtsfähigkeit. Wann eine juristische Person vorliegt, bestimmt das einfache Recht. Ist danach von der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft auszugehen, so ist sie auch grundrechtsfähig. Als Beispiele können deshalb die GmbH, die Aktiengesellschaft, der eingetragene Verein, etc. erwähnt werden. Weiter ist Voraussetzung, dass es sich um eine inländische juristische Person handelt. Maßgeblich ist hierbei der Sitz; damit ist eine juristische Person ausländisch, wenn sie ihren Sitz nicht im Bundesgebiet hat. Hingegen ist eine nach deutschem Recht gegründete Tochtergesellschaft eines ausländischen Unternehmens, z. B. Compaq München GmbH, eine inländische juristische Person. Ausländische Vereinigungen können lediglich die justiziellen Grundrechte des Art. 19 IV, des Art. 101 I und des Art. 103 I GG geltend machen. Hingegen können inländische juristische Personen grundsätzlich Grundrechte geltend machen, wenn das betreffende Grundrecht nach seinem Wesen auf diese anwendbar ist. Hierbei ist maßgeblich, ob die von dem Grundrecht geschützte Tätigkeit auch durch juristische Personen ausgeübt werden kann bzw. ob sich juristische Personen in einer vergleichbaren Gefährdungslage befinden können wie natürliche Personen. Daran fehlt es u. a., wenn das Grundrecht an Qualitäten bzw. Handlungsformen anknüpft, die “typisch menschlich” sind und juristischen Personen bzw. Personengemeinschaften fehlen bzw. von ihnen nicht ausgeübt werden können. Daraus resultiert z. B.: kein Schutz von Menschenwürde, kein Schutz des Lebens oder der Gesundheit, kein Schutz von Ehe und Familie. ...