Archiv - Lerneinheit 26: Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht - AT - Der vorläufige Rechtsschutz von Lecturio GmbH

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv - Lerneinheit 26: Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht - AT - Der vorläufige Rechtsschutz“ von Lecturio GmbH ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Verwaltungsrecht – Allgemeiner Teil (AT)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Vorläufiger Rechtsschutz gem. § 80 V VwGO
  • § 80 II S.1 Nr.1 VwGO
  • § 80 II S.1 Nr.2 VwGO
  • § 80 II S.1 Nr.3 VwGO
  • § 80 II S.1 Nr.4 VwGO
  • § 80 II S.2 VwGO
  • § 80 V VwGO

Quiz zum Vortrag

  1. Alle genannten Antworten sind einschlägig.
  2. Dem Widerspruch bzw. der Anfechtungsklage kommt aufschiebende Wirkung zu, also eine die Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts aussetzende Wirkung.
  3. Der Verwaltungsakt bleibt wirksam, kann allerdings nicht vollzogen werden.
  4. Der Suspensiveffekt ist das primäre Ziel des vorläufigen Rechtsschutzes im Falle einer Anfechtungsklage.
  1. Richtig.
  2. Falsch.
  3. Keine der Antworten ist zutreffend, denn „es kommt darauf an“.
  1. Alle genannten Antworten sind einschlägig.
  2. § 16 HAGVwGO
  3. § 17e II FSrG und § 29 VI S.2 PBefG
  4. § 33 IV S.2 WpflG und § 84 I AufenthG
  5. § 212a BauGB
  1. Richtig.
  2. Falsch.
  3. Keine der Antworten sind zutreffend.

Dozent des Vortrages Archiv - Lerneinheit 26: Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht - AT - Der vorläufige Rechtsschutz

 Lecturio GmbH

Lecturio GmbH

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... hat der Gesetzgeber vornehmlich in den §§ 80, 80a, 123 und 47 VI VwGO Verfahren eines vorläufigen Rechtsschutzes geregelt. Vorläufiger Rechtsschutz in diesem Sinne soll somit keine endgültige Klärung sein, denn dies ist in der kurzen Zeit, die für eine gerichtliche Entscheidung zur Verfügung steht, ohnehin nicht möglich. Ziel des Verfahrens ist es vielmehr, diejenigen Rechtsnachteile abzuwenden, die dem Bürger unmittelbar drohen. In sprachlicher Hinsicht ist darauf zu verweisen, dass es sich immer um eine Entscheidung in der Form eines Beschlusses handelt, deshalb von einem Antrag, der Antragsbefugnis etc. zu sprechen ist. ...

... bleibt, allerdings nicht vollzogen werden darf. Vorläufigen Rechtsschutz erhält der somit durch den VA belastete Bürger ohne Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte einfach durch die Erhebung des Widerspruchs. In Klausuren unproblematisch, hingegen in praktischen Einzelfällen gelegentlich relevant ist die Frage, ob auch ein unzulässiger Widerspruch zu einem Eintritt der aufschiebenden Wirkung, d.h. des Suspensiveffektes, führt. Dies ist sehr umstritten. Nach überwiegender Auffassung tritt die aufschiebende Wirkung dann nicht ein, wenn kein VA vorliegt bzw. wenn der Anfechtende nicht gemäß § 42 II VwGO vortragen kann, durch den VA möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, DVBl. 1993, 256). Das Ende der aufschiebenden Wirkung regelt § 80b VwGO. Dieser Grundsatz, wonach vorläufiger Rechtsschutz die automatische Folge der Erhebung des Widerspruches ist, tritt nur in Ausnahmefällen, die § 80 II VwGO regelt, nicht ein. In diesen Fällen verhält es sich derart, dass mit der Erhebung des Widerspruchs der Eintritt der Bestandskraft gehindert ist, die Vollziehbarkeit des VA bleibt hingegen erhalten. Erwähnenswert sind hierbei insbesondere: Unaufschiebbare Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten notwendig ist Handeln der Polizei im institutionellen Sinne (Kriminal-, Bereitschafts-, Schutzpolizei etc.). Das Handeln der Ordnungsbehörden (in Baden-Württemberg allgemeine Polizeibehörden) ist hier nicht erfasst. Wegen der Funktionsgleichheit mit einer Verkehrsregelung durch Polizeibeamte ...

... Betracht (einschlägig bei Ratenzahlungen). Da jedoch die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG die Bedürftigkeit in jedem einzelnen Fall der Leistungsgewährung voraussetzt, wird ein sog. “Ketten”-VA angenommen. Ein Dauer-VA liegt damit nicht vor. In Betracht kommt deshalb eine einstweilige Anordnung. 3. Das System des § 80a VwGO § 80a VwGO unterscheidet zwei Fallgruppen: a) Der Erlass eines für den Empfänger begünstigenden VA, der für einen Dritten eine Belastungswirkung enthält, § 80a I VwGO. Beispiele: Baugenehmigung, Gaststättenerlaubnis. b ) Der Erlass eines VA, der für den Empfänger belastend wirkt, hingegen für den Dritten eine Begünstigung enthält, § 80a II VwGO. Beispiele: Baueinstellungsverfügung, Abrissverfügung, Widerruf der Schankerlaubnis. § 80a III VwGO behandelt keine weitere Fallgruppe, sondern regelt das gerichtliche Verfahren zur Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in den beiden vorgenannten Fallgruppen. Dementsprechend verhält es sich derart, dass der jeweils Benachteiligte durch § 80a I oder II VwGO zunächst die Möglichkeit erhält, durch Anträge bei der Verwaltungsbehörde eine Korrektur seiner Belastung zu erreichen. Unabhängig davon steht ihm aber auch die Möglichkeit zu, auf solche Anträge zu verzichten und gleich gemäß § 80a III VwGO eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Dies folgt aus der Formulierung “oder solche Maßnahmen treffen”, § 80a III 1 VwGO. Vergleichen Sie hierzu bitte unbedingt das Schema 312!B. Begründetheit Das Gericht trifft im vorläufigen Rechtsschutz eine Ermessensentscheidung. Maßgeblich für diese Ermessensentscheidung ist ...

... 2 iVm. § 80 IV VwGO durch Antrag bei der Behörde die Vollziehung aussetzen lassen oder gem. § 80 a III iVm. § 80 V 1, 1. Alt. die gerichtliche Anordnung aufschiebender Wirkung erreichen. Beispiel 2: Gegen die B erteilte Gaststättenerlaubnis erhebt der Nachbar Widerspruch. Durch den gemäß § 80 I 1 VwGO entstandenen Suspensiveffekt ist B benachteiligt. Seine Benachteiligung kann er entweder durch einen Antrag bei der Verwaltungsbehörde gemäß § 80a I Ziff. 1 VwGO oder durch einen Antrag beim Verwaltungsgericht gemäß § 80a III i.V.m. § 80 V VwGO analog korrigieren. Dieser Antrag stellt gegenüber der früheren Rechtslage ein Novum dar. Entgegen dem Wortlaut von § 80 V VwGO wird nunmehr beim Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragt. Da § 80a III 2 VwGO zudem auf § 80 V VwGO verweist, gilt für die Prüfung der Begründetheit das Vorerwähnte. Das Verwaltungsgericht trifft eine Ermessensentscheidung, die auf der Grundlage der unterschiedlichen Interessen durchzuführen ist. Im obigen Beispiel würde es sich um das Interesse des Genehmigungsinhabers an der sofortigen Vollziehung und das des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung handeln. Dementsprechend wäre der Antrag begründet, wenn das Interesse des Antragstellers Bullmann an der Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Interesse des Nachbarn an der aufschiebenden Wirkung überwiegen würde. Maßgebliches Kriterium hierfür ist eine ...

... zielt, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen. B . Begründetheit Eine Sicherungsanordnung ist begründet, wenn ein Sicherungsanspruch und ein Sicherungsgrund bestehen. Ein Sicherungsanspruch ist gegeben, wenn der Antragsteller ein gefährdetes Recht vortragen kann, das es zu sichern gilt. Ein Sicherungsgrund liegt vor, wenn dieses Recht konkret gefährdet ist. Eine Regelungsanordnung ist dann begründet, wenn es einen Regelungs- bzw. Anordnungsanspruch und einen Regelungs- bzw. Anordnungsgrund gibt. Unter einem Regelungsanspruch versteht man den materiell-rechtlichen Anspruch, den der Antragsteller behauptet. Dieser muss bestehen, d.h. es ist die materielle Rechtslage daraufhin zu überprüfen, ob der Anspruch tatsächlich besteht (Erfolgsaussichten in der Hauptsache). Im obigen Beispielsfall wäre zu untersuchen, ob ein Zulassungsanspruch des Schaustellers tatsächlich besteht. Ferner ist zu untersuchen, ob ein Regelungsgrund vorliegt. Dies wäre dann der Fall, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung notwendig wäre, um den Eintritt eines Rechtsnachteils aufseiten des Antragstellers zu verhindern. Erforderlich ist also eine besondere Eilbedürftigkeit. Hierbei handelt es sich somit um den “Grund für den vorläufigen Rechtsschutz selbst” (so Hufen, Verwaltungsprozessrecht, § 33, Rn. 15). Hierbei erschöpft sich ...

... analog I V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis 1. Rechtsbehelf eingelegt Widerspruch oder Anfechtungsklage; der Aussetzungsantrag kann schon vor Erhebung der Anfechtungsklage beim VG angebracht werden; der Widerspruch sollte vor oder spätestens zeitgleich mit dem gerichtlichen Antrag eingelegt werden 2.Rechtsbehelf nicht offensichtlich unzulässig Merke: das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Rechtsprechung, dass ein offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet; BVerwG DVBl 93, 256 ff 3.Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung, Fälle von § 80 Abs. 2 VwGO; vgl. hierzu die Detailübersicht). 4.Vorgeschalteter Antrag an die Behörde zur Aussetzung der Vollziehung, § 80 Abs. 6 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO Merke: Bei § 80 Abs. 6 Satz 1 handelt es sich nach h.M. um eine echte Zugangsvoraussetzung, d.h., dass die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht vorliegen müssen, ansonsten ist der Antrag unzulässig. Im Unterschied zu Sachentscheidungsvoraussetzungen, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem VG vorliegen müssen und gegebenenfalls nachgeholt werden können, können echte Zugangsvoraussetzungen nicht nachgeholt werden. Unstreitig wird dieser vorgeschaltete Antrag bei der Verwaltungsbehörde jedenfalls in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO verlangt, denn hierauf erstreckt sich der Wortlaut ...

... was zu einer zusätzlichen Prüfung eines solchen Interesses führt. Argument: die Rechtmäßigkeit des VA alleine bedeutet noch nicht, dass ein öffentliches Vollzugsinteresse gegeben ist. Vgl. hierzu z.B. die Ausführungen des VGH Mannheim, VBlBW 1997, 10 ff.: „Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen Kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbaren VA ist nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn an der sofortigen Vollziehung dieses VA kein besonderes Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besteht. Die auf Grund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, begründet als solche kein derartiges Vollzugsinteresse.“ b) Offener Verfahrensausgang: Lassen sich die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht hinreichend beurteilen, ist also der Verfahrensausgang im Hauptsacheverfahren offen, erfolgt eine umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten. Variante Nr . 2: Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3, S. 2 VwGO (gesetzlich normierter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) 1. Interessenabwägung Abwägung zwischen Suspensivinteresse und Vollzugsinteresse. Der Antrag ist nur dann begründet, wenn das Interesse des Antragstellers am einstweiligen ...

... vor dem Hintergrund der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der Antrag ist in der Regel begründet, soweit der VA offensichtlich rechtswidrig ist bzw. ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. In den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 VwGO orientiert sich die h.M. an § 80 Abs. 4 S. 2 VwGO und wendet den für das behördliche Aussetzungsverfahren auf Fälle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO angeordneten Maßstab auch für die gerichtliche Abwägungsentscheidung an und dehnt den Anwendungsbereich darüber hinaus auch auf die Fälle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 als auch für Satz 2 VwGO aus (ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des VA bestehen immer dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg). Stellt sich der VA als offensichtlich rechtmäßig dar, so ist der Antrag in der Regel unbegründet, weil das Vollzugsinteresse auf Grund der gesetzlichen Wertung vorrangig ist. BMR-Klausurtipp: Im ersten Staatsexamen liegt auch hier regelmäßig der Schwerpunkt. Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit des VA in bekannter Manier. b) Offener Verfahrensausgang: Bei offenem Verfahrensausgang ist der Antrag nach neuerlicher h.M. in der Regel unbegründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ...

... hier gegen legt der Nachbar Widerspruch ein. Nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a VwGO kommt diesem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zu. Mit einem Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. (Zum Aufbau eines gerichtlichen Antrags vgl. Teil 2 der Übersicht.) - § 80a Abs. 2 VwGO § 80a Abs. 2 VwGO behandelt umgekehrte Varianten, d.h., der VA wirkt gegenüber dem Adressaten belastend, einen Dritten hingegen wird er begünstigen. Beispiel: Dem Hauseigentümer wird eine Abrissverfügung zugestellt, welche dem Schutz der nachbarlichen Interessen dienen soll. Hier ist der Nachbar Begünstigter und „Dritter“ im Sinne der Norm, der Hauseigentümer als Verfügungsadressat hingegen wird belastet. Dem Widerspruch des Hauseigentümers kommt zunächst aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu. Der Nachbar hat nunmehr die Möglichkeit mit einem Antrag nach § 80a Abs. 2 VwGO bei der Verwaltungsbehörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu beantragen. § 80a Abs. 3 VwGO § 80a Abs. 3 VwGO ermöglicht es dem VG, alle oben geschilderten behördlichen Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben oder solche Maßnahmen selbst zu treffen. Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO gelten hierbei die Vorschriften des § 80 Abs. 5 bis Abs. 7 VwGO entsprechend. Anträge nach § 80a Abs. 2 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO werden ...

... Nr. 1 VwGO ist ein Aussetzungsantrag beim VG daher nur zulässig, wenn zuvor ein Aussetzungsantrag bei der Verwaltungsbehörde erfolglos gestellt wurde. Im Gegensatz zu Sachentscheidungsvoraussetzungen ist es eine unerlässliche Voraussetzung, dass dieser Aussetzungsantrag bei der Verwaltungsbehörde zeitlich vor dem Antrag beim Verwaltungsgericht gestellt wird. Als echte Zugangsvoraussetzung ist es nicht möglich, diesen Antrag etwa mit heilender Wirkung nachzuholen. Ob allerdings im Rahmen der Verwaltungsakte mit Drittwirkung einem gerichtlichen Aussetzungsantrag auch ein derartiger Aussetzungsantrag bei der Verwaltungsbehörde vorgeschaltet werden muss, ist streitig. Teilweise wird in diesem Verweis eine Rechtsfolgenverweisung gesehen, so dass vor Anrufung des Verwaltungsgerichts stets ein Verfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgeschaltet werden muss, soweit nicht die Ausnahme des § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO einschlägig ist (NDS OVG DVBL 93, 123). - Es wird auch die Rechtsansicht vertreten, dass sich § 80 Abs. 6 VwGO nach dem Willen des Gesetzgebers einzig und allein auf Verwaltungsakte i.S.v.§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO bezieht und eine Erweiterung dieser Vorschrift auf Verwaltungsakte mit Drittwirkung weder gewollt war noch sinnvoll erscheint (so z.B. VGH Kassel NVwZ 1993, 491; VGH Mannheim VBlBW 1995, 190). Durchaus vertretbar erscheint es auch, § 80 Abs. 6 VwGO im Rahmen der gerichtlichen Anträge nach § 80a Abs. 3 VwGO für nicht anwendbar zu erklären, einem gerichtlichen Antragsverfahren jedoch das Rechtsschutzbedürfnis ...

... die Beschlüsse formuliert werden. Der VGH Mannheim NVwZ 1992, 187 setzt beispielsweise per Beschluss die sofortige Vollziehung aus; ebenso üblich ist es auch in der Praxis, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen.) III. Antragsbefugnis: § 42 Abs. 2 VwGO analog Der Antrag des Dritten ist nur dann zulässig, wenn sich der Dritte auf die Missachtung einer ihn schützenden sog. drittschützenden Vorschrift berufen kann (Schutznormtheorie). I V. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Ein Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen Antrag ist nur dann ersichtlich, wenn der Antragsteller einen Rechtsbehelf gegen die Verfügung eingelegt hat, dem gemäß § 80 Abs. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Nach wie vor streitig ist, ob in dieser Konstellation die vorherige Anrufung der Verwaltungsbehörde mit einem Antrag nach § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 6 VwGO erforderlich ist; vgl. hierzu die Detailübersicht V. Antragsgegner: § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog B . Begründetheit Der Antrag ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig gegen drittschützende Vorschriften verstößt. eingelegt hat. Wie bereits dargelegt wurde, kommt dem eingelegten Widerspruch hier gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Ein Ausschluss des Suspensiveffekts über § 80 Abs. 2 VwGO ist ...

... 2 2. Hlbs. VwGO kann der Dritte neben der Aussetzung eines VA auch den Erlass von einstweiligen Maßnahmen zur Sicherung seiner Rechte beantragen. Hermann Hopp erhält nach dem Gaststättengesetz eine Schankerlaubnis. Hier gegen legt Bruno Kowalski form- und fristgerecht sofort Widerspruch ein, dem nach der Grundaussage von § 80 Abs. 1 S . 2 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt. Dessen ungeachtet eröffnet Hermann Hopp gleichwohl sein Lokal und macht von seiner Schankerlaubnis Gebrauch. Hier ist zu beachten, dass dem eingelegten Widerspruch aufschiebende Wirkung zukommt, so dass der durch den VA Begünstigte - hier Hermann Hopp - von Gesetzes wegen den Ausschank einstellen muss. Missachtet der Verfügungsadressat die eingetretene aufschiebende Wirkung, so kann der Dritte - vergleichbar mit den Fällen der faktischen Vollziehung durch die Verwaltungsbehörde - gemäß § 80a Abs. 3 Satz VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO analog beim VG die Feststellung beantragen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Bruno Kowalski würde sich hier aber mit einer derartigen Feststellung nicht begnügen, denn sein Begehren ist darauf zugeschnitten, die weitere Ausübung des Schankbetriebs durch Hermann Hopp zu verhindern. Nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO steht jetzt die Möglichkeit offen, ...

... die Regelung von Statusverhältnissen wie z.B. aus dem Schulbereich, aus dem universitären oder dem beamtenrechtlichen Bereich; auch Rechtsverhältnisse im Sinne der Definition von § 43 VwGO. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung - gleich ob in Form einer Sicherungsanordnung oder einer Regelungsanordnung - erfolgt nur, wenn auch ein Anordnungsgrund gegeben ist. Im Rahmen der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO ist ein Anordnungsgrund darin zu erblicken, dass ohne Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung ein bestehendes Recht des Antragstellers vereitelt oder seine Durchsetzung wesentlich erschwert würde. Nach h.M. erfolgt hier bei der Würdigung des Anordnungsgrundes eine Güter- und Interessenabwägung. Der Erlass einer Regelungsanordnung ist nur möglich, wenn ein entsprechender Anordnungsgrund gegeben ist. Hierunter versteht das Gesetz diejenigen Fälle, in denen eine einstweilige Anordnung „nötig“ erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Überwiegend wird in diesem Zusammenhang eine Güterabwägung und Interessenabwägung durchgeführt, die insbesondere darauf einzugehen hat, ob dem Antragsteller ein weiteres Abwarten auf das Hauptsacheverfahren zugemutet werden kann oder ob etwa Gefahr besteht, dass der später gewährte Rechtsschutz ...

... summarische Vorabbeurteilung der Haupt Hintergrund verbleibt für eine klassische Ermessensentscheidung des Gerichtes dann schwerlich Raum. Das in § 123 VwGO normierte Ermessen des Gerichts bezieht sich somit auf den Inhalt der zu erlassenden einstweiligen Anordnung. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass die einstweilige Anordnung, um genau zu sein, der nunmehr ergehende Beschluss, die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf. Ausnahmen sind allerdings möglich, begründet werden kann dies mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Zum Teil werden in der ober verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Aufbauvarianten praktiziert. Der Examenskandidat sollte die unterschiedlichen Aufbauvarianten nicht überbewerten. Im Einklang mit neueren Tendenzen in der Rechtsprechung empfiehlt sich folgender Aufbau in ...

... ob das Interesse des Antragstellers an der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegenüber dem behaupteten Vollzugsinteresse überwiegt! Richtig. 12. Was ist das entscheidende Kriterium für diese Interessenabwägung? Die im Zuge einer summarischen Prüfung der Hauptsache ermittelte Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Sofern sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen sollte, besteht prinzipiell kein überwiegendes Interesse an seinem sofortigen Vollzug. Nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz gilt dies auch dann, wenn der Verwaltungsakt lediglich aus formellen Gründen offensichtlich rechtswidrig ist, z.B. weil der Betroffene vor Erlass des Verwaltungsaktes nicht gemäß § 28 VwVfG angehört worden ist. “Selbst wenn der formelle Mangel im Widerspruchsverfahren noch geheilt werden kann (§ 45 II VwVfG), ist auch hier die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs grundsätzlich unbefristet wiederherzustellen” (Meyer, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Arbeitsheft für Rechtsreferendare, S. 47). 13. Was verstehen Sie unter faktischem Vollzug? Den Fall eines behördlichen Vollzugs bzw. des privaten Gebrauchmachens von einem Verwaltungsakt durch den Begünstigten entgegen bestehendem Suspensiveffekt. 14. Wonach erfolgt in diesem Fall der vorläufige Rechtsschutz? Es kommt ein Verfahren gemäß § 80 V VwGO analog in Betracht. ...

... Eine Baugenehmigung unterfällt dem § 80a I VwGO, da sie den Genehmigungsinhaber begünstigt und seine Nachbarn eventuell benachteiligt. Die Abrissverfügung unterfällt dem § 80a II VwGO, da sie den Empfänger benachteiligt und den Nachbar eventuell begünstigt. 16. In den Fällen des § 80a VwGO kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 80a III VwGO auch ohne vorangegangenen exekutiven Antrag gestellt werden. Nach überwiegender Auffassung sind die beiden exekutiven Anträge (entweder nach I oder II) verzichtbar. 17. Welches Verfahren käme demnach in folgender Variante in Betracht? Familie Gluffke hat eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses beantragt und erhalten. Der Nachbar erhebt hiergegen Widerspruch. Auf der Grundlage des Nachbarwiderspruches ist aufschiebende Wirkung gem. § 80 II Nr. 3 VwGO, § 212a BauGB nicht eingetreten. Der Nachbar hat somit die Möglichkeit, gemäß § 80a I Nr. 2 VwGO iVm. § 80 IV VwGO bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung zu stellen. Ebenso möglich wäre es, gemäß § 80a III VwGO iVm. § 80 V 1, 1. Alt. VwGO unmittelbar beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ...