Archiv - LE 22: § 26 Säumnis, § 27 Besondere Beweisverfahren von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Der Vortrag „Archiv - LE 22: § 26 Säumnis, § 27 Besondere Beweisverfahren“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 6. ABSCHNITT: MÜNDLICHE VERHANDLUNG
  • § 26: Versäumnisverfahren
  • 1. Verfahrensablauf
  • 2. Versäumnisurteil
  • a) Voraussetzungen
  • b) Inhalt
  • 3. Einspruch
  • a) Zulässigkeit des Einspruchs
  • b) Sachentscheidung nach Einspruch
  • c) Säumnis im Einspruchstermin
  • 4. Sonstige Folgen der Säumnis im Termin
  • a) Säumnis beider Parteien
  • b) Entscheidung nach Lage der Akten
  • 7. ABSCHNITT: BEWEIS
  • § 27: Besondere Beweisverfahren
  • 1. EU-Beweisverfahren
  • 2. Selbstständiges Beweisverfahren

Zuletzt geändert am 10.11.2010


Quiz zum Vortrag

  1. Die Partei erscheint nicht zum Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung oder stellt keinen Antrag.
  2. Die Partei kommt zum Termin, hat allerdings mindestens fünf Minuten Verspätung.
  3. Die Partei versäumt, eine(n) ihr eigentlich zustehenden Anspruch/Einrede in der Klageschrift geltend zu machen.
  4. Säumnis bedeutet ausschließlich, dass eine Partei nicht zum Termin erscheint, obwohl sie ordnungsgemäß geladen wurde.
  5. Nur der Rechtsanwalt erscheint zum Termin, nicht aber die Partei.
  1. Der Prozess wird im allgemeinen Verfahren in der Lage fortgesetzt, in der er sich vor Erlass des VU befand.
  2. Der Prozess beginnt von Neuem.
  3. Der Prozess wird durch Prozessurteil beendet.
  4. Es ergeht sofort ein Endurteil.
  5. Es ergeht ein 2. VU.
  1. Der Klägerantrag wird ausgelegt und ein VU erlassen, wenn die restlichen Voraussetzungen gegeben sind.
  2. Es ergeht kein VU.
  3. Es ergeht nur ein VU, wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist.
  4. Es muss zwingend ein neuer Termin anberaumt werden.
  5. Es ergeht zwingend ein Endurteil nach Lage der Akten.
  1. Suspensiveffekt
  2. Devolutiveffekt
  3. Beseitigung des ergangenen VU.
  4. Eintritt der formelle Rechtskraft des VU.
  5. Alle Antworten treffen zu.

Dozent des Vortrages Archiv - LE 22: § 26 Säumnis, § 27 Besondere Beweisverfahren

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Anschauliche Darlstellung
von Leonard S. am 20. Februar 2014 für Archiv - LE 22: § 26 Säumnis, § 27 Besondere Beweisverfahren

Interessant aufbereiteter Inhalt eines der zentralen Themen für das zweite Staatsexamen!

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... JURISTISCHE STAATSEXAMEN Dr. Oberheim Zivilprozessrecht BMR BOHNEN MONTAG ROHDE ...

... Prozess Partei Gericht Klage Verteidigung Verfahren Beweis 1 2 3 Arbeitstechniken und Darstellungsformen Sachverhalt Rechtliche Bewertung Praktische Umsetzung ...

... Unbezifferter Klageantrag Objektive Klagehäufung Stufenklage Klageänderung Veräußerung Streitsache Aufrechnung Widerklage Verspätung Säumnis Selbst. Beweisverfahren Beweiserleichterungen Verfahrensbeendigung Rechtsbehelfe Grundbegriffe ...

... Unechtes VU Endurteil §343 2. ...

... - Neuer Termin - Ruhen des Verfahrens - Entscheidung nach Lage der Akten Antrag auf Erlass VU ? Unechtes VUEchtes VU Klägervorbringen schlüssig ? Mangel behebbar ?Klage zulässig? ...

... Echtes VU Erlasshindernis? Kläger säumig ? In mündl. Verhandlung §330 ...

... -Ohne TB und EG mit Überschrift §313b I 2 ...

... Versäumnisurteil Nur Verfahrensfortsetzung: §342 = VU muss später aufgehoben oder bestätigt werden:§343 = ...

... 1. Statthaftigkeit 2. Form 3. Frist 4. Beschwer 5. Zuständigkeit ...

... Fortsetzung Verfahren §342 Sachentscheidung am Ende Verfahren -Einspruch wird verworfen ...

... - Ergänzung vorl. Vollstr. nach §709 S.3 Klage teilweise begründet Abänderung VU -Neue Hauptsacheentscheidung - Neue Kostenentscheidung, Ergänzung um §344 - Neue vorl. Vollstreckbarkeit, Ergänzung um §709 ...

... gesetzmäßig? Mangel behebbar? Einspruch zulässig? Erlasshindernis? Einspruchsführer säumig? In Einspruchstermin ...

... Besonderheiten: -Hauptsache: Verwerfung Einspruch§345 -Weitere Kosten: Einspruchsführer§97 I - Vorl. Vollstreckbarkeit: ohne ...

... nach Lage der Akten §251a I, II - ertagung ...

... Allgemeines VerfahrenBesondere Verfahren Urkundenverfahren Familienverfahren Mahnverfahren Aufgebotsverfahren Schiedsverfahren ...

... des Gegners oder Säumnis beider Parteien - Frühere streitige mündliche Verhandlung ...

... von Kapitel 26 anhand: - Lehrbuch - Strukturblatt ...

... JURISTISCHE INTENSIVLEHGÄNGE BOHNEN MONTAG ROHDE JURISTISCHE INTENSIVLEHGÄNGE BOHNEN MONTAG ...

... Zuständigkeiten Unbezifferter Klageantrag Objektive Klagehäufung Stufenklage Klageänderung Veräußerung Streitsache Aufrechnung Widerklage Verspätung Säumnis Besond. Beweisverfahren Beweiserleichterungen Verfahrensbeendigung ...

... Grundbegriffe Prozess Partei Gericht Klage Verteidigung Verfahren Beweis 1 2 3 Arbeitstechniken und Darstellungsformen Sachverhalt Rechtliche Bewertung ...

... Selbstständiges Beweisverfahren Einleitung = Klagebegründung Vorbereitung = Vorverfahren Durchführung = ...

... zu Protokoll Geschäftsstelle zu Protokoll §487: -Gegner -Beweistatsachen -Beweismittel -Glaubhaftmachung Zulässigkeits-und Zuständigkeitsvoraussetzungen Inhalt Nicht möglich Urkundenverwertung ParteivernehmungZuständigkeit ...

... Einleitung = Klagebegründung Vorbereitung = Vorverfahren Durchführung = Haupttermin ...

... = Urteil Zwangsvollstreckung Allgemeines Verfahren §278 II: Beweisaufnahme Antrag ...

... Beweisbeschluss §490 Ladung des Gegners §491 ...

... Einleitung = Klagebegründung Vorbereitung = Vorverfahren Durchführung = Haupttermin ...

... Nr. 6 BGB§493 I Voraussetzung: Gewährung ...

... Gericht auf Ersuchen deutschen Gerichts = im Ausland (Art. 17 EGBAVO) -nach ausländischem Recht -nach vorheriger Ankündigung -ohne Zwangsmaßnahmen ...

... -Rechtsprechungs-Infos -Testfrage Seiten 438 -443 Nr. ...

... Das Versäumnisverfahren regelt den atypischen Verlauf eines Prozesses, wenn eine der Parteien sich nicht in der gebotenen Weise am Verfahren beteiligt, insbesondere an der notwendigen mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt. ...

... Dabei ist zwischen dem Versäumnisurteil gegen den Beklagten und dem Versäumnisurteil gegen den Kläger zu unterscheiden. Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, kommen als Reaktion auf die Säumnis der Partei je nach Lage des Falles andere prozessuale Maßnahmen in Betracht. Unabhängig von der Säumnis des Beklagten ergeht ein Klage abweisendes Endurteil, wenn die Klage unzulässig oder unschlüssig ist (sog. „unechtes Versäumnisurteil“). Beim unechten Versäumnisurteil handelt es sich um ein reguläres Endurteil, für das formelle oder inhaltliche ...

... Ein unzulässiger Einspruch wird mit oder ohne mündliche Verhandlung stets durch Urteil verworfen, sodass es bei dem Versäumnisurteil bleibt. Ist der Einspruch zulässig, wird das Verfahren (ohne dass es einer Begründetheit des ...

... mit einem weiteren Einspruch, sondern nur mit der nach § 514 II ZPO beschränkten Berufung anfechtbar. ...

... können abweichend von den allgemeinen Regeln losgelöst von einem Hauptsacheverfahren durchgeführt werden (sog. Selbstständiges Beweisverfahren“), §§ 485 ff. ZPO). Besondere Beweisvorschriften enthält die ZPO (§§ 1072 ff. ZPO) auch für Beweisverfahren mit Bezug zum EU-Ausland. Selbstständiges Beweisverfahren: Das selbstständige Beweisverfahren kann außerhalb eines Klageverfahrens oder aus diesem heraus ...

... ZPO werden die Vorschriften der EG-Beweisaufnahmeverordnung (EGBAVO) konkretisiert. Zu unterscheiden sind dabei die in Deutschland auf Ersuchen eines ausländischen Gerichts und die auf Ersuchen eines deutschen Gerichts im Ausland durchgeführte Beweisaufnahme. Weitere Abschnitte des 11. Buchs der ZPO sind den EU-Zustellungen und der EU-Prozesskostenhilfe gewidmet. ...