Archiv - LE 17: § 16 Mehrheit von Parteien von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - LE 17: § 16 Mehrheit von Parteien“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 16: Mehrheit von Parteien
  • 1. Subjektive Klagehäufung: Streitgenossenschaft
  • a) Allgemeines
  • b) Einfache Streitgenossenschaft
  • c) Notwendige Streitgenossenschaft
  • d) Aufbaufragen
  • 2. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit: Intervention
  • a) Nebenintervention
  • b) Streitverkündung
  • c) Sonstige Formen

Zuletzt geändert am 09.11.2010


Quiz zum Vortrag

  1. Subjektive Klagehäufung.
  2. Objektive Klagehäufung.
  3. Intervention.
  4. Klagehäufung.
  5. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit.
  1. Für jeden Streitgenossen gibt es ein eigenes Prozessrechtsverhältnis.
  2. Ein einziges Prozessrechtsverhältnis.
  3. Immer so viele Prozessrechtsverhältnisse wie Anträge.
  4. Immer zwei Prozessrechtsverhältnisse.
  5. Der Richter bestimmt nach freiem Ermessen, welche Streitgegenstände zu einem Prozessrechtsverhältnis zusammengefasst werden können.
  1. Aus Prozessrecht oder aus materiellem Recht.
  2. Nur aus Prozessrecht
  3. Nur aus materiellem Recht.
  4. Durch Parteivereinbarung.
  5. Durch Entscheidung des Richters.
  1. Es ergeht kein Versäumnisurteil.
  2. Es ergeht ein Versäumnisurteil gegen alle Streitgenossen.
  3. Es ergeht ein Versäumnisurteil gegen den säumigen Streitgenossen.
  4. Bei Einverständnis der Gegenseite wird der Prozess fortgeführt, ansonsten wird die Sache für erledigt erklärt.
  5. Der nicht anwesende Streitgenosse scheidet aus dem Prozess aus.
  1. Beim teilweise und unterschiedlichen Unterliegen von Streitgenossen muss jede Partei bezogen auf ihre Beteiligung am Rechtsstreit und ihrem Unterliegen nach, die Kosten tragen.
  2. Streitgenossen teilen sich die Kosten immer als Gesamtschuldner.
  3. Bei Streitgenossen gibt es immer eine einheitliche Kostenentscheidung.
  4. Bei unterschiedlicher Beteiligung von Streitgenossen kann der Richter von einer Kostenentscheidung absehen.
  5. Bei unterschiedlichem Unterliegen von Streitgenossen müssen die Kosten nicht gequotelt, sondern in genauen Geldbeträgen ausgerechnet werden.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Streitverkündung
  3. Nebenintervention
  4. Hauptintervention
  5. Urheberbenennung
  1. Er wird überhaupt nicht erwähnt.
  2. Im Tatbestand.
  3. Im Rubrum.
  4. In der Prozessgeschichte.
  5. In den Entscheidungsgründen.

Dozent des Vortrages Archiv - LE 17: § 16 Mehrheit von Parteien

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Prozess Partei Gericht Klage Verteidigung Verfahren Beweis 1 2 3 Arbeitstechniken und Darstellungsformen Sachverhalt Rechtliche Bewertung Praktische Umsetzung ...

... Unbeziffeter Klageantrag Objektive Klagehäufung Stufenklage Klageänderung Veräußerung Streitsache Aufrechnung Widerklage Verspätung Säumnis Selbst. Beweisverfahren Beweiserleichterungen Verfahrensbeendigung Rechtsbehelfe Grundbegriffe ...

... Dritter Subjektive Klagehäufung Zusätzliche Personen als Prozessbeteiligte mit eigener Rechtsstellung Intervention Streitgenossenschaft Kläger ...

... können gemeinsam klagen / verklagt werden: §59 1. Alt.Rechtsgemeinschaft = Miteigentümer, Miterben, ...

... Klagehäufung grundsätzlich zulässig Dabei für jeden Streitgegenstand eigenes Prozessrechtsverhältnis Selbstständigkeit Prozessrechtsverhältnisse ...

... materiellem Recht Aus Prozessrecht Zulässigkeit§§59, 60 Fallgruppen Gesamtgläubiger Gesamtschuldner OHG/Gesellschafter Schuldner / Bürge Vers / ...

... Schuld- GbR ner 1. Zulässigkeitsvoraussetzungen Nur A ist geisteskrank Klage A: unzulässig Klage B: zulässig Klage C: ...

... Sachentscheidungen Beispielsfälle: Einheitliche Sachentscheidung Einzelklagen nicht möglich Einzelklagen möglich A, B, Bekl C, Gesamtschuldgläubiger Aktionäre AG ...

... Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit Einfache Streitgenossenschaft Selbstständige Sachentscheidungen Streitgenossen ...

... Anhängigkeit, Prozesshandlungsvoraussetzungen, Erklärung Dritter: §70, Rechtliches Interesse am Obsiegen ...

... Rechte des Nebenintervenienten §67, Berücksichtigung Nebenintervenient bei Entscheidung, Bindung des Nebenintervenienten §68 = ...

... eigenen Namen und kraft eigenen Rechts. Er kann daher ist materiell nicht Berechtigter und prozessual nicht Partei soweit ...

... Nebenintervenient und Gegner Beitritt = Prozessgeschichte Vorbringen = nach dem der Hauptpartei, wenn hiervon ...

... Unfallschaden Rechtskraft: Nur tenorierte Rechtsfolge Interventionswirkung: Alle entschei ...

... im Folgeprozess = Aufforderung zum Beitritt auf Seiten ...

... §73 Streitverkündungsgrund: §72 Prüfung erst im Folgeprozess Folgen: Beitritt des Streitverkündeten als Nebenintervenient: §74 ...

... Beklagter Dritter Prätendentenstreit §75 = Streit zwischen Kläger und Drittem Kläger Beklagter Dritter ...

... Eine Personenmehrheit auf Parteiseite kommt als Streitgenossenschaft (subjektive Klagehäufung) oder als Intervention (Drittbeteiligung) vor. 1. Streitgenossenschaft: Die Zulässigkeit aller Fälle der Streitgenossenschaft ergibt sich aus §§ 59, 60 ZPO. Für die Folgen der Streitgenossenschaft sind die einfache und die notwendige Streitgenossenschaft zu unterscheiden. Während erstere die Zusammenfassung selbstständiger Prozesse in einem Verfahren allein aus Gründen der Prozessökonomie darstellt, beruht die Zusammenfassung der notwendigen Streitgenossen in einem Prozess ...

... über beschränkte Rechte, er wird an das Ergebnis des Rechtsstreits gebunden. Nebenintervention Kläger/Beklagter/Dritter Voraussetzungen: Anhängigkeit, Prozesshandlungsvoraussetzungen, Erklärung Dritter: § 70, Rechtliches Interesse am Obsiegen Hauptpartei: § 66, Prüfung nur bei Widerspruch § 71 Folgen, Rechte des Nebenintervenienten § 67, Berücksichtigung Nebenintervenient bei Entscheidung, Bindung des Nebenintervenienten § 68 = Streithilfe Beitritt auf Seiten einer Partei zum Zwecke deren Unterstützung, Rechtsstellung des Nebenintervenienten § 67 Der Nebenintervenient handelt im eigenen Namen und kraft eigenen Rechts. ...

... Streitverkündung Kläger/Beklagter/Dritter Voraussetzungen:Anhängigkeit, Prozesshandlungsvoraussetzungen, Streitverkündungsschrift: § 73, Streitverkündungsgrund: § 72 Prüfung erst im Folgeprozess. Folgen: Beitritt des Streitverkündeten als Nebenintervenient: § 74 I, Untätigbleiben des Streitverkündeten: § 74 II, III, Materiell: Verjährungshemmung § 204 I Nr.6 BGB = Aufforderung zum Beitritt auf Seiten einer Partei zum Zwecke deren Unterstützung. ..