Archiv - Lerneinheit 23: Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht - AT - Die Fortsetzungsfeststellungsklage von Lecturio GmbH

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv - Lerneinheit 23: Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht - AT - Die Fortsetzungsfeststellungsklage“ von Lecturio GmbH ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Verwaltungsrecht – Allgemeiner Teil (AT)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 3. Die Fortsetzungsfeststellungsklage
  • VA Erledigung nach Klageerhebung
  • A) Zulässigkeit der FFK
  • Fortsetzungsfeststellungsinteresse
  • III. Klagebefugnis
  • IV. Wiederspruchsverfahren
  • VI. Klagefrist
  • B) Begründetheit
  • VA Erledigung vor Klageerhebung
  • Analloge Anwendung der FFK
  • Deckblatt
  • 4. Das Wiederspruchsverfahren § 68 ff. VwGO
  • A) Zulässigkeit des Antrages
  • II. Statthaftigkeit des Antrages
  • III. Widerspruchsbefugnis
  • IV. Widerspruchsfrist
  • V. - VII. Weitere Widerspruchsvoraussetzungen

Quiz zum Vortrag

  1. § 113 I 4 VwGO
  2. § 113 I 1 VwGO
  3. § 113 I 2 VwGO
  4. § 113 IV VwGO
  5. § 113 V VwGO
  1. Alle genannten Antworten sind zutreffend.
  2. der VA aufgehoben wird.
  3. ein VA weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Folgen zeigt.
  4. die rechtliche Beschwer weggefallen ist.
  1. Alle genannten Antworten sind einschlägig.
  2. der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruches.
  3. des Rehabilitationsinteresses.
  4. der Wiederholungsgefahr.
  1. Der Bereich polizei- und ordnungsrechtlicher Klausuren, bei dem eine Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageerhebung eingetreten ist.
  2. Der Bereich polizei- und ordnungsrechtlicher Klausuren, bei dem eine Erledigung des Verwaltungsaktes nach Klageerhebung eingetreten ist.
  3. Beide genannten Antworten sind zutreffend.

Dozent des Vortrages Archiv - Lerneinheit 23: Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht - AT - Die Fortsetzungsfeststellungsklage

 Lecturio GmbH

Lecturio GmbH

Lecturio steht für nachhaltige, einfache und kosteneffiziente Aus- und Weiterbildung in Unternehmen und für Privatpersonen. Das Lernangebot umfasst mehr als 7000 videobasierte E-Learning-Kurse in mehr als 80 Themengebieten. Der Fokus für Unternehmen liegt in den Bereichen Compliance, Leadership, Projektmanagement, Softskills, Vertrieb und Medizin. Privatkunden nutzen Lecturio mehrheitlich als Begleiter während ihres Studiums sowie zur Examensvorbereitung in Medizin und Jura. Bei Lecturio lernt man mit praxisnahen videobasierten Online-Trainings – in deutscher und in englischer Sprache. Tausende von Quizfragen machen den Lernerfolg messbar. Lecturio-Kurse sind auf allen Endgeräten abrufbar – mit der iOS- und Android App auch offline. Lecturio hat es sich zur Mission gemacht, Unternehmen und Privatpersonen dabei zu helfen, ihr volles Potential zu entfalten.

Kundenrezensionen

(11)
4,6 von 5 Sternen
5 Sterne
8
4 Sterne
2
3 Sterne
1
2 Sterne
0
1  Stern
0

11 Kundenrezensionen ohne Beschreibung


11 Rezensionen ohne Text


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 1996, 74 sowie NVwZ 1995, 502 ff. Rechtsschutz gegen wirtschaftliche Betätigungen. Besondere Rechtswegprobleme können sich ergeben, wenn mit der Klage gegen eine in den Augen des Klägers unzulässige wirtschaftliche Betätigung durch Hoheitsträger, insbesondere durch die Gemeinden, vorgegangen werden soll. In diesen Fällen ist sehr sorgsam zu differenzieren. Handelt es sich um eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, so ist - auch dann, wenn der Hoheitsträger verwaltungsrechtlich handelt - nicht eine öffentlich-rechtliche, sondern eine privatrechtliche Streitigkeit gegeben (BGHZ 67, 81, 86). Maßgeblich dafür ist, dass sich Hoheitsträger und Private auf der Ebene der Gleichordnung gegenübertreten. Allerdings handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, sofern die Frage in Rede steht, ob der Hoheitsträger sich überhaupt wirtschaftlich in dieser Form betätigen darf. Das ist insbesondere in den kommunalrechtlichen Fällen, in denen der private Kläger sich durch die in seinen Augen unzulässige wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde in seinen Rechten verletzt glaubt, der Fall. II. Klageart. Obwohl die allgemeine Leistungsklage in der VwGO nicht explizit geregelt ist, wird sie gleichwohl unbestritten als allgemein zulässig angesehen. Das Begehr, das mit einer allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden kann, ist außerordentlich vielschichtig. Mit ihr kann der Bürger eine Verurteilung der Verwaltung zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen erreichen; vorausgesetzt, es handelt sich hierbei nicht um ...

... Insoweit ist die Frage relevant, ob für die Auszahlung des Geldbetrages zuvor ein Leistungsbescheid, also ein VA, notwendig ist. Sollte dies der Fall sein, wäre eine Verpflichtungsklage geeignete Klageart. Ist hingegen die Zahlung bereits bewilligt, steht also nur noch die Auszahlung an, ist mithin eine allgemeine Leistungsklage geeignete Klageart. Besonderheiten ergeben sich aus § 113 IV VwGO. Kann neben der Aufhebung eines VA (z.B. Entlassungsverfügung) auch eine Leistung verlangt werden (z.B. Gehaltsfortzahlung), so kommt nicht eine (erneute) Leistungsklage in Betracht. Vielmehr steht die Anfechtung des VA im Vordergrund. Das auf die Verurteilung zur Leistung zielende Begehr wird als Annex hierzu geltend gemacht (vergleichbar: § 113 I 2 VwGO) und mit der Anfechtungsklage verbunden (vgl. hierzu unten, S. 10, aber auch Kopp, VwGO, § 113, Rn. 70). Es handelt sich somit um eine Stufenklage (unerheblich ist, ob die Leistung in Form eines VA oder durch Realakt erfolgt), deshalb, weil die ratio legis gerade darin besteht, nach Rechtskraft des Anfechtungsurteils eine weitere Verpflichtungs- bzw. Allgemeine Leistungsklage zu ersparen. 2. Verurteilung zu einem Unterlassen - Abwehr hoheitlicher Beeinträchtigung: Mit einer allgemeinen Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage macht der Bürger geltend, durch bevorstehende oder andauernde hoheitliche Handlungen in seinen Rechten verletzt zu werden. Der Kläger behauptet somit, einen Anspruch darauf zu haben, dass der Staat es unterlässt, mit diesen tatsächlichen Handlungen in seinen Rechtskreis einzugreifen. Examensrelevante Gegenstände solcher Unterlassungsansprüche können insbesondere sein: Warnungen bzw. ähnliche Informationshandlungen, Immissionen, d.h. vornehmlich Geräusch- oder Geruchsbelästigungen. 3. Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten und ähnliche Organklagen ...

... Dieser Auffassung der h.L. dürfte zuzustimmen sein. Eine förmlich-gesetzliche Ermächtigung zur Vornahme des Eingriffs dürfte sich als unerlässlich erweisen. Ist eine solche spezialgesetzliche Regelung nicht vorhanden, kann auf allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht zurückgegriffen werden. Prinzipiell aber ist der Schluss von einer Aufgabe (z.B. allgemeine, aus der Amtsstellung folgende Schutzpflichten gegenüber den Bürgern) auf die Befugnis zum Eingriff in Grundrechte ausgeschlossen. Im Falle einer Klage auf Widerruf der Warnung ist Anspruchsgrundlage der allgemeine Folgenbeseitungsanspruch, wobei sich dann das Problem der Ermächtigungsgrundlage unter dem Prüfungspunkt “Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes” stellt. Allgemeiner öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch: Als dogmatische Grundlage für einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch gegenüber dem Staat, der es diesem kurz gesagt verbietet, zu Unrecht in Rechtspositionen Einzelner einzugreifen, wird in der Regel auf die Grundrechtsdogmatik, das Rechtsstaatsprinzip oder eine analoge Anwendung des § 1004 BGB zurückgegriffen. Im Ergebnis kann die Frage dahinstehen. Der Anspruch ist jedenfalls allgemein anerkannt. Die Voraussetzungen: 1. Hoheitliches Handeln der Verwaltung: Die bestehende oder drohende hoheitliche Beeinträchtigung muss exekutiver Natur sein. Sie kann sowohl final als auch faktisch erfolgen. Im Falle faktischer Beeinträchtigungen liegt Eingriffsqualität vor, wenn die Beeinträchtigung von erheblichem Gewicht und Intensität ist. 2. Beeinträchtigung eines Rechtsguts des Klägers: Maßgeblich ist, dass ...

... lich-gesetzlichen Regelungsgrundlage beruhen und die Voraussetzungen dieser Ermächtigungsgrundlage einschließlich der Verhältnismäßigkeit gegeben sind. Bei faktischen Eingriffen wird es eine Ermächtigungsgrundlage nicht geben (Beispiele: Schullärm, Beeinträchtigung von Straßenlampen, Bolzplatz). Insoweit ist von der Rechtswidrigkeit der faktischen Maßnahme auszugehen, wenn eine Duldungspflicht nicht besteht. Duldungspflichten können sich gemäß § 906 I BGB analog insbesondere aus der Sozialadäquanz ergeben, maßgeblich ist also, ob die Beeinträchtigung eher unwesentlich ist oder nicht. Im Falle von Beeinträchtigungen durch Lärm wird dieser Gedanke präzisiert durch die speziellen Regelungen der TA-Luft bzw. TA-Lärm und der darin festgelegten Grenzwerte. Bei Immissionen ergeben sich Anhaltspunkte hinsichtlich der Duldungspflicht aus dem BImSchG, insbesondere aus § 22. Ausdrücklich geregelte Duldungspflichten finden sich bezüglich unanfechtbarer Verwaltungsakte in § 75 II 1 VwVfG und in § 14 BImSchG (analog). Liegen die Voraussetzungen vor, so ist der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung begründet. Folgenbeseitigungsanspruch: Beim Folgenbeseitigungsanspruch handelt es sich eigentlich um ein Prinzip des Schadensersatzrechts (s. deshalb auch 3. Durchgang, Kapitel Staatshaftungsrecht), denn es geht darum, eine Rechtsbeeinträchtigung rückgängig zu machen, die durch hoheitliches Handeln entstanden ist, somit also um Schadensersatz im Sinne der Naturalrestitution des § 249 BGB. Die Rechtsfolge eines Folgenbeseitigungsanspruches ist also die Wiederherstellung eines früheren Zustandes. Damit ist ...

... deshalb nicht statthaft. Kann der Kläger hingegen ein konkretes Rechtsverhältnis vortragen, so kann inzident auch die abstrakte Rechtsfrage überprüft werden: Beispiel: Der Kläger beantragt festzustellen, dass er nicht Mitglied einer bestimmten Industrie- und Handelskammer sei, weil die Neugliederungsverordnung, die allein seine Mitgliedschaft begründen könnte, unwirksam ist. In diesem Fall begehrt der Kläger die Feststellung eines konkreten, zwischen ihm und der Verwaltung bestehenden, Rechtsverhältnisses. Das Verwaltungsgericht prüft inzidenter, ob die Neugliederungsverordnung unwirksam ist. Subsidiaritätsklausel: Bedingt durch den weiten Anwendungsbereich allgemeiner Feststellungsklagen schränkt § 43 II 1 VwGO die Zulässigkeit allgemeiner Feststellungsklagen dahin gehend ein, dass eine solche dann nicht zulässig sei, wenn der Kläger sein Begehr auch durch Gestaltungs- oder Leistungsklage hätte durchsetzen können. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Kläger zur Wahl der rechtsschutzintensivsten Klageart zu veranlassen und zu vermeiden, dass die strengeren Sachurteilsvoraussetzungen dieser Klagen unterlaufen werden (z.B. Vorverfahren). Das BVerwG schränkt dieses Subsidiaritätsprinzip allerdings dahin gehend ein, dass die Feststellungsklage nur dann zurücktreten soll, wenn und soweit die Gestaltungsklage oder Leistungsklage sich tatsächlich als rechtsschutzintensiver erweist. Die vorbeugende Unterlassungsklage ist begründet, ...

... § 43 II VwGO bei Klagen gegen Träger hoheitlicher Gewalt nicht anzuwenden sei. Dies wird insbesondere damit begründet, dass Hoheitsträger der Gesetzesbindung des Art. 20 III GG unterliegen und deshalb zu rechtstreuem Verhalten verpflichtet seien, somit der durch eine Leistungsklage erzeugte Vollstreckungstitel nicht notwendig sei. Diese, von der Rechtsprechung früher vertretene, Auffassung ist prinzipiell abzulehnen. Danach könnte jede Verpflichtungsklage mit einer Feststellungsklage unterlaufen werden. Deshalb ist das Subsidiaritätsprinzip des § 43 II VwGO regelmäßig anzuwenden (h.M., vgl. nur Hufen, Verwaltungsprozessrecht, § 18, Rn. 10 ff. m.w.N.). 2. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage: Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines VA füllt eine Lücke. Ein nichtiger VA ist gemäß § 44 VwVfG unwirksam und erzeugt keine Rechtswirkungen. Allerdings können Beeinträchtigungen tatsächlicher Art daraus entstehen, dass die Verwaltungsbehörde sich über die Nichtigkeit ihrer Regelung nicht im Klaren ist. Aus diesen Gründen kann eine Nichtigkeitsfeststellungsklage erhoben werden. Die Klage besitzt keine Examensrelevanz. In der Praxis besteht das Hauptproblem darin, dass die Abgrenzung von Nichtigkeit und bloßer Rechtswidrigkeit gelegentlich fragwürdig sein kann und das Risiko dieser Abgrenzung deshalb nicht dem Kläger überlassen werden kann. Deshalb verhält es sich derart, dass auch gegen einen nichtigen VA die Anfechtungsklage erhoben werden kann. Das ergehende Urteil ist, sofern die Nichtigkeit vorliegt, jedenfalls ein Feststellungsurteil. III. Feststellungsinteresse: Sachentscheidungsvoraussetzung einer Feststellungsklage ist gem. § 43 I VwGO, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Als berechtigtes ...

... jedoch im Wesentlichen eingegangen: A. Zulässigkeit. I. Rechtsweg: Auf der Ebene der Rechtswegabgrenzung ergeben sich besondere Probleme daraus, dass mit Fortsetzungsfeststellungsklagen in aller Regel Bereiche des Polizei- und Ordnungsrechts behandelt werden. Insoweit kommt dem Prüfungspunkt öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 I VwGO keine besondere Bedeutung zu. Hier werden fehlerfreie Ergebnisse bereits durch die Subordinationstheorie erarbeitet. Von besonderer Problematik hingegen ist die Frage abdrängender Verweisungen nach § 23 EGGVG vor dem Hintergrund der nicht nur präventiven, sondern auch repressiven Tätigkeit der Polizei. Klausuren mit ausschließlich repressiven Handlungselementen sind im Staatsexamen eher unwahrscheinlich. Eindeutig überwiegen diejenigen Fälle, in denen das Handeln der Polizei sowohl der präventiven Aufgabe (Gefahrenabwehr) als auch der repressiven Aufgabe (Strafverfolgung, Täterermittlung bzw. -ergreifung) dient. In diesen Fällen sog. “doppelfunktionalen Handelns” ist maßgeblich, wo der Schwerpunkt des polizeilichen Handelns liegt. Dies dürfte in Klausuren im 1. Staatsexamen eindeutig im präventiven Bereich sein, insoweit ist die Formel “Gefahrenabwehr und Opferschutz haben Vorrang vor Strafverfolgung und Täterermittlung” sinnvoll. II. Klageart: Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist in § 113 I 4 VwGO in dem Grundfall geregelt, dass die Erledigung während eines laufenden Anfechtungsprozesses eintritt. In dieser Situation kann der Anfechtungsprozess nicht mehr fortgesetzt werden, da eine Aufhebung des erledigten VA nicht möglich ist. Der Anfechtungsprozess wird deshalb als Feststellungsklage fortgesetzt. Jedoch ist ein solcher Feststellungsprozess nur dann möglich, wenn die zuvor erhobene Anfechtungsklage ihrerseits zulässig war. Es ist deshalb in diesem Grundfall der Fortsetzungsfeststellungsklage sowohl die Klagebefugnis als auch ...

... Anfechtungsklage unzulässig, so kann die Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht mehr zulässig sein. Dieses “Grundmuster” der Fortsetzungsfeststellungsklage hat jedoch kaum Examensbedeutung. Analoge Anwendungen der Fortsetzungsfeststellungsklage: Unstreitig zulässig ist die analoge Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage in den Fällen, in denen die Erledigung des VA bereits vor Klageerhebung eingetreten ist. Eine analoge Anwendung ist geboten, um Rechtsschutzlücken zu vermeiden, die sich dadurch ergeben, dass sich die Maßnahme erledigt hat und eine Anfechtungsklage dann nicht mehr statthaft ist, was insbesondere bei kurzlebigen VA häufig der Fall ist. Diese Fallgruppe macht den weitaus größten Teil der Fortsetzungsfeststellungsklagen im Staatsexamen aus. Zulässig ist eine analoge Anwendung der Fortsetzungsfeststellungsklage auch in der Situation der Verpflichtungsklage. Auch in dieser Situation kann eine Erledigung eintreten, und zwar wenn der ursprünglich begehrte VA nicht mehr erlassen werden kann, z.B. wegen Interessenwegfall oder Veränderung der Sach- und Rechtslage. Beispiel: Antrag auf Baugenehmigung wird nach Verkauf des Grundstücks abgelehnt. Das Interesse des Klägers ist in diesem Fall darauf gerichtet festzustellen, dass die Ablehnung der Baugenehmigung rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzt hat. Unerheblich ist deshalb auch der Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung. Streitig ist hingegen die Frage, ob eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog auch dann erhoben werden kann, wenn es sich bei dem Klagegegenstand nicht um einen VA, sondern um einen Realakt handelt. Diese Problematik stellt sich insbesondere in polizeirechtlichen Klausuren, ...

... und andererseits auch dem subjektiven Rechtsschutz. Von einer inzidenten Normenkontrolle unterscheidet es sich insbesondere auch durch die Wirkung des Urteils, denn gemäß § 47 V 2 VwGO erklärt das OVG bzw. der VGH die Norm für nichtig, wenn es die Rechtsnorm für unwirksam hält bzw. für teilnichtig, soweit der fehlerhafte Teil vom übrigen Teil der Norm abgetrennt werden kann. Aus diesen Gründen, weil es sich also bei dem Verfahren auch um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt, wird nicht von einer Klage, sondern von einem Antrag gesprochen. Zum Aufbau der Prüfung vgl. das Schema 348. Auf folgende Einzelumstände sei gesondert hingewiesen: A. Zulässigkeit I. Rechtsweg nach § 47 I VwGO entscheidet das Gericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit. Der Verwaltungsrechtsweg muss somit eröffnet sein. III. Antragsbefugnis: Für natürliche oder juristische Personen ist gemäß § 47 II 1 VwGO darauf abzustellen, ob vorgetragen werden kann, durch die Norm möglicherweise in ...

... Der Bürgermeister einer Gemeinde warnt vor den Betätigungen der Glaubensgesellschaft nach Gabriele S. Welcher Rechtsschutz käme in Betracht? Da es sich bei den Warnungen des Bürgermeisters nicht um Verwaltungsakte handelt, sondern um schlicht hoheitliches Handeln, durch das die Glaubensgemeinschaft sich in ihren Rechten verletzt fühlt, ist das Begehr auf das Unterlassen schlicht hoheitlicher Handlungen gerichtet. Geeignete Klageart ist somit eine allgemeine Leistungsklage. 3. Kann auch der Erlass einer Norm Gegenstand der allgemeinen Leistungsklage sein? Bezüglich der sogenannten “Normerlassklage” ist zu differenzieren. Sofern das Begehr auf den Erlass einer förmlich gesetzlichen Norm (Bundes- oder Landesgesetz) gerichtet sein sollte, fehlt es bereits an der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges. Statthaft ist eine Normerlassklage allerdings, sofern das Begehr auf den Erlass einer untergesetzlichen Norm (z.B. Satzung) gerichtet ist. Streitig ist, mittels welcher Klageart das Begehr durchzusetzen wäre. Vertreten werden Feststellungsklage und allgemeine Leistungsklage. Der allgemeinen Leistungsklage sollte wegen § 43 II VwGO der Vorzug gegeben werden. 4. Mit welcher Klage könnte der Staat ...

... bereits durch die Prüfung des berechtigten Interesses erreicht. 8. Ist ein Vorverfahren durchzuführen? Nein. 9. Wer ist Klagegegner? In Ermangelung des Behördenprinzips kann auch bei einer Feststellungsklage oder allgemeinen Leistungsklage nur der Rechtsträger in Betracht kommen, § 78 I Nr. 1 VwGO analog. 10. Was ist der Grundfall der Fortsetzungsfeststellungsklage? § 113 I 4 VwGO geht von einer Erledigung mitten in einer Anfechtungsklage aus. Noch bevor das Gericht den Verwaltungsakt gemäß § 113 I 1 aufheben kann, erledigt sich dieser. 11. Was bedeutet Erledigung? Die Erledigung des Verwaltungsaktes ist in § 43 II VwVfG angesprochen. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn die rechtliche Beschwerde weggefallen ist, von dem VA also keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen. Infolge der Erledigung wird der Verwaltungsakt unwirksam. 12. Welches sind die Hauptanwendungsfälle der Fortsetzungsfeststellungsklage im Staatsexamen? Der Bereich polizei- und ordnungsrechtlicher Klausuren, bei dem eine Erledigung des Verwaltungsaktes jedoch vor Klageerhebung eingetreten ist. 13. Bilden Sie aus folgenden Elementen ein Beispiel für eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 I 4 VwGO: Theaterbesuch, Leibesvisitation. Im Vorfeld eines beabsichtigten Theaterbesuches kommt es zu einer polizeilichen ...

... Fall ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage ein Vorverfahren durchzuführen? Sicher im Grundfall. Hier war das Vorverfahren bereits Sachentscheidungsvoraussetzung der zuvor erhobenen Anfechtungsklage. Streitig ist, ob auch im Fall der analogen Anwendung ein Vorverfahren durchzuführen ist. Nach überwiegender Auffassung ist das nicht der Fall. Ziel des Vorverfahrens ist die behördliche Abhilfeentscheidung. Diese gerade ist im Fall der Erledigung vor Klageerhebung nicht mehr möglich. Außerdem ist für den Kläger nur die verbindliche gerichtliche Entscheidung sinnvoll. 17. Wann besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse? Im Fall der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und, sofern die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. ...