Archiv - Lerneinheit 22: Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht - AT - Fallbeispiel Verpflichtungsklage - Objektive Klagehäufung von Lecturio GmbH

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Archiv - Lerneinheit 22: Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht - AT - Fallbeispiel Verpflichtungsklage - Objektive Klagehäufung“ von Lecturio GmbH ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Verwaltungsrecht – Allgemeiner Teil (AT)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verbund / Klagehäufung
  • Objektive Klagehäufung § 44 VwGO
  • Stufenklage

Quiz zum Vortrag

  1. wenn ein Kläger mehrere Begehren in einer Klage verfolgt.
  2. wenn mehrere Kläger und/oder mehrere Beklagte vorhanden sind.
  3. wenn das Gericht Dritte am Verfahren beteiligt.
  4. Alle genannten Antworten sind einschlägig.
  1. Haupt- und Hilfsantrag gestellt werden.
  2. beide Anträge bedingungslos nebeneinander stehen.
  3. nur ein Anspruch zugesprochen werden soll.
  4. Alle genannten Antworten sind einschlägig.
  1. § 44 VwGO ist einschlägig.
  2. § 113 I 2 VwGO ist einschlägig.
  3. § 113 IV VwGO ist einschlägig.
  4. Kläger begehrt weiteren Antrag nur, wenn der (Haupt-) Antrag erfolgreich ist.

Dozent des Vortrages Archiv - Lerneinheit 22: Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht - AT - Fallbeispiel Verpflichtungsklage - Objektive Klagehäufung

 Lecturio GmbH

Lecturio GmbH

Lecturio steht für nachhaltige, einfache und kosteneffiziente Aus- und Weiterbildung in Unternehmen und für Privatpersonen. Das Lernangebot umfasst mehr als 7000 videobasierte E-Learning-Kurse in mehr als 80 Themengebieten. Der Fokus für Unternehmen liegt in den Bereichen Compliance, Leadership, Projektmanagement, Softskills, Vertrieb und Medizin. Privatkunden nutzen Lecturio mehrheitlich als Begleiter während ihres Studiums sowie zur Examensvorbereitung in Medizin und Jura. Bei Lecturio lernt man mit praxisnahen videobasierten Online-Trainings – in deutscher und in englischer Sprache. Tausende von Quizfragen machen den Lernerfolg messbar. Lecturio-Kurse sind auf allen Endgeräten abrufbar – mit der iOS- und Android App auch offline. Lecturio hat es sich zur Mission gemacht, Unternehmen und Privatpersonen dabei zu helfen, ihr volles Potential zu entfalten.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... ist seit Jahren der einzige Taxiunternehmer in seiner Gemeinde und jetzt erhält sein größter Gegner ebenfalls eine Konzession. Das Problem ist hinlänglich bekannt, stellt sich doch die Frage nach § 42 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf eine Anfechtungsklage. Sie erinnern sich: Rechtsvorschriften vermitteln dann subjektiv-öffentliche Rechte, wenn davon auszugehen ist, dass ratio legis der Norm nicht nur im Schutz der allgemeinen Interessen, sondern auch und gerade im Schutz eines begrenzten Personenkreis steht, dem der Kläger auch angehört. Prüfen Sie daher stets, ob ...

... die Konzessionserteilung an Bruno Kowalski, ein Verwaltungsakt, vorgehen, um das Ziel zu erreichen, dass nach wie vor eine Konzession zur Vergabe frei ist. Will er sodann erzwingen, dass eine Vergabe in der Form eines Verwaltungsaktes an ihn erfolgen soll, so führt dies üblicherweise zur Verpflichtungsklage. Eigentlich werden jetzt zwei Anträge relevant, nämlich ein Antrag zur Aufhebung der bereits erteilten Konzession und ein Verpflichtungsantrag auf Erteilung der Konzession an Hermann Hopp. Es stellt sich die Frage, wie diese beiden Begehren prozessual miteinander verbunden werden können. Zu denken wäre an eine objektive Klagehäufung im Sinne von § 44 VwGO. Nach h.M. ist ein Verbund über § 44 VwGO in der hier geschilderten Konstellation allerdings nicht möglich. § 44 VwGO verbindet aus rein prozessökonomischen Gesichtspunkten zwei Begehren, die in einem Klageverfahren geltend gemacht werden, mit der Maßgabe, dass beide Klagebegehren sich gegen ein und denselben Beklagten richten, das gleiche Verwaltungsgericht zuständig ist und die Begehren aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt resultieren. Nach herrschendem Verständnis erfasst § 44 VwGO nur diejenigen Fälle, in denen die Begehren im Zweifel auch losgelöst voneinander verfolgt werden können. Liegen nämlich die Voraussetzungen von § 44 VwGO nicht vor, so wird das Gericht schlicht und ergreifend zu einer Verfahrenstrennung nach § 93 VwGO gelangen. Über § 44 VwGO ist die sog. kumulative Klagehäufung sehr wohl möglich, als auch die Eventual-Klagehäufung, das heißt etwa die Verbindung von Haupt- und Hilfsantrag. Über den Hilfsantrag wird erst dann entschieden, wenn der Hauptantrag nicht erfolgreich gestellt wird. ...

... Einfamilienhaus, allerdings unter vollständiger Beachtung des materiellen Rechts. Nachdem Hermann Hopp sein Einfamilienhaus bezogen hat, ändert die Gemeinde den Bebauungsplan derart, dass in besagtem Baugebiet nur noch 1 ½ stöckige Bauweise erlaubt ist. Die Baurechtsbehörde stellt ihm eine Abrissverfügung zu, nach erfolglosem Widerspruch erhebt Hermann Hopp hier gegen Anfechtungsklage. Würden Sie die oben dargelegten Grundsätze rein schematisch anwenden, so wäre die Anfechtungsklage unbegründet, die Abrissverfügung würde nicht aufgehoben und Hermann Hopp müsste das Bauvorhaben abreißen. Zu begründen wäre dies mit der Überlegung, dass ein einmaliges, noch nicht vollzogenes Gebot (Abrissverfügung) zur Diskussion steht und entsprechend der oben dargelegten Grundsätze bei einer Anfechtungsklage also auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem VG abzustellen wäre. Eine derartige Lösung würde jedoch verkennen, dass das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Errichtung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden war und eine Abrissverfügung erst gar nicht hätte ergehen können. Sie erinnern sich: Eine Abrissverfügung setzt nach herrschendem Verständnis die sog. formelle und auch materielle Illegalität des Bauvorhabens voraus. Letztlich würde dies hier sogar bedeuten, die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie zu verkennen. Fazit: Die Klage ist, obgleich es sich um ein noch nicht vollzogenes Gebot handelt, begründet, da auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des VA-Erlasses bzw. des Widerspruchsbescheides abzustellen ist. Die Abrissverfügung hätte zu diesem Zeitpunkt nicht ergehen dürfen. Zu berücksichtigen ist allerdings stets, dass es sich hier lediglich um eine Faustregel handelt. Die jeweiligen Eigenarten des materiellen Rechtes sind ...

... der gesetzlichen Regelung dieses Wiedergestaltungsverfahrens gefolgert, dass die Frage der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung zu beurteilen ist. Eine spätere günstige Änderung der Verhältnisse muss der Betroffene in diesem gesetzlich ausgestalteten Wiedergestaltungsverfahren geltend machen (BVerwG NVwZ 91, 372). Das BVerwG bestätigt ausdrücklich, dass eine prozessrechtliche Norm des Inhalts, wonach bei Anfechtungsklagen auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen sei, und dass bei einem Dauer-VA Veränderungen der Sachlage bis zur gerichtlichen Entscheidung stets zu berücksichtigen seien, nicht existiert. Zusammenfassung: Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich nach dem materiellen Recht. Fehlt es an gegenteiligen gesetzlichen Anhaltspunkten, so ist allerdings von der allgemeinen Regel auszugehen (BVerwG NVwZ 91, 372). BMR-Klausurtipp: Erwecken Sie im Staatsexamen nicht den Eindruck, dass die oben dargelegte Faustregel - obgleich sie in aller Regel zur Anwendung kommt - unumstößlich sei. Hinweis zur Vervollständigung: Im Rahmen des Ausländerrechts hat die Rechtsprechung bei der Ausweisung von Ausländern, also einem VA, der ein einmaliges Gebot der Ausreise ausspricht, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abgestellt (BVerwGE 60, 133). ...

... Kläger aber auch nach § 79 Abs. 1 Ziffer 1 VwGO vorgehen kann. Wird nach § 79 Abs. 1 Ziffer 1 VwGO der ursprüngliche VA in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, zum Gegenstand des Verfahrens erklärt, so ergäbe sich letztlich nahezu das gleiche Problem. Die Widerspruchsbehörde müsste, gemessen an § 73 VwGO, zuständig sein, über den Ausgangs-VA im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu entscheiden; sie müsste ferner auch sachlich zuständig sein, den zusätzlichen (neuen) VA zu erlassen. Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren könnte durchaus damit enden, dass die Klage gegen den Ausgangs-VA unbegründet ist, weil der Verwaltungsakt rechtmäßig ist (Abrissverfügung bezüglich Bauwerks Nr. 1), die Klage gegenüber dem 2. VA (Abrissverfügung bzgl. Bauwerk Nr. 2) aber begründet ist, weil der VA mangels sachlicher Zuständigkeit der Behörde rechtswidrig ist. 2. Quantitative Änderung. Beispiel 2 (Beispiel für eine rip): Die Baubehörde stellt Hermann Hopp eine Abrissverfügung für einen Teil seines Gebäudes zu. Sein form- und fristgerecht eingelegter Widerspruch wird zurückgewiesen und die Behörde verfügt zugleich den Abriss des gesamten Gebäudes (Beispiel nach VGH BW BRS 28, 326). An diesem Beispiel erkennen Sie, dass gerade die angefochtene Verfügung quantitativ geändert wurde. Die Ausgangsverfügung bezog sich nur auf einen Teil des Gebäudes, der Widerspruchsbescheid reformiert die Ausgangsverfügung dahingehend, dass nunmehr der Abriss des gesamten Gebäudes angeordnet wird. Wenn Hermann Hopp eine Anfechtungsklage erhebt, ergibt sich im Rahmen ...

... Ausgangsverfügung durch die Widerspruchsbehörde nachteilig geändert wurde. Im Wesentlichen stellen sich zwei Fragen: zum einen die Frage, ob die rip als solche verfahrensrechtlich überhaupt zulässig ist und zum zweiten, unter welchen Voraussetzungen dies ggf. im Einzelfall der Fall ist. Teilweise wird die Rechtsansicht vertreten, die rip sei ausnahmslos unzulässig. Zur Begründung wird angeführt, dass dem Bürger im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens damit das Risiko der Verbesserung aufgebürdet würde, was faktisch zu einer Beschränkung der Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG führe (v. Mutius, 220 ff.). Das BVerwG geht davon aus, dass eine rip im Widerspruchsverfahren nicht generell ausgeschlossen ist. Ihre Zulässigkeit folgt zwar nicht aus §§ 68 ff., 73 VwGO, sondern beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Bundes- und Landesrecht, also vorrangig nach positiv-rechtlichen Spezialregelungen (BVerwGE 65, 313.) Mit anderen Worten: Soweit nicht positiv-rechtliche Bestimmungen auf Bundes- oder Landesebene der rip entgegenstehen, ist sie als solche durchaus zulässig. Zur Begründung wird angeführt, dass aus § 68 VwGO, dem Devolutiveffekt, die volle Befugnis und Pflicht der Widerspruchsbehörde zur umfassenden Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung resultiert: Der Rechtsmittelführer selbst die Ursache dafür setzt, dass der VA nicht bestandskräftig wird; unter diesen ...

... Nr. 1 und Nr. 2 finden auch Anwendung bei Nebenbestimmungen und Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung 4. Vorverfahren ist durchzuführen (also kein Wegfall nach Maßgabe von Nr. 1- Nr. 3): Wird das Vorverfahren durchgeführt, so muss noch geklärt werden, welche Behörde für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist, vgl. § 16 a VI AG VwGO. Die Ausgangsbehörde bleibt für den Widerspruchsbescheid zuständig, wenn die nächsthöhere Behörde das RP oder die Investitionsbank ist merke: Bestimmungen der Widerspruchsbehörde durch besondere Rechtsvorschriften bleiben unberührt III. Prozessuale Zusatzüberlegung: Die Thematik der rip wird im Staatsexamen in aller Regel zu einer Anfechtungsklage führen, womit sich ein weiteres prozessuales Problem verbindet. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Streitgegenstand der Anfechtungsklage in der Regel der ursprüngliche VA in der Form, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Die Klage richtet sich dann gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen VA erlassen hat; die Klage richtet sich also gegen den Rechtsträger der Ausgangsbehörde. Ausnahmsweise kann aber auch der Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ...