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Der Vortrag „Archiv - Lerneinheit 3: Die Verfassungskonformität von Hoheitsakten / Gesetzgebungsverfahren“ von Lecturio GmbH ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Einführung in das Verfassungsrecht insb.Grundrechte – Online Kurs “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wem steht das Recht zur Gesetzesinitiative zu?
Bundesgesetze werden üblicherweise in drei Lesungen beraten und entschieden. Ist das immer so?
Der Bundestag ist beschlussfähig wenn mehr als ....... seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.
Die Mitglieder des Bundesrates werden nicht vom Volke gewählt, sondern bestehen aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Im Gegensatz zu den Abgeordneten der Parlamente sind sie an Aufträge und Weisungen gebunden. Vor Abstimmungen legen die jeweiligen Landesregierungen ihr Stimmverhalten fest, d.h. die Stimmen eines Landes können nur einheitlich abgegeben werden. Nennen Sie die einschlägige Norm!
Der Bundespräsident hält ein Gesetz für verfassungswidrig und verweigert die Ausfertigung. Welches Prüfungsrecht ist umstritten?
Status Negativus! Welche Antwort ist unzutreffend?
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... formelles Prüfungsrecht angenommen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des ...
... hat der Bundespräsident als Staatsoberhaupt nur Repräsentationsfunktion? Kein Einfluss in die Tagespolitik? Entzug der Kompetenzen? ...
... „liberal-staatliche Grundrechtstheorie“ von Georg Jellinek sieht die Grundrechte als Sphären bürgerlicher Freiheit, ...
... dass sich Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG stark an Art. 70 WRV anlehne und somit das seinerzeit unstreitig anerkannte materielle Prüfungsrecht des Reichspräsidenten durch die Verfassungsbestimmung übernommen worden sei. Für diese Auffassung spricht, dass sich die Verfassungsbestimmungen ähneln. Art. 70 WRV bestimmte „der Reichspräsident hat die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen”, in Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG wird bestimmt „die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt“. Das Prüfungsrecht des Präsidenten der Weimarer Verfassung folgte aber weniger aus dieser Verfassungsbestimmung allein, als vielmehr aus seiner hervorgehobenen Stellung als Staatsoberhaupt der Weimarer Republik. Dieser Stellung ist das Amt des Bundespräsidenten gerade nicht vergleichbar. Ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten folgt somit nicht aus Art. 82 GG. 2.Fraglich könnte weiter sein, ob ein materielles Prüfungsrecht sich daraus herleiten lässt, dass zwischen formeller und materieller Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Gesetzes nicht klar unterschieden werden könne. Hierfür könnte sprechen, dass ein Gesetz, das mit dem Grundgesetz materiell nicht in Einklang steht, eben nur dann nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen ist, wenn es die Verfassung ändert, also den Voraussetzungen des Art. 79 GG für eine Verfassungsänderung entspricht. Da Art. 79 GG zu den formellen Vorschriften über das Zustandekommen eines Gesetzes zähle, müsse der Präsident auch prüfen, ob dessen Voraussetzungen gegeben ...
... 2 GG beeinträchtigt. Denkbar erscheint, dass es sich hierbei um ein Prozessgrundrecht in der Weise handelt, als eine allerdings vernachlässigt diese Auffassung, dass ein Gesetz, das mit der Verfassung materiell nicht in Einklang steht, deshalb noch kein die Verfassung änderndes Gesetz ist bzw. den Versuch macht die Verfassung zu ändern (vgl. Ramsauer in AK Kommentar zum GG Art. 82 Anm. 13 m.W. N). Es handelt sich vielmehr um eine verfassungswidrige Norm. Abgesehen davon würde diese Auffassung zu einer bedenklichen Schieflage führen. Danach wäre der Bundespräsident diejenige Instanz, der die Wahrung der Verfassung obliegen würde. Für diese Auffassung findet sich in der Verfassung kein Anhaltspunkt, ganz abgesehen davon, dass die Wahrung der Verfassung und die Überprüfung und Verwerfung von Gesetzen dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist. 3.Fraglich ist somit, ob aus der Stellung des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt und aus seinem Amtseid ein materielles Prüfungsrecht abgeleitet werden kann. Nach Art. 56 GG schwört der Bundespräsident, das Grundgesetz zu wahren und zu verteidigen. Hierzu gehört auch die Verpflichtung gemäß Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG, die Gesetze auszufertigen. Aus Art. 56 GG folgt somit nicht unmittelbar ein erweitertes Prüfungsrechts des Bundespräsidenten. 4. Ein materielles Prüfungsrecht könnte schließlich aus der Stellung des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland folgen. Auch der Bundespräsident unterliegt, im Rahmen seiner Amtshandlungen, der Grundrechtsbindung des Art. 1 Abs. 3 GG. Die Ausfertigung eines grundrechtswidrigen Gesetzes hätte deshalb zur Folge, dass der Bundespräsident gegen Art. 1 Abs. 3 GG verstoßen und damit die Verfassung verletzen würde. Die Prüfung der materiellen Verfassungskonformität von Gesetzen obliegt jedoch -auch unter Berücksichtigung dieses Ansatzes- nicht dem Bundespräsidenten, sondern dem Bundesverfassungsgericht. ...
... hierbei kommen eigene Kompetenz - bzw. Statusrechte in Betracht (die Verfassungsorgane machen keine subjektiven Rechte geltend!). Hier ist es der Bundesregierung möglich vorzutragen, durch die gegen Art. 82 Abs. 1 GG verstoßende Weigerung des Bundespräsidenten in eigenen kompententiellen Rechten verletzt zu sein. Dies deshalb, weil der Bundespräsident nicht den von ihm behaupteten politischen Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren hat, und weil durch die Verweigerung der Ausfertigung die von der Bundesregierung mit dem Gesetz beabsichtigte politische Gestaltung verhindert wird. V. Formalien und Frist. Der Antrag der Bundesregierung müsste gemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG schriftlich und mit einer Begründung versehen sowie gemäß § 64 Abs. 3 BVerfGG innerhalb von 6 Monaten nach dem Bekanntwerden der angegriffenen Maßnahme, d.h. hier der Verweigerung der Ausfertigung des Gesetzes eingebracht werden. Das Organstreitverfahren ist damit zulässig. Entscheidung. Das BVerfG wird gem. § 67 BVerfGG feststellen, dass die Unterlassung des Bundespräsidenten gegen die Verfassung verstößt. Abwehrrechtliche Position des Bürgers gegenüber der Justiz gewährleistet wird. Gegen diese bisweilen vertretene Auffassung (vgl. Scholz in MDH Art. 102 GG Anm. 4) spricht allerdings, dass ...