Archiv - Lerneinheit 13: Öffentliches Recht / Verfassungsrecht / Die Verfassungsprinzipien im Einzelnen - Das Bundesstaatsprinzip Art. 20 I GG von Lecturio GmbH

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - Lerneinheit 13: Öffentliches Recht / Verfassungsrecht / Die Verfassungsprinzipien im Einzelnen - Das Bundesstaatsprinzip Art. 20 I GG“ von Lecturio GmbH ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Einführung in das Verfassungsrecht insb.Grundrechte – Online Kurs “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Rechtsverordnung § 80 I GG auf Bundesebene
  • Die Rechtsverordnung § 80 I GG auf Landesebene
  • Die Verfassungsprinzipien im einzelnen Art. 20 GG
  • Das Bundesstaatsprinzip Art. 20 I GG
  • Zwei Staatliche Ebenen (Bund und Länder)
  • Dritte Staatliche Ebene
  • 2. Vollzug von Gesetzen durch Länder
  • Vollzug von Landesgesetzen
  • Vollzug von Bundesgesetzen
  • Die Auftragsverwaltung Art. 86, 87ff GG
  • Die Bundesverwaltung Art. 86, 87ff GG
  • Problem 1: Kontrolle / Einwirkung
  • 3. Vollzug von Gesetzten durch Bund
  • (1) Bundesunmitellbare Verwaltung Art. 86 1. Alt GG
  • (2) Bundesmittellbare Verwaltung Art. 86 2. Alt GG
  • 4. Das Bundesstaatsprinzip in der Klausur!
  • I. Vereinbarkeit mit Art. 9 I GG der Vereinigungsfreiheit

Quiz zum Vortrag

  1. Aus dem Homogenitätsprinzip (Art. 28 GG) sind es die selben Rechtsschritte wie auf Bundesebene.
  2. Es kommt auf das jeweilige Rechtsgebiet an. Die zentralen Rechtsschritte sind anders als auf Bundesebene zu prüfen.
  3. Keine der Antworten sind zutreffend.
  1. 5
  2. 3
  3. 6
  4. 4
  1. zweigliedriger
  2. eingliedriger
  3. viergliedriger
  4. dreigliedriger
  1. Falsch.
  2. Richtig.
  3. Nur bei bestimmten Bundesgesetzen.
  4. Keine der Antworten ist zutreffend.
  1. Aufgaben werden durch eigene Behörden erfüllt.
  2. Aufgaben werden sowohl durch eigene als auch durch fremde Körperschaften erfüllt.
  3. Aufgaben werden durch rechtlich verselbständigte juristische Personen erfüllt.

Dozent des Vortrages Archiv - Lerneinheit 13: Öffentliches Recht / Verfassungsrecht / Die Verfassungsprinzipien im Einzelnen - Das Bundesstaatsprinzip Art. 20 I GG

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Lecturio steht für nachhaltige, einfache und kosteneffiziente Aus- und Weiterbildung in Unternehmen und für Privatpersonen. Das Lernangebot umfasst mehr als 7000 videobasierte E-Learning-Kurse in mehr als 80 Themengebieten. Der Fokus für Unternehmen liegt in den Bereichen Compliance, Leadership, Projektmanagement, Softskills, Vertrieb und Medizin. Privatkunden nutzen Lecturio mehrheitlich als Begleiter während ihres Studiums sowie zur Examensvorbereitung in Medizin und Jura. Bei Lecturio lernt man mit praxisnahen videobasierten Online-Trainings – in deutscher und in englischer Sprache. Tausende von Quizfragen machen den Lernerfolg messbar. Lecturio-Kurse sind auf allen Endgeräten abrufbar – mit der iOS- und Android App auch offline. Lecturio hat es sich zur Mission gemacht, Unternehmen und Privatpersonen dabei zu helfen, ihr volles Potential zu entfalten.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 1. Allgemeines. Das Prinzip des Bundesstaates ist in ...

... für den Gesamtstaat, das Land für die Ebene seines Landesgebietes, noch ...

... gehören auch das Erdinnere sowie der Luftraum über einem Staat und - im Rahmen des Völkerrechts - das Küstenmeer. Gegenstand völkerrechtlicher Regelungen ist z. B. die Frage, wie weit das Staatsgebiet, d. h. die Staatshoheit, sich in das Meer hinaus ausdehnt. Allgemein dürfte man hier noch immer von einer Anerkennung der 3-Seemeilen-Zone ausgehen, einige Küstenanrainerstaaten reklamieren allerdings eine 12-Seemeilen-Zone. 2. Staatsgewalt. Der Begriff “Staatsgewalt” umschreibt die Anerkennung eines originären Herrschaftsanspruchs über ein Volk in einem bestimmten Staatsgebiet. Bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland bestimmt - kennzeichnend für eine Demokratie - Art. 20 II 1 GG: Träger der Staatsgewalt ist das Volk. Der “Herrschaftsanspruch” des Volkes unterliegt keinen staatlichen Beschränkungen - auch nicht dem des Art. 79 III GG. 3. Staatsvolk. Das Staatsvolk sind grundsätzlich die Staatsangehörigen. Bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland bedeutet dies: Das Staatsvolk der Bundesrepublik Deutschland, es wird von den Deutschen gebildet (vgl. Art. 116 GG). II. Die Geschichte der Bundesrepublik Deutschland beginnt mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches 1945. Das Land gliederte sich in 4 Besatzungszonen, die der USA, Großbritannien, Frankreich und der Sowjetunion. Nach der Kapitulation Deutschlands bestanden keine Staatsorgane bzw. -regierungen mehr. Deshalb müssen bezüglich der Entstehung der Bundesrepublik verschiedene Phasen unterschieden werden. - Kontrollrat. Die 1. Phase beginnt bereits im ...

... zu integrieren sei. Auf der Seite der DDR war die Sowjetunion zu beteiligen (vertiefend: Klein, An der Schwelle zur Wiedervereinigung Deutschlands, NJW 1990, 1065 ff.). - Die Bundesrepublik Deutschland, die DDR und die Wiedervereinigung. Abgesehen von der völkerrechtlichen Beziehungsebene war die Wiedervereinigung Sache der Bundesrepublik Deutschland und der DDR. Sie vollzog sich in Form eines einseitigen Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland. Am 23. August 1990 hatte die Volkskammer der DDR die Beitrittserklärung beschlossen, nachdem ihr die hierfür notwendige demokratische Legitimation durch die Wahl vom März 1990 erteilt wurde und im Einigungsvertrag die Einzelfragen des Beitritts und der Rechtsangleichung geregelt worden waren. Der Beitritt wurde am 03.10.1990 mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet wirksam. 2. TEIL: Die Verfassungsprinzipien im Einzelnen. Verfassungsprinzipien enthalten konstitutive und einklagbare Grundaussagen für den Aufbau und die Struktur eines Staatswesens. Bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland bestimmen Art. 20 und 28 I GG fünf Verfassungsprinzipien, im Einzelnen: - Republik - Sozialstaat - Bundesstaat - Demokratie - Rechtsstaat I . Das republikanische Prinzip. Auch in staatsorganisationsrechtlichen Klausuren ist das republikanische Prinzip nahezu bedeutungslos. Sein Gehalt ist vor allem historisch in der Abgrenzung zu einer monarchistischen Staatsform zu sehen. Somit charakterisiert es eine Staatsform in der Weise, dass es auf die Wahl eines Staatsoberhauptes und die Endlichkeit der Amtsperiode hinweist. Unwirksam wäre ...

... Sozialstaatsprinzip nichts zu ändern. Ansprüche gegenüber dem Staat bedürfen deshalb einer speziellen gesetzlichen Regelung. Nur ausnahmsweise kommt - in Verbindung mit einzelnen Grundrechten - ein subjektiv-rechtlicher Leistungsanspruch in Betracht, z. B. auf die Gewährung des Existenzminimums im Zusammenhang mit Art. 2 II 1 GG. Insgesamt kann somit angemerkt werden, dass das Sozialstaatsprinzip in juristischen Arbeiten keine besondere Rolle spielt. III. Das Bundesstaatsprinzip 1. Allgemeines. Ein Bundesstaat ist das Produkt einer Staatenverbindung. Bei Staatenverbindungen unterscheidet man völkerrechtliche und staatsrechtliche Verbindungen. - Völkerrechtliche Staatenverbindungen kennzeichnen sich durch den Fortbestand der Staatlichkeit der vertragsschließenden Länder und durch den Umstand, dass durch ihr Zusammenwirken kein Zentralstaat geschaffen wird. Das Vertragsverhältnis kann also gekündigt werden. “Prominenteste” völkerrechtliche Staatenverbindung ist der Staatenbund. Er stellt eine Verbindung souveräner Staaten in der Weise dar, dass bestimmte begrenzte Aufgaben, z. B. die Außenvertretung, durch gemeinsame Organe, wahrgenommen werden. Abgesehen davon handeln die Staaten für sich. Sie behalten ihre Staatsqualität und bleiben in ihrer Souveränität unberührt. Als verfassungshistorisches Beispiel lässt sich der Deutsche Bund, 1815 - 1866, heranführen. Das Zentralorgan des Deutschen Bundes war die Bundesversammlung mit Sitz in Frankfurt. - Staatsrechtliche Staatenverbindungen kennzeichnen sich dadurch, dass hier die vertragliche Kooperation über die Ebene des Völkerrechts hinausreicht und staatsrechtliche Wirkungen in der Weise äußert, dass die miteinander verbundenen Staaten einen neuen Staat gründen. Dieser neu gegründete Zentralstaat ist Staat im juristischen Sinn des Wortes, d. h. verfügt über ursprüngliche Staatsgewalt, ein ...

... von Rundfunksendungen BVerfGE 12, 205, 250 ff. - Deutschland Fernseh GmbH). Art. 83 GG regelt somit zweierlei: 1. Der Vollzug von Gesetzen obliegt grundsätzlich den Ländern, ein Vollzug durch den Bund kommt nur ausnahmsweise, und zwar unter der Voraussetzung des Art. 87 GG (s. hierzu unten) in Betracht. 2. Die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Länder erfolgt grundsätzlich in der durch Art. 83, 84 GG vorgeschriebenen Form. Art. 84 GG präzisiert somit die Einzelheiten, die für den landeseigenen Vollzug gelten. Erwähnenswert ist folgendes: - Grundsätzlich bestimmen damit die Länder, auch im Bereich des Vollzugs von Bundesgesetzen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Insbesondere der Begriff “Verwaltungsverfahren” ist von besonderer Bedeutung. Er umschreibt das “Wie” des gesamten Verwaltungshandelns. Da der Begriff derart extensiv ausgelegt wird, führt er zu dem Ergebnis, dass der Bund Bundesgesetze, die Regelungen bezüglich des Verwaltungsverfahrens enthalten, nur mit der Zustimmung des Bundesrates erlassen kann. Die Norm ist somit zur Abgrenzung der Begriffe “zustimmungsbedürftiges Gesetz” oder “Einspruchsgesetz” von Bedeutung (vgl. oben, 1. Lerneinheit). - Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, welchen sonstigen Einfluss der Bund auf die Länder ausüben kann. Dies ist vornehmlich durch die Aufsicht des Bundes über die Länder gegeben. Hierbei präzisiert Art. 84 III GG, dass ...

... gegen die Verfassung verstößt; die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Weisung ist insoweit unerheblich und vermag auch eine Rechtsverletzung für das Land grundsätzlich nicht zu verursachen (weil das Land die Sachkompetenz von vornherein nicht hat) - es sei denn, es handelt sich um einen Fall, in dem eine zuständige oberste Bundesbehörde unter grober Missachtung der ihr obliegenden Obhutspflicht zu einem Tun oder Unterlassen anweist, welches im Hinblick auf die damit einhergehende allgemeine Gefährdung oder Verletzung bedeutender Rechtsgüter schlechterdings nicht verantwortet werden kann - (BVerfGE, wie vor) oder - die Weisung nicht dem Gebot der Weisungsklarheit entspricht, d.h. die angewiesene Behörde den objektiven Sinn der Weisung nicht ermitteln kann (BVerfGE, wie vor) oder - die Weisung gegen die Pflicht des Bundes zu bundesfreundlichem Verhalten verstößt (BVerfGE, wie vor). Somit reduziert sich die Frage im Wesentlichen darauf, in welchen Fällen Auftragsverwaltung statthaft ist. Hier ist bereits aus Art. 83 GG zu entnehmen, dass dies nur dann der Fall ist, wenn die Auftragsverwaltung durch das Grundgesetz selbst angeordnet (z. B. Art. 90 II GG) oder durch das Grundgesetz zugelassen ist (z. B. Art. 87 b II, 87 c, d, 89 II GG). Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass es sich bei der Auftragsverwaltung um einen Ausnahmefall handelt, der nur in den Fällen gegeben ist, in denen das GG eine solche Ausnahme zulässt. bc). Die Bundesverwaltung. Die Bundesverwaltung ist in Art. 86, 87 ff. GG vorgesehen. Sie betrifft diejenigen Fälle, in denen der Bund selbst die Ausführung von Gesetzen vornimmt. ...

... Weder handelt es sich bei ihnen um Völkerrechtssubjekte (sie sind Bestandteil der Landesverwaltung) noch kommt ihnen das Recht zur Führung einer eigenständigen “Außenpolitik” zu. Die generelle Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern regelt Art. 32 GG. Insbesondere für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge wird damit das Prinzip des Art. 30 GG umgekehrt. Die Kompetenz für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge liegt grundsätzlich beim Bund, ohne dass es weiter darauf ankommt, ob der Gegenstand, auf den sich der Vertrag beziehen soll, in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder der Länder steht (vgl. nur Jarass Pieroth Art. 32 GG, Rn. 3). Einer Beschränkung unterliegt der Bund nur im Fall des Art. 32 II GG. Durch das Prinzip bundesfreundlichen Verhaltens, das auch den Bund verpflichtet, ist, sofern der Abschluss eines Vertrages die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, das Land rechtzeitig anzuhören. An die Stellungnahme des Landes ist der Bund allerdings nicht gebunden. Der Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages durch den Bund gliedert sich somit in folgende Schritte: ea) Aushandlung des Vertragstextes und Authentifizierung durch die Paraphierung seitens der Delegationsleiter (Paraphe = Namenszeichen). eb) Abschluss der Vertragsverhandlungen und förmliche Unterzeichnung, Ratifikation. Die förmliche Unterzeichnung des Vertrages wird als Ratifikation bezeichnet. Die Kompetenz hierfür obliegt dem Bundespräsidenten gem. Art. 59 I GG. Klarstellend sei angemerkt, dass ihm keineswegs die Außenpolitik, d. h. die Aushandlung bzw. inhaltliche Ausgestaltung der Verträge obliegt. Wirksamkeit erlangt der Vertrag allerdings erst durch den Austausch bzw. Hinterlegung von Ratifikationsurkunden zu ...

... Vertrag gleichzeitig um einen solchen im Sinne des Art. 59 II GG, so fallen Vertragsgesetz und Transformationsgesetz zusammen. Sollte hingegen der Bund einen Vertrag geschlossen haben, der sich auf Gegenstände bezieht, die innerstaatlich in der Kompetenz der Länder stehen (z. B. Kulturabkommen), so ist von einer Transformationskompetenz der Länder auszugehen. Abschlusskompetenz und Transformationskompetenz fallen dann auseinander. Bereits auf der Grundlage des Prinzips bundesfreundlichen Verhaltens ist deshalb der Bund verpflichtet, in diesem Fall Verträge nur im Einverständnis mit den Ländern oder unter dem Vorbehalt einer Zustimmung durch die Länder zu schließen. Eine diese gegenwärtige Staatspraxis regelnde Vereinbarung haben Bund und Länder im sog. “Lindauer Abkommen” geschlossen (die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Lindauer Abkommens ist deshalb nicht ganz unbestritten, weil in ihm die Landesregierungen über Gegenstände der Landesgesetzgebung - die in der Kompetenz der Landtage steht - verfügt haben). Zu f) die Verpflichtung zu bundesfreundlichem Verhalten. Der Begriff “bundesfreundliches Verhalten” soll eine Beschreibung des zwischen Bund und Ländern bestehenden Verhältnisses dann bewirken, wenn Spezialregelungen in der Verfassung nicht enthalten sind. Wie bereits mehrfach aufgezeichnet, verpflichtet er aber nicht nur die Länder gegenüber dem Bund zu bestimmten Verhaltensweisen, sondern umgekehrt auch den Bund gegenüber den Ländern. Es bestehen Kraft des föderativen Prinzips gegenseitige Treuepflichten, die in dem Begriff “bundesfreundliches Verhalten” zum Ausdruck kommen. ...

... wie vorherrschend ist die von Georg Jellinek (1851-1911) begründete Drei-Elementen-Lehre. Danach sind Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt erforderlich. 7. Wie könnte ein Staat entstehen? Es ist zu differenzieren zwischen einer originären und einer derivativen Staatsentstehung. Als ersteres wird die Gründung eines Staates auf bisher staatsfreiem Gebiet verstanden (ein Vulkanausbruch lässt eine neue Insel in staatsfreiem Gebiet entstehen). Letzteres kennzeichnet diejenigen Situationen, in denen neue Staaten durch den Zusammenschluss bereits bestehender Staaten entstehen. 8. Wie erfolgte die deutsche Wiedervereinigung? Mit Wirkung vom 03. Oktober 1990 ist die DDR der Bundesrepublik Deutschland beigetreten. Es endete damit die Existenz der DDR als Staat. Allerdings ließ der Beitritt kein neues Staatsgebilde entstehen, vielmehr vergrößerte sich nur das Territorium der Bundesrepublik Deutschland. 9. Wodurch unterscheiden sich die Begriffe Bundesstaat und Staatenbund? Ein Bundesstaat ist eine staatsrechtliche Staatenverbindung, da durch die Gliedstaaten ein neuer Staat mit einheitlicher Verfassung gebildet wird. Demgegenüber ist ein Staatenbund eine völkerrechtliche Staatenverbindung, da die Selbstständigkeit (Souveränität) der Gliedstaaten erhalten bleibt. In der Historie nahm der Deutsche Bund von 1815 bis 1866 diese Stellung ein. 10. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein zweigliedriger Bundesstaat? ...

... derart, dass grundsätzlich die Länder und nur ausnahmsweise der Bund zuständig seien. 16. In dem Bereich landeseigener Verwaltung ist eine Fachaufsicht des Bundes gegeben. Falsch. Rechtsaufsicht. Lesen Sie Art. 84 und 85 GG 17. Was ist das zentrale Aufsichtsmittel jeder Fachaufsicht? Das Weisungsrecht. 18. Nach Art. 84 III GG kann ein Beauftragter entsandt werden. Stehen diesem Weisungsrechte zu? Nein. Landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen bedeutet, dass die Länder die Gesetze in eigener Verantwortung ausführen und hierbei keinen Weisungen des Bundes unterworfen sind. Ausgeübt wird lediglich eine beschränkte Rechtsaufsicht. (Nur ausnahmsweise sind Einzelweisungen unter den ganz engen Ausnahmeregelungen des Art. 84 V GG möglich; sie müssen durch Gesetz (mit Zustimmung des Bundesrates) ausdrücklich vorgesehen und dürfen nur an die obersten Landesbehören gerichtet sein. 19. Grundsätzlich sind Weisungen möglich im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gem. Art. 85 III GG. Richtig. 20. Das einschlägige verfassungsgerichtliche Verfahren zum Rechtsschutz gegenüber einer solchen Weisung ist der Bund-Länder-Streit nach Art. 93 I Nr.  3 GG. Richtig. 21. Examensrelevante Fälle der Bundesauftragsverwaltung ergeben sich aus den Art. 87 c bis 91 GG. Richtig. 22. Bundeseigener Vollzug ist nur dann möglich, wenn das GG eine entsprechende Kompetenzzuweisung ...

... sie zudem einen durch die Gemeindeordnung beschränkten Aufgabenbereich. Eine eigenständige Außenpolitik steht ihnen deshalb nicht zu. Sie sind beschränkt auf den Abschluss von internationalen Städteverbindungen, deren Tätigkeitsfeld ausschließlich im kommunalen Wirkungsspektrum liegt. Hält sich eine Gemeinde hieran nicht und erklärt sich beispielsweise zur “atomwaffenfreien Zone” oder nimmt in sonstiger Weise unter Missbilligung ihrer Aufgabenstruktur an der politischen Gestaltung teil, so sind die Länder unter dem Gesichtspunkt der Bundestreue verpflichtet, hiergegen im Wege der Aufsicht einzuschreiten. 31. Ist der Grundsatz der Bundestreue normativ bestimmt, d. h. geregelt? Nein. Es handelt sich um einen ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz, der bestimmt, dass das Verhältnis von Bund und Ländern, ...