Archiv - LE 15: § 13 Urkundenverfahren von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - LE 15: § 13 Urkundenverfahren“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 13: Urkundenverfahren
  • 1. Vorverfahren
  • a) Zulässigkeit
  • b) Besonderheiten
  • c) Wechsel- und Scheckprozess
  • d) Urteil
  • 2. Nachverfahren
  • a) Verfahren
  • b) Urteil

Zuletzt geändert am 10.11.2010


Quiz zum Vortrag

  1. Vorverfahren und Nachverfahren.
  2. Formelles und materielles Urkundenverfahren.
  3. Kleines Verfahren und großes Verfahren.
  4. Haupt- und Nebenverfahren.
  5. Feststellungs- und Beweisverfahren.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Antrag, aus dem hervorgeht, dass im Urkundenverfahren geklagt werden soll.
  3. Zulässiger Anspruch i.S.d. § 592 ZPO.
  4. Nach h.M. mindestens die wirksame Vorlage einer Urkunde, sowie der Nachweis aller streitigen anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkundenvorlage.
  1. Ja, wenn sie ausgedruckt und unterschrieben wurde.
  2. Ja, auch als elektronisches Dokument.
  3. Ja, wenn es sich um E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien handelt.
  4. Nein!
  5. Nur, wenn keine anderen Beweismittel vorhanden sind.
  1. Wenn die Klage begründet ist oder der Beklagte mit Vorbehalt anerkennt.
  2. Jedes Urteil, das einen Urkundenprozess abschließt, ist ein Vorbehaltsurteil.
  3. Wenn die allgemeinen oder besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen.
  4. Wenn eine der Parteien säumig ist.
  5. Wenn die Klage unbegründet ist.

Dozent des Vortrages Archiv - LE 15: § 13 Urkundenverfahren

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... erledigt erklären. Stimmt der Beklagte dieser Erledigungserklärung zu, so endet die Rechtshängigkeit aufgrund übereinstimmender Erklärung. Widerspricht der Beklagte die Erledigungserklärung, so muss das Gericht den Streit über die Erledigung entscheiden. Erklärt nur der Beklagte die Erledigung des Rechtsstreits, so handelt es sich ...

... Kosten des Rechtsstreits nach §91a ZPO in Form eines Beschlusses Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 30.03b. Möglichkeiten der Erledigung übereinstimmende einseitige Verfahrensbeendigung. Aufgrund Parteidisposition beider Parteiendes Beklagtendes Klägers Erledigungserklärung Beendigung Rechtshängigkeit Keine Entscheidung über Hauptsache Keine ...

... an, dass der Kläger Feststellung beantragt, die Klage sei zulässig und begründet gewesen und habe sich erledigt. Hierüber muss das Gericht durch Feststellungsurteil entscheiden. Erledigt hat sich die Hauptsache, wenn nach Rechtshängigkeit ein Umstand eingetreten ist, aufgrund dessen die Klage unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dies kann im Einzelfall schwierig ...

... lungsantrag im laufenden Prozess nach Teilzahlung durch den Beklagten auf Zahlung „abzüglich am gezahlter“ umstellt. Damit erspart er sich den Aufwand der Verrechnung der Teilzahlung auf Haupt- und Nebenforderungen nach § 366 II BGB und verlagert diesen auf den Gerichtsvollzieher. Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 29.05 Übereinstimmende teilweise Erledigung Beklagter Kläger Übereinbereinstimmende, Erledigungserklärung Urteil Hauptsacheentscheidung Kostenentscheidung §§91, 92 Beschluss ...

... ist. Bei der einseitigen Erledigungserklärung muss das erledigende Ereignis nach Eintritt der Rechtshängigkeit liegen, zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit kommt eine kostenprivilegierte Klagerücknahme nach § 269 II 3 ZPO in Betracht. Tritt die Erledigung zwischen den Instanzen ein, ...

... Fall (unbedingter Sachantrag mit hilfsweiser Erledigungserklärung) möglich ist, ist bestritten. Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 30.09 Hilfsanträge und Erledigung Hilfsanträge und Erledigung Kläger: Erledigung, hilfsweise ...

... Die wichtigste Gruppe stellen die echten Rechtsmittel dar. Urteile werden grundsätzlich mit Berufung und Revision, Beschwerden grundsätzlich mit sofortiger Beschwerde und Rechtsbeschwerde angefochten. Die sich daraus ergebenden drei Instanzen sind auf vier hierarchisch gegliederte Gerichtsarten verteilt. Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 30.06 Rechtsbehelfe Gegenvorstellung Dienstaufsichtsbeschwerde Verfassungsbeschwerde Ablehnung Materielle Klage Vollstreckungsgegenklage Abänderungsklage Berufung Revision Sofortige Beschwerde ...

... der angefochtenen Entscheidung II. Begründetheit I. Zulässigkeit Einlegung/Begründung Formelle/Materielle Beschwer Wert der Beschwer Devolutiveffekt Suspensiveffekt: §705 ZPO Grundsatz Meistbegünstigung Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 31.08 Prüfungsschema Rechtsmittel Revision Sofortige Beschwerde Berufung §§ 542 -544, 566 § 567 I1. Statthaftigkeit § 511 §§ 548, 551 II 2 § 569 I2. Frist §§ 517, 520 II 1 §§ 549, 551 III § 569 II3. Form §§ 519, 520 III §§ 545, 547 26 Nr. 8 EGZPO § 567 II4. Beschwerde § 511 II 1, 513 § 133 GVG §§ 72, 119 GVG5. Zuständigkeit §§72, 119 GVG 1. Zulässigkeit der angefochtenen Entscheidung 2. Begründetheit der angefochtenen Entscheidung II. Begründetheit I. Zulässigkeit ...

... der Meistbegünstigung nach Wahl der Partei entweder mit dem gegen die richtige oder gegen die tatsächliche Form der Entscheidung gegebenen Rechtsbehelf angegriffen werden. Allerdings darf dies nicht zur Anfechtbarkeit von Entscheidungen führen, die kraft Gesetzes unanfechtbar sind. Probleme bereiten Rechtsmittel, die nur für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt werden sollen. Da eine bedingte Einlegung nicht möglich und eine Entscheidung über die Gewährung der Prozesskostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmit- telfrist nicht zu erreichen ist, bedarf es ...

...Anspruch Zahlung von 50.000,-€ § 308.Keine Entscheidungsbefugnis Gericht Klage Zahlung von 40.000,-€ § 528 Berufung BeklBerufung Bekl Abweisung 10.000,-€EntscheidungsspielraumGericht Möglich:Änderung Begründung,Änderung Kosten Verbotreformatioin melius Verbotreformatioin peius Anschluss Erweiterung Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 31.13 Anschlussrechtsmittel. Voraussetzungen:Nicht wie Rechtsmittel, sondern eigene Voraussetzungen.Wirkungen:Erweiterung Entscheidungsbefugnis Wegfall mit Rechtsmittel Kläger.Beklagter Rechtsmittel gegenteilw. Abweisung Klage Anschluss Rechtsmittel gegenteilw. Stattgabe Klage Kostenentscheidung: weil Hauptrechtsmittel zum Zeitpunkt der Anschließung,bereits unzulässig war. Bereits zurückgenommen war. Kostenquotelung nach Wert Berufung / Anschlussberufung Kostenquotelung nach Sacherfolg Berufung/Anschlussberufung weil Hauptrechtsmittel nach der Anschließung.Unzulässig geworden ist.Zurückgenommen worden ist. Berufungskläger trägt alle Kosten. Eine Entscheidung über die Anschlussberufung ergeht.ergeht nicht § 524 § 554 § 567 III §574 IV Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 31.14 Rücknahme und ...

... Anders als früher keine vollständige Neuverhandlung des Rechtsstreits mehr, sondern bloß noch eine Fehlerkontrolle und -beseitigung. Die Berufung füllt damit die Überprüfungsphase des Prozessmodells (oben § 1) aus. Das nachstehende Schema zeigt die im Berufungsverfahren anfallenden Tätigkeiten der Parteien und des Gerichts. Sachliche Zuständigkeit Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 31.15 ...

... die Begründungsfrist kann auf Antrag vom Gericht verlängert werden, über einen Monat hinaus aber nur mit Zustimmung des Gegners. Die Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand ist gegen die Versäumung beider Fristen möglich. Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 30.20 Zulässigkeit. Berufung:Zulässigkeit Endurteile 1. Instanz §511 Einlegung: 1 Monat Begründung: 2 Monate § 517 § 520 II Einlegung: Urteil u. Erklärung Begründung: Anträge ...

... am Main 12. Juni 2002.In dem Rechtssstreit der Fa. Dachbau GmbH, vertr. durch den Geschäftsführer Klaus Grieser, Hanauer Ldstr. 56, 60342 Frankfurt,-Klägerin u. Berufungsbeklagte (Prozessbevollmächtigter RA Dr. Kuhn, Frankfurt) gegen den Herrn Paul Konarz, Wiesbadener Str. 135, 60456 Frankfurt,Beklagter und Berufungskläger (Prozessbevollmächtigter RA Dr. Berner, Frankfurt) lege ich namens und in Vollmacht des Beklagten gegen das diesem am 15. Mai 2002 zugestellte Urteil des LG Frankfurt vom 10. Mai 2002 -Az. 2/12 O 234/01 -Berufungein. Eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils füge ich in ...

... Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. § 520 III Nr. 2 Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. § 520 III Nr. 3 Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellunggebieten. § 520 III Nr. 4 Bezeichnung der neuen Angriffs-und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund derer diese zuzulassen sind. § 546 ob Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet. § 529 I Nr.1 ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellunggebieten. § 529 I Nr. 2 ob neue Tatsachen, berücksichtigt werden können, weil Urteil ist fehlerhaft, weil Zulässigkeit Berufung erfordert. Im Rahmen begründetheit Berufung wird geprüft, richtiger Rechtsanwendung. Erneut festgestellterTatsachen.Neuvorgetragener Tatsache ...

... Bejaht (§ 513 II ZPO). Möglich bleibt die Rüge, das Gericht habe seine Zuständigkeit fälschlich verneint. Eine erneute Tatsachenfeststellung ist erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen, eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 III Nr. 3). Teilt das Berufungsgericht die vom Berufungskläger vorgetragenen Zweifel, so stellt es die Tatsachen erneut vollständig und richtig fest, sei es durch Auswertung des Parteivortrags, sei es durch eine eigene Beweisaufnahme, und entscheidet in der Sache auf der Grundlage dieser eigenen Feststellungen. Während das Berufungsgericht die Anwendung der Rechtsnormen durch das erstinstanzliche Gericht frei nachprüfen kann, besteht eine grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen. Nur ausnahmsweise kommt eine erneute Tatsachenfeststellung in Betracht. Der Begriff der ...

... und Spruchkörper Einzelrichter Kammer / Senat Grundsätzliche Zuständigkeit Spruchkörper Übertragung §526 Vorlage Übernahme Rückgabe Übertragung § 527 Entscheidung Vorbereitung ausnahmsweise Entscheidung Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 30.32 Entscheidung. Berufung: Entscheidung Verwerfung Berufung Aufhebung Urteil und Zurückverweisung Zurückweisung Berufung Aufhebung und Abänderung Urteil Ist die Berufung zulässig? Fall der § 538 II ZPO Ist die Berufung begründet. Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 31.21 Berufungsurteil Gründe ... Unterschrift aufgrund der mündl. Verhandlung vom ... für Recht erkannt:hat das Gericht ... durch die Richter .... Urteilsformel In ...

... keine Rolle. Wesentliche Zulässigkeitsvo- raussetzung der Revision ist die Zulassung. Ist diese durch das Berufungsgericht nicht er- folgt, ist dagegen die Nichtzu- lassungsbeschwerde möglich. Dabei prüft der BGH, ob die Zulassung hätte erfolgen müs- sen und holt sie ggf. nach. Die Nichtzulassungsbeschwerde stellt einen eigenen Rechtsbe- helf dar und unterliegt eigenen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

... € übersteigen. Sachliche Zuständigkeit Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 31.15 Instanzenzug.Sofortige Beschwerde Fehlerkontrolle und -beseitigung. Zweite (Sofortige Beschwerde) Instanz Beschluss Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 31.37. Arten der Beschwerde. Befristete Beschwerde §58 ff. Fam FG Rechtsbeschwerde, § 574 Einfache Beschwerde, Außerordentliche Beschwede, Anschlussbeschwerde §567 III FGG Familiensachen Frist 1 Monat. Keine Abhilfemöglichkeit. Gegen alle nicht angreifbaren Entscheidungen, bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit. Sofortige Beschwerde § 567 I Wert- und Kostensachen §§ 66 ff. GKG §§32 ...

... Einzelrichter muss die Sache aber dem Kollegium übertragen, wenn er die Voraussetzungen für eine dritte Instanz für gegeben hält. Anders als bei der Berufung können mit der sofortigen Beschwerde unbeschränkt neue Tatsachen vorgetragen werden. Das erstinstanzliche Gericht hat eine erneute Prüfungspflicht und kann der Beschwerde abhelfen.Geschieht dies ...

... 1 Monat Begründung: dto. §575 I Einlegung: Urteil u. Erklärung Begründung: Antrag u. Gründe §575 I §575 III Grds. Bedeutung o.ä.§574 II BGH (oder BayObLG)§133 GVG 1. Statthaftigkeit 2. Frist 3. Form 4. Beschwer 5. Zuständigkeit I. Zulässigkeit Keine Nichtzulassungsbeschwerde Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 30.44 Verfahrensablauf und Entscheidung Verfahren und Entscheidung bei der ...

... spruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen, so kann die Partei verlangen, dass das Verfahren fortgesetzt, das recht- liche Gehör nachgeholt und die Entscheidung neu getroffen wird („Gehörsrüge“, § 321a ZPO). Die Prüfung dieses Rechtsbehelfs folgt den allgemeinen Aufbaugrundsätzen und bietet besondere Probleme nicht. Der unzulässige oder unbegründete Antrag führt nicht zu einer mündlichen Verhandlung, sondern nur zu einem kurz begründeten Beschluss des Gerichts. Dr. ...

... Hilft das Gericht der Rüge nicht durch eine Verfahrensbeschleunigung ab, kann frühestens nach 6 Monaten eine Entschädigungsklage bei dem OLG erhoben werden, in dessen Bezirk die zuständige Landesregierung ihren Sitz hat. Auf diese Klage hin kann durch Urteil festgestellt werden, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ggf. eine Entschädigung in Höhe von regelmäßig 1.200,- € pro Jahr Verzögerungsdauer festgesetzt werden. Sachliche Zuständigkeit Dr. Oberheim Zivilprozessrecht 31.06 Instanzenzug Zivilrichter Erste Instanz Beschluss §11 RPflG: Statthaft gegen Entscheidungen.Rechtspfleger §573: Statthaft gegen Entscheidungenbeauftragter...

... Zwangsvollstreckung: Allgemeines Verfahren. Das Urkundenverfahren dient der Durchsetzung evidenter Ansprüche, die mittels Urkunden belegt werden können. Die durch die Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten eintretende Rechtsverkürzung wird durch das den Regeln über das allgemeine Verfahren folgende Nachverfahren ...

... Beschränkung Beweismittel § 595 II Beschränkung Verteidigung § 598 Beschränkung Widerklage § 595 I Anspruchs begründende Tatsachen, Sonstige Tatsachen. Verfahrensbeschleunigung durch Beschränkung der Rechte. Problem: Hilfsverteidigung beider Parteien des Beklagten. Lösung:§ 597 II analog Wechsel der Verfahrensart. Urkundenverfahren, Allgemeines Verfahren,  Wechsel-/Scheckverfahren § 596§§ 263 ff. §§ 263 ff. Ohne weitere Voraussetzungen. Aber: ...

... Scheckansprüche gestützt wird. Wechsel- und Scheckprozess. Zusätzliche Rechtsbeschränkungen: Erweiterte örtliche Zuständigkeit: § 603 - Verkürzte Ladungsfrist: § 604 - Glaubhaftmachung ausreichend: § 605 II §§ 602 ff. § 605a Entscheidung im Vorverfahren. Klage-abweisendes Prozessurteil „in der gewählten Prozessart unstatthaft“ ohne Vorbehalt. Klage-abweisendes Prozessurteil ohne Vorbehalt, Klage-stattgebendes Sachurteil ohne Vorbehalt, Klage-abweisendes Sachurteil ohne Vorbehalt, Klage-stattgebendes Sachurteil mit Vorbehalt. Liegen die ...

... 295 Nicht: Verspätung § 296 Vorverfahren. Ausgestaltung des Nachverfahrens - Vorbehaltsurteil § 318 =  Zulässigkeit =  Schlüssigkeit = Aktiv-/Passivlegitimation. Nicht: Ausgeschlossene Einwendungen Bindungswirkung, Bindungswirkung Entscheidung im Nachverfahren, Entscheidung Klageabweisung, Klagestattgabe. Hauptsache Vorbehaltsurteil wird aufgehoben. Klage wird abgewiesen. Vorbehaltsurteil wird für vorbehaltlos erklärt. Kosten: Alle Kosten Kläger. Weitere Kosten Beklagter. Vorläufige Vollstreckbarkeit. Allg. Grundsätze. Ohne Sicherheitsleistung ...