Archiv - Das Ermittlungsverfahren und die Beweisverbote Teil 1 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Das Strafprozessrecht wird in der Examensvorbereitung gerne vernachlässigt, was in der Klausur bestraft werden kann. Im 1. Teil werden das Ermittlungsverfahren, die dort tätigen Organe und gewisse Prinzipien abgehandelt. Schwerpunkt der Zusatzfragen bilden die Beweisverbote. In Teil 1 erfolgt zunächst ein Überblick dieser Verbote.

Der Vortrag „Archiv - Das Ermittlungsverfahren und die Beweisverbote Teil 1“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - StPO - Examensrelevante Zusatzfragen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Teil Das Ermittlungsverfahren
  • I. Ziel
  • II. Zuständigkeiten
  • III. Weisungsabhängigkeit
  • IV. Polizei im Ermittlungsverfahren
  • V. Einleitung des Ermittlungsverfahrens
  • VI. Grenze der Sachaufklärung
  • Überblick Beweisverbote
  • Abwägungskriterien
  • Reichweite eines Beweisverwertungsverbots

Quiz zum Vortrag

  1. Aus dem Legalitätsprinzip.
  2. Aus dem Objektivitätsprinzip.
  3. Aus dem Akkusationsprinzip.
  4. Aus dem Offizialprinzip
  5. Aus dem Opportunitätsprinzip.
  1. Anfangsverdacht.
  2. Hinreichender Tatverdacht.
  3. Dringender Tatverdacht.
  1. Selbstständiges Beweisverbot.
  2. Beweismethodenverbot.
  3. Relatives Beweisverbot.
  4. Beweisthemaverbot.
  5. Beweismittelverbot.
  1. Nein, die Beweisverwertungsverbote stellen nur eine Ausnahme dar.
  2. Ja, das gebietet die Rechtsstaatlichkeit.
  3. Nein, Beweisverwertungsverbote müssen ausdrücklich geregelt sein.
  1. Auf alle Beweise, gleichgültig ob sie unmittelbar oder mittelbar aus dem Verstoß erlangt sind.
  2. Nur auf die unmittelbar aus dem Verstoß erlangten Beweise.
  3. Nur auf die mittelbar aus dem Verstoß erlangten Beweise.

Dozent des Vortrages Archiv - Das Ermittlungsverfahren und die Beweisverbote Teil 1

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... I. Objektivitätsprinzip II.Zuständigkeiten, 1.Akkusationsprinzip, §151 2.StA als Herrin des Verfahrens Offizialprinzip, ...

... Legalitätsprinzip und eigene Strafbarkeit, 2.Präjudizienbindung StA ...

... Beweiserhebungsverbote - Beweisverwertungsverbote - B-Themaverbot - B-Mittelverbote - B-Methodenverbot - Relative B-Verbote. Ausdrückl. Sonstige Selten ...

... §67 BBG (Verschwiegenheitspflicht der Beamten), §14 SoldG §174 III GVG, ...

... B-Mittelverbot, Missachtung von B-Mittelvorschriften, §§52 ff, Nichtbelehrung ...

... §136a Relative Beweisverbote, Normen die Grundrechte tangieren z.B. §§81a, ...

... Beweisverwertungsverbote Unselbstständige: Anerkannt, dass StPO keine abschließende Regelung ...

... Grundlagen der verfahrensrechtlich. Stellung Für die Strafverfolgung -Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege - Macht BVV Verstoß ungeschehen ...

... Unstr. auf unmittelbar erlangten Beweis. Str. bei mittelbar erlangten Beweis (Fernwirkung) Mindermeinung ...

 

... ein gerichtliches Verfahren ist die Zulassung der Anklage durch einen Eröffnungsbeschluss. Das Hauptverfahren wird durch Erlass des Eröffnungsbeschlusses eingeleitet. Der Angeschuldigte wird jetzt zum Angeklagten. Das Hauptverfahren unterteilt sich in die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Hauptverhandlung selbst. Mit Urteil endet grundsätzlich die erste Instanz. Das Rechtsmittelverfahren als ein Teil des Hauptverfahrens kann sich dann als Berufung oder Revision anschließen. Wird kein Rechtsmittel eingelegt oder ist der Rechtsmittelweg erschöpft, endet das Hauptverfahren mit Rechtskraft des Urteils. Das Vollstreckungsverfahren, das ein rechtskräftiges Urteil voraussetzt, dient der Verwirklichung der im Urteil ausgesprochenen Rechtsfolgen durch Strafvollstreckung und Strafvollzug. Die StPO Darstellung beschränkt sich auf das Erkenntnisverfahren und wird entsprechend der Verfahrensabschnitte vorgenommen. Lesen Sie alle angeführten §§. Teil 1: Vorverfahren (Ermittlungsverfahren) I. Zuständigkeit. Das Ermittlungsverfahren liegt in den Händen der Staatsanwaltschaft. Sie wird auch als Herrin des Vorverfahrens bezeichnet. Ziel des Ermittlungsverfahrens ist festzustellen, ob eine Person hinreichend einer Tat verdächtigt ist, um so eine Anklage zu erheben (§ 160 I). Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens kann ...

 

... zu den Verwaltungsgerichten offen, handelt es sich hingegen um eine Repressivmaßnahme ergibt sich der Rechtsweg aus der StPO. Gewisse Eingriffe im Ermittlungsverfahren können nur durch die Staatsanwaltschaft selbst oder deren Hilfsbeamte durchgeführt werden, so bspw. eine Hausdurchsuchung. Die Anordnung einer solchen Maßnahme, die ein Grundrecht berührt, darf ggf. nur durch den Richter angeordnet werden. Allerdings steht der StA und deren Ermittlungspersonen bei Gefahr im Verzug auch ein solches Anordnungsrecht zu (bspw. § 105 I). Ermittlungspersonen der StA sind ebenfalls Beamte des Polizeidienstes, in den mittleren Diensträngen (§ 152 GVG iVm. LandesVO). Im Vergleich zu den anderen Polizisten, die auch für die StA tätig werden, sind nur ihre Eingriffsbefugnisse erweitert. Anordnung und Vollzug einer solchen Maßnahme können dann in einem Akt zusammenfallen. Bei der Polizei ist zwischen Kriminal- und Schutzpolizei, die beide Träger der Verbrechensbekämpfung sind, zu unterscheiden. Die Schutzpolizei ist grundsätzlich für die kleine bis mittlere Kriminalität und Ordnungswidrigkeiten zuständig, die Kriminalpolizei für Strafsachen, in denen ihre besonderen Kenntnisse und Möglichkeiten von überwiegender Bedeutung sind. 3. Richter im Ermittlungsverfahren gewisse Eingriffe im Ermittlungsverfahren berühren Grundrechte. Grundsätzlich ist für die Anordnung solcher Eingriffe der Ermittlungsrichter zuständig. Nach § 162 kann die Staatsanwaltschaft schon ...

 

... nach § 183 GVG sein. Bei außerdienstlicher Kenntniserlangung besteht nach der Rspr. nur dann eine Verpflichtung zur Strafverfolgung, soweit es sich um Straftaten handelt, die nach Art od er Umfang die Belange der Öffentlichkeit in einem besonderen Maße berühren ( BGHSt 12,277, 281; Tröndle § 160 Rn. 10 ). Geschieht dies nicht, so kann sich eine Strafbarkeit aus § 258a StGB ergeben. III. Eingriffsbefugnisse im Ermittlungsverfahren 1. Allgemein. Das Ermittlungsverfahren dient der Konkretisierung oder Zerstreuung des Anfangsverdachts. Um gewisse Beweise zu finden oder zu sichern, stehen der Staatsanwaltschaft und der Polizei Eingriffsmöglichkeiten zur Seite. Je nach Schwere des Eingriffes bedarf es grundsätzliche einer richterlichen Anordnung bzw. bei Gefahr im Verzug steht auch der StA bzw. deren Hilfsbeamten eine solche Anordnungskompetenz zu. Gefahr im Verzug besteht, wenn eine richterliche Anordnung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Ob das der Fall ist, entscheidet der Beamte nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Irrtum m acht die Maßnahme nicht unwirksam. Verkennt der anordnende Beamte die Gefahr, sodass eine richterliche Anordnung ...

 

... sein, dass aufgrund konkreter Tatsachen die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BVerfGE 19, 342, 350; Tröndle § 112 Rn. 37, 38 ). Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, der Richter ist bei den in Abs. 3 genannten Taten lediglich von den strengeren Anforderungen des Abs. 2 befreit, es muss nur die Möglichkeit der entsprechenden Gefahren gegeben sein. Ein weiterer Haftgrund ist nach § 112a die Wiederholungsgefahr. Als weitere Voraussetzung hat der Richter den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. § 112 I S.2 bringt den allgemeinen Gedanken zum Ausdruck, dass Untersuchungshaft nicht angeordnet werden darf, wenn die Freiheitsentziehung zu Bedeutung der Sache in keinem Verhältnis steht und der Zweck, die Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens, nicht mi t weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden kann (so bspw. Meldeauflagen, Abgabe der Ausweispapiere). (2) Vorläufige Festnahme § 127 Im materiellen Recht haben wir bereits die vorläufige Festnahme als Rechtfertigungsgrund kennengelernt. Teilweise kann es zu spät sein, bis ein richterlich er Haftbefehl vorliegt. Für die Durchführung des Strafverfahrens muss auch die Person des Verdächtigten festgestellt werden können. ...

 

... iVm. 51 I S.3) das Erscheinen zwangsweise durchsetzen. Gegenüber der Polizei besteht bei Zeugen und Sachverständigen keine Pflicht zum Erscheinen. Eine Aussagepflicht besteht, soweit keine Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrechte gegeben sind. Zwangsmittel zur Erzwingung der Aussage sehen die §§ 51, 70, 77 vor (vgl. § 161a II). (Die Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte werden in Teil 3 Hauptverhandlung abgehandelt.) (4) Identitätsfeststellung. Hier dient der Zweck der Maßnahme alleine der Identitätsfeststellung. Es ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen gegenüber einem Verdächtigten und Unverdächtigten. Der Verdächtigte kann nach § 163b festgehalten werden, soweit ansonsten eine Identitätsfeststellung nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Er und auch seine Sachen können durchsucht werden, erkennungsdienstliche Maßnahmen, wie Abnehmen von Fingerabdrücken, Anfertigen von Lichtbildern, sind zulässig. Nach § 163a IV ist ihm zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung darf insgesamt 12 Stunden nicht überschreiten (§ 163c III). Er ist unverzüglich zwecks Überprüfung über die Zulässigkeit und Fortsetzung der Freiheitsentziehung dem Richter beim Amtsgericht vorzuführen (§ 163c I). Gegenüber einem Unverdächtigten, wie etwa Zeugen, können ...

 

... Zwecke zulässig. Eingriffsgrundlage hierfür ist nach BVerfGE 47, 339 § 81a als körperlicher Eingriff. Nach anderer Auffassung ist Eingriffsgrundlage § 81b, da eine solche zwangsweise Veränderung lediglich eine Vorbereitungsmaßnahme für die Identifizierung im Sinne von § 81b sei. (8) Sicherstellung von Beweismitteln In der StPO wird zwischen Sicherstellung von Beweismitteln (§§ 94 ff.) und Sicherstellung von Gegenständen zum Zwecke der Einziehung oder des Verfalls (§§111b ff.) unterschieden. Die §§ 94 ff. dienen der Absicherung des Strafverfahrens gegen Beweismittelverlust. Beweismittel sind alle beweglichen oder unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat Beweis erbringen können. Die Sicherstellung geschieht hauptsächlich dadurch, dass der Gegenstand in amtliche Verwahrung genommen wird (§ 94 I). Befinden sich Gegenstände in Gewahrsam einer Person (Beschuldigter oder andere Person) und werden diese Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es einer Beschlagnahme (§ 94 II). Hierfür ist eine Anordnung nach § 98 I notwendig. Die Anordnungskompetenz liegt grundsätzlich beim Richter, bei Gefahr im Verzug auch bei der Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamten. (Da Beweisgegenstände sich zumeist in Räumlichkeiten befinden, wird mit der Beschlagnahmeanordnung zugleich auch eine Durchsuchgungsanordnung ergehen ...

 

... und deren Hilfsbeamte möglich. Die Durchsuchung kann verschiedene Zwecke haben, sie kann einerseits zur Auffindung von Beweismitteln dienen, andererseits zum Zwecke der Ergreifung des Verdächtigen. (10) Telefonüberwachung. Auch die Telefonüberwachung stellt einen gravieren den Eingriff in Grundrechte dar. Nach § 100a ist eine solche Maßnahme nur möglich bei dem Verdacht der dort genannten Straftaten. Eine Anordnung ist auch hier nur durch den Richter bzw. die Staatsanwaltschaft, nicht aber durch Hilfsbeamte möglich (§ 100b). Weiterer Maßnahmen im Überblick: Einrichten von Kontrollstellen § 111 Steckbrief § 131 Zwangsweise Beobachtung §§ 81 ff. Leichenschau §§ 87 ff. Rasterfahndung §§ 98a, Netzfahndung § 163d Festhalten von Störern § 164 Datenabgleich § 98c Polizeiliche Beobachtung §163e Lauschangriff §§ 100c ff. Einsatz verdeckter Ermittler 110 a ff.. Im Rahmen der Ermittlungstätigkeit kommt es zum Zwecke der Gewinnung von Beweismitteln zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten. Gleichgültig, wer die Vernehmungen durchführt. (Polizei, Staatsanwaltschaft oder ...

 

... Staatsanwaltschaft und der Polizei, bei einem Anfangsverdacht ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist bei dienstlicher Kenntniserlangung gegeben. Bei außerdienstlicher Kenntniserlangung ist eine Pf licht zum Einschreiten nur dann gegeben, wenn die Straftaten nach Art oder Umfang öffentliche Interessen in besonderem Maße berühren. Maßstab hierfür ist einerseits § 138 StGB und Verbrechenstatbestände. Die Rspr. sieht auch die Pflicht zum Einschreiten, soweit die Tat außerhalb des Katalogtatbestandes § 138 StGB liegt, wenn im Einzelfall eine Abwägung ergibt, dass die öffentlichen Belange in besonderem Maße berührt sind. So bspw. bei Umweltdelikten und Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität. Im Rahmen des Legalitätsprinzips spielt auch die Streitfrage eine Rolle, ob die Staatsanwaltschaft an eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden ist, sodass sie bei einer gegenteiligen Rechtsauffassung dennoch verpflichtet ist, Anklage zu erheben. Nach Auffassung der Rspr. und einem Teil der Literatur besteht eine solche Bindung, da nach dem Gewaltenteilungsprinzip nur die Gerichte befugt seien zu entscheiden, ob ein Tatbestand verletzt ist. Darüber hinaus sei die Einheit der Rechtsordnung gefährdet, weil unterschiedliche Rechtsauffassungen in den einzelnen Staatsanwaltschaften auftreten könnten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ...

 

... zu, wenn der Sachverhalt einfach bzw. geklärt ist (vgl. §§ 417 ff.). Auch das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff.) dient der Beschleunigung. Im Ermittlungsverfahren dienen § 163 II (unverzüglich Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch die den ersten Zugriff vornehmende Polizei) und § 121 (die 6 Monatsgrenze der Untersuchungshaft darf nur ausnahmsweise überschritten werden) der Beschleunigung. V. Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat die Polizei das Ermittlungsverfahren geführt und ergibt sich aufgrund der gewonnenen Beweise, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, so wird sie den Vorgang der Staatsanwaltschaft zu Entscheidung vorlegen. Bieten die Ermittlungen der Polizei oder die eigenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so wird die Staatsanwaltschaft Anklage erheben bzw. anklagegleiche Beschlüsse erlassen. Der Begriff genügend Anlass in § 170 I setzt voraus, dass ein Verfahrenshindern is nicht besteht, das Verfahren nicht nach einer Bestimmung des Opportunitätsprinzips eingestellt wird und dass der Beschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig ist. Hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Die gleiche Wahrscheinlichkeit wie beim dringenden Tatverdacht (§§ 112 ff.) wird nicht vorausgesetzt. ...

 

... ob er eine Beweiserhebung beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen will. Liegt ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor (§ 140), so wird das Gericht dem noch nicht verteidigten Angeschuldigten zugleich mit der Aufforderung einen Pflichtverteidiger bestellen (§ 141). Im Unterschied zum Zivilprozess gilt im Strafverfahrensrecht der Amtsermittlungsgrundsatz. Hält das Gericht noch Beweise für notwendig, so kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen (§ 202). An Anträge ist das Gericht nicht gebunden. Wenn das Gericht in eigener Kompetenz den hinreichenden Tatverdacht überprüft und bejaht, wird es einen Eröffnungsbeschluss (§ 210) erlassenen. Damit wird die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen (§ 207 I). Das Gericht ist auch in der Lage, aufgrund einer anderen rechtlichen Bewertung abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zu eröffnen. (Hat die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Raubes erhoben und bewertet das Gericht die Tat als räuberische Erpressung, so wird es einen Eröffnungsbeschluss wegen räuberischer Erpressung erlassen.). Verneint das Gericht hingegen den hinreichenden Tatverdacht, ...

 

... bis zu 2 Jahren möglich ist, so wird sie vor de m Strafrichter nach § 25 anklagen. § 24 betrifft somit die Rechtsfolgekompetenz, d. h. sowohl der Strafrichter als auch das Schöffengericht können bis zu 4 Jahre Freiheitsstrafe verhängen. Klagt die Staatsanwaltschaft bspw. einen Diebstahl vor dem Strafrichter an, wobei sie von einer Freiheitsstrafe von unter 2 Jahren ausgeht, und kommt der Strafrichter zum Ergebnis, dass die Schuld schwerer wiegt, so kann er eine höhere Freiheitsstrafe (bis maximal 4 Jahre) aussprechen. Handelt es sich um eine umfangreiche Sache, so kann es zu einem erweiterten Schöffengericht durch Antragstellung der Staatsanwaltschaft kommen (§ 29 GVG). Bei dem erweiterten Schöffengericht wird ein zweiter Berufsrichter hinzugezogen. Das Landgericht. Bei den Landgerichten gibt es als Eingangsinstanz die großen Strafkammern. Sie sind besetzt mit 2 bzw. 3 Berufsrichtern und 2 Laienrichtern (§ 76 I Hs. 1, II). Nach §§ 24, 74 sind sie zuständig bei zu einer erwartenden Freiheitsstrafe von über 4 Jahren oder Fällen besonderer Bedeutung. Fälle besonderer Bedeutung können sich aus rechtlicher, aber auch tatsächlicher Bedeutung ergeben. Eine tatsächliche Bedeutung wäre eine Umfangsache, die über den Umfang eines erweiterten Schöffengerichts hinausgeht. Da die Zuständigkeitsprüfung ...

 

... der Vorsitzende des erkennenden Gerichts einen Termin und die Ladungen an. Spätestens mit der Ladung ist dem Angeklagten der Eröffnungsbeschluss zuzustellen. Zwischen Zustellung der Ladung und dem Tag der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Darüber hinaus ist auch der bestellte bzw. gewählte Verteidiger zu laden, wenn die Wahl dem Gericht angezeigt wurde. Der Angeklagte kann bereits jetzt schon beim Vorsitzenden des Gerichts die Ladung von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeiführung anderer Beweismittel zur Hauptverhandlung beantragen. Er kann selbst auch Personen laden. Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem LG oder OLG statt, so ist spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung des Gerichts dem Angeklagten bzw. seinem Verteidiger bekannt zu geben. (Lesen Sie §§ 213 - 225a, die die Vorbereitung der Hauptverhandlung regeln.) II. Ablauf der Hauptverhandlung. Der äußere Ablauf der Hauptverhandlung ist in den §§ 243, 244, 258, 260 geregelt. Mit dem Aufruf zur Sache eröffnet der Vorsitzende die Hauptverhandlung. Er stellt dann die Anwesenheit die notwendigen Verfahrensbeteiligten fest und belehrt die ...

 

... Mannheim in NJW 94, 2397.) Die Schöffen haben in der Hauptverhandlung dieselbe Aufgabe wie die Berufsrichter (§§ 30, 77 GVG) und üben das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht aus. Bei der Abstimmung über die Schuld- und Straffrage ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen erforderlich (§ 263 I, vgl. aber auch § 196 GVG). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens war die Staatsanwaltschaft Herrin dieses Verfahrens. Mit Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens tritt Rechtshängigkeit ein, mit ihr verliert die Staatsanwaltschaft grundsätzlich die Dispositionsbefugnis über die Klage (§ 156). Die Herrschaft über das Verfahren geht jetzt auf die Gerichte über. Dieses ergibt sich insbesondere aus der Leitungsbefugnis während der Hauptverhandlung (§ 238) und der nunmehr den Gerichten obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 II). Die Aufklärungspflicht reicht so weit, wie die dem Gericht oder wenigstens dem Vorsitzenden aus den Akten, durch Anträge oder Anregungen oder sonstigen Verfahrensablauf bekannt gewordenen Tatsachen zum Gebrauch von Beweismitteln drängen oder nahelegen (Tröndle § 244 Rn. 12). Eine in der Rechtsmittelinstanz erhobene Aufklärungsrüge ist zulässig, wenn das Gericht Ermittlungen unterlassen hat, zu denen es sich aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht gedrängt sehen musste. Bei der Verletzung der Aufklärungspflicht handelt es sich um einen relativen Revisionsgrund nach § 337. Dem Gericht ist nach Art. 20 III, Art. 6 I ...

 

... trotz Widerspruch des Beschuldigten Beweisanträge stellen oder den Antrag stellen, den Beschuldigten nach § 81 auf seinen Geisteszustand zu untersuchen. Als Rechtspflegeorgan ist er auch zur Wahrheitsfindung verpflichtet, wobei allerdings diese Mitwirkung einseitig zugunsten des Beschuldigten ausgerichtet ist. Er hat das Recht, mit dem Haft befindlichen Beschuldigten schriftlich oder mündlich zu verkehren (§ 148), er hat ein Recht auf Akteneinsicht (§ 147) und auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung sowie bei gewissen Untersuchungshandlungen im Vorverfahren. Bei richterlichen Untersuchungshandlungen bspw. bei Zeugenvernehmungen (§§ 168c, d), oder den Beschuldigtenvernehmungen durch die Staatsanwaltschaft (§ 163a III) ist dieses Anwesenheitsrecht gegeben. Anders ist es hingegen bei einer staatsanwaltlichen Zeugenvernehmung oder bei polizeilichen Ermittlungshandlungen. Hier besteht kein Anwesenheitsrecht. Die Ausübung zahlreicher Befugnisse zur Verteidigung gibt das Gesetz sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten (so bspw. §§ 79 I 2, 240 II), teilweise stehen gewisse Befugnisse nur dem Verteidiger zu (z. B. §§ 147, 239). Darüber hinaus gibt es auch persönliche prozessuale Befugnisse, die dem Angeklagten selbst vorbehalten sind (z. B. §§ 217 III, 233, 251 I Nr. 4, 302). Diese Befugnisse kann der Verteidiger nicht anstelle des Angeklagten wahrnehmen. Für eine solche Wahrnehmung bedarf es einer besonderen Vertretungsvollmacht, die nicht in der Vertretung zur Verteidigung liegt. Die Befugnis ...

 

... alle zur Überzeugungsbildung des Gerichts bedeutsamen Tatsachen in die Hauptverhandlung einzuführen (§§ 238 I, 261). Bedingt durch den Untersuchungsgrundsatz (Inquisitionsmaxime) hat das Gericht nach § 244 II kraft der gerichtlichen Aufklärungspflicht von Amtswegen alle beweiserheblichen und bedürftigen Tatsachen aufzuklären. Für die Schuld- und Straffrage sind beweiserhebliche und bedürftige Tatsachen im Strengbeweisverfahren zu erheben. Strengbeweis bedeutet, dass nur die im Gesetz vorgesehen Beweismittel, in der im Gesetz vorgeschrieben Art und Weise, in die Hauptverhandlung eingeführt werden dürfen. Unter den Strengbeweis fallen somit Zeugen, (§§ 48 ff.), Sachverständigen, (§§ 72 ff.), Augenscheins, (§§ 86 ff.) und Urkundsbeweis (§§ 249 ff.). Die Aussage des Angeklagten ist materielles Beweismittel. Bedeutsame Tatsachen für Verfahrensfragen kann das Gericht auf sonstige Weise im Freibeweisverfahren abklären. So kann der Vorsitzende bspw. durch einen Anruf beim Einwohnermeldeamt feststellen, ob der Zeuge im eidesfähigen Alter ist. 1. Beweisgewinnungsverbote. Die meisten StPO-Zusatzfragen behandeln als Thematik Verfahrensverstöße. Sie können in jedem Verfahrensabschnitte auftreten. In der Hauptverhandlung fehlt eine notwendige Verfahrensperson (Schöffe ist kurzfristig auf der Toilette, s.o.) oder im Ermittlungsverfahren haben die vernehmenden Strafverfolgungsbeamten (Polizist oder Staatsanwalt) oder auch der Ermittlungsrichter ...

 

... sich zieht. Anschließend prüfen Sie, ob es sich um einen relativen oder absoluten Revisionsgrund handelt, wobei es hier um die Frage des Beruhens geht. Bei den Beweisverwertungsverboten ist zwischen ausdrücklichen und sonstigen zu unterscheiden: Ausdrückliche Beweisverwertungsverbote: Die ausdrücklichen Beweisverwertungsverbote sind selten. Sie sind u.a. in §§ 69 III, 136a, 252 StPO, § 51 I BZRG, § 393 II AO enthalten. Auch ohne Verstoß können sich unmittelbar aus dem Grundgesetz Beweisverbote ergeben. Ein verfassungsrechtliches Beweisverbot ist insbesondere ein Verstoß gegen das Grundrecht nach Art. 2 I iVm. 1 I GG, dass dem Staatsbürger einen Bereich privater Lebensgestaltung gewährleistet, der unantastbar und jeder Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. So können beispielsweise Tagebücher, die der Intimsphäre des Angeklagten und eines Zeugen angehören unverwertbar sein (unbedingt lesen Tagebuchentscheidung BVerfG NJW 90, 563; BGHSt 34, 397). Soweit nicht der Kern des Persönlichkeitsrechts verletzt wird, muss zwischen dem Persönlichkeitsschutz und der funktionsfähigen Strafrechtspflege eine Abwägung stattfinden. Sonstige Beweisverwertungsverbote: Für die anderen Fälle einer fehlerhaften Beweisgewinnung enthält die StPO keine gesetzlichen Regelungen über ein Verwertungsverbot. ...

 

... könnte ein Verstoß gegen § 136a , der ein Beweismethodenverbot beinhaltet. Die Täuschung liegt hier in dem Erschleichen des Vertrauens durch H. Zu beachten ist allerdings, dass Adressat von § 136a nicht eine Privatperson, sondern nur ein Strafverfolgungsorgan sein kann. Eine direkte polizeiliche Vernehmung liegt nicht vor. Nach der Rspr. ist jedoch § 136a analog anzuwenden, das H durch polizeiliche Veranlassung in die Zelle von T verlegt wurde, mit der Maßgabe T auszuhorchen. Das Aussageverhalten des Beschuldigten T wurde durch das Erschleichen des Vertrauens dahin gehend beeinflusst, dass er von seinem Schweigerecht nach §§ 136 I 2, 163a III, IV keinen Gebrauch machte. Aufgrund dieses Verstoßes hat die Staatsanwaltschaft den Hals Zeugen vom Hörensagen, den Vernehmungsbeamten (P) als Zeugen vom Hörensagen über die Vernehmung des T, den Ermittlungsrichter (R) als Zeugen vom Hörensagen über die Vernehmung des T, das richterliche Geständnis als Urkundsbeweis § 254 I sowie den Z als Zeugen, der den T als Täter wieder erkannt hat, erlangt. (2) Können diese Beweismittel trotz des Verstoßes gegen § 136a verwertet werden? § 136a beinhaltet in III S. 2 ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot. Dieses ausdrückliche Beweis Verwertungsverbot bezieht sich zunächst auf die durch diesen Verstoß unmittelbar ...

 

... Auch die Staatsanwaltschaft ist zugegen. Bei der richterlichen Vernehmung sind somit alle notwendigen Verfahrensbeteiligten anwesend (vgl. §§ 168c ff.). Zu beachten ist allerdings, dass der damalige Richter seinerseits nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Hierzu gehört zum einen die Benachrichtigungspflicht nach § 168c V sowie die Belehrungspflicht gegenüber den Zeugen (§ 52). Ergebnis: Nur bei einem Ermittlungsrichter würde kein Beweisverwertungsverbot bestehen. Was wäre, wenn sich der Ermittlungsrichter als Zeuge nicht mehr an die damalige Aussage von Mutter und Tochter erinnern könnte? Dürften die damaligen Vernehmungsniederschriften jetzt in die Hauptverhandlung eingeführt werden? Der Urkundsbeweis wäre nach § 252 unzulässig. Allerdings kann nach § 253 das damalige Protokoll zur Gedächtnisstütze verlesen werden. Inhalt des Urteils wird nicht das verlesene Protokoll sein, sondern das, was der Richter hierauf sagt. Fall 3: Unterlassene Angeklagtenbelehrung In der Hauptverhandlung wurde der durch einen Rechtsanwalt vertretene Angeklagte versehentlich nicht belehrt. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf seine Einlassung. Hätte eine Revision Aussicht auf Erfolg? Eine Revision könnte hier auf einen Verfahrensfehler gestützt werden. In der Hauptverhandlung hätte der Richter den Angeklagten nach § 243 IV S. ...

 

... bereits schon mehrfach vor Gericht gestanden hätte oder er in der Erstinstanz belehrt wurde und in der Berufung die Belehrung unterblieben ist.) Eine Revision wäre somit nicht erfolgreich. Fall 4: Die unterlassene Beschuldigtenbelehrung (BGHSt 38,214) Im Ermittlungsverfahren wurde der Beschuldigte bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung versehentlich nicht belehrt. In der Hauptverhandlung macht er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Der Richter hört jetzt den damaligen Polizeibeamten über die Aussage des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren und stützt seine Verurteilung auf diese Aussage. Hätte eine Revision Aussicht auf Erfolg? (1) Verfahrensverstoß: Der Verfahrensverstoß ist in § 163a IV S. 2, 136 I S. 2 zu sehen. (2) Verwertungsverbot: Ein ausdrückliches Verwertungsverbot besteht für diesen Verfahrensverstoß nicht, sodass nur ein sonstiges in Betracht kommt. Früher lehnte die Rspr. ein Verwertungsverbot mit der Begründung ab, dass § 136 nur eine Ordnungsvorschrift sei. Auch widerspreche es der Rechtspflege, wenn das Versehen eines Ermittlungsbeamten zu Beginn des Verfahrens eine Aussage unverwertbar mache. Die heutige Rspr. bejaht grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot. Zwischen den §§ 136 und 243 könne kein Unterschied gemacht werden. ...

 

... jedoch zufällig eine andere Straftat eines Dritten offenbar. Bei diesen sogenannten Zufallsfunden ist § 100b V zu beachten. Hiernach dürfen Zufallserkenntnisse wegen einer anderen prozessualen Tat nur verwertet werden, wenn sie sich auch auf eine Katalogtat des § 100a beziehen. Da § 100b V nicht auf die Person des Überwachten abstellt, sondern generell auf eine Verwertung in einem anderen Strafverfahren, ist auch eine Verwertung gegen den Gesprächspartner als Dritten zulässig, soweit dieser Zufallsfund sich auf eine Katalogtat bezieht. Der zufällig entdeckte Einbruchsdiebstahl des Dritten ist keine Katalogtat, sodass dieser Beweis nicht verwertet werden darf. Aus diesem Zufallsfund sind jedoch weitere Beweise erlangt worden, so die Beute und die sichergestellten Fingerabdrücke. Hier kommt jetzt wieder das Fernwirkungsverbot zum Tragen. Nach Rspr. und h.M. sind diese mittelbar erlangten Beweise verwertbar. Fall 7: Die Krankenschwester während einer Polizeikontrolle fällt auf, dass der Fahrer unter Alkoholeinfluss steht. Er verweigert einen Alkoholtest. Im Krankenhaus wird ihm dann durch Schwester Stefanie eine Blutprobe entnommen. Das Ergebnis der Alkoholuntersuchung ergibt eine BAK von 1,4 Promille. Kann dieser Promillewert als Grundlage einer Vorteilung herangezogen werden? ...

 

... Rechtsmittel sind die Berufung, die Revision und die Beschwerde. Sie kennzeichnen sich dadurch, dass sie einen Devolutiveffekt und mit Ausnahme der Beschwerde einen Suspensiveffekt haben. Der Devolutiveffekt bedeutet, dass die Entscheidung in die nächsthöhere Instanz geht. Die Rechtsbehelfe hingegen bleiben in der gleichen Instanz. So ist der Einspruch gegen einen Strafbefehl ein Rechtsbehelf, denn die Hauptverhandlung findet vor dem Richter statt, der den Strafbefehl erlassen hat. I. Berufung und Revision Berufung und Revision unterscheiden sich dadurch, dass die Berufung eine weitere Tatsacheninstanz, die Revision hingegen nur eine Rechtsinstanz darstellt. 1. Berufung §§ 312 – 332 Eine Berufung ist nur statthaft gegen Urteile des Amtsgerichts, also Urteile des Strafrichters bzw. des Schöffengerichts (§ 312). (Ein weit verbreiteter Fehler ist die Annahme, dass auch ein Urteil des Landgerichts durch eine Berufung vor dem OLG angreifbar ist.). Nach § 313 muss bei gewissen Verurteilungen die Berufung erst angenommen werden. Berufungsinstanz ist das Landgericht, nach § 76 GV G eine kleine Strafkammer ...

 

... in Tateinheit stehend verurteilt worden. Nach Rechtskraft stellt sich heraus, dass er aus dem Haus ein Bild stehlen wollte. Kann der Angeklagte jetzt noch wegen §§ 244 I Nr. 3, 22 angeklagt und verurteilt wer den? Eine neue Anklage und Verurteilung ist nicht möglich, wenn Strafklageverbrauch (Art. 103 III GG) eingetreten ist. Dann müsste der versuchte Wohnungseinbruchsdiebstahl zu der bereits abgeurteilten prozessualen Tat gehören. Bei natürlicher Betrachtungsweise war Zweck der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs ein Diebstahl, sodass der jetzt aufgedeckte versuchte Diebstahl mit der damals angeklagten Tat einen einheitlichen historischen Vorgang bildet. Auch im materiellrechtlichen Sinne besteht konkurrenzmäßig eine Tateinheit (§ 52) zwischen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und dem versuchten Wohnungseinbruchdiebstahl (bei vollendetem § 244 I Nr. 3 Gesetzeseinheit). Der versuchte Wohnungseinbruchdiebstahl ist somit keine andere prozessuale Tat. Ein Strafklageverbrauch ist eingetreten. Teil 6: Besondere Verfahrensarten I. Wiederaufnahmeverfahren 359 ff. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten der Wiederaufnahme, nach § 359 die zugunsten, nach § 362 die zuungunsten des Verurteilten. Die Wiederaufnahme ermöglicht es, eine bereits rechtskräftige Entscheidung durch eine neue Hauptverhandlung zu ...

 

... Gelegenheit gegeben, im Verfahren sein persönliches Interesse auf Genugtuung zu verfolgen, in besondere durch aktive Beteiligung (Erklärungen, F ragen, Anträge) das Verfahrensergebnis zu beeinflussen IV. Strafbefehlsverfahren §§ 407 - 412 Durch das Strafbefehlsverfahren ist ein schneller, kostengünstiger Weg eröffnet worden, eine Aburteilung ohne aufwendige Hauptverhandlung zu erreichen. Nach § 40 7 II kommt es nur in Betracht bei Fällen kleinerer Kriminalität. Für das Gericht ist es ein summarisches Verfahren...

... ein gerichtliches Verfahren ist die Zulassung der Anklage durch einen Eröffnungsbeschluss. Das Hauptverfahren wird durch Erlass des Eröffnungsbeschlusses eingeleitet. Der Angeschuldigte wird jetzt zum Angeklagten. Das Hauptverfahren unterteilt sich in die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Hauptverhandlung selbst. Mit Urteil endet grundsätzlich die erste Instanz. Das Rechtsmittelverfahren als ein Teil des Hauptverfahrens kann sich dann als Berufung oder Revision anschließen. Wird kein Rechtsmittel eingelegt oder ist der Rechtsmittelweg erschöpft, endet das Hauptverfahren mit Rechtskraft des Urteils. Das Vollstreckungsverfahren, das ein rechtskräftiges Urteil voraussetzt, dient der Verwirklichung der im Urteil ausgesprochen Rechtsfolgen durch Strafvollstreckung und Strafvollzug. Die StPO Darstellung beschränkt sich auf das Erkenntnisverfahren und wird entsprechend der Verfahrensabschnitte vorgenommen. Lesen Sie alle angeführten §§. Teil 1: Vorverfahren (Ermittlungsverfahren) I. Zuständigkeit: Das Ermittlungsverfahren liegt in den Händen der Staatsanwaltschaft. Sie wird auch als Herrin des Vorverfahren bezeichnet. Ziel des Ermittlungsverfahrens ist festzustellen, ob eine Person hinreichend einer Tat verdächtigt ist, um so eine Anklage zu erheben (§ 160 I). Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens kann ...

... zu den Verwaltungsgerichten offen, handelt es sich hingegen um eine Repressivmaßnahme ergibt sich der Rechtsweg aus der StPO. Gewisse Eingriffe im Ermittlungsverfahren können nur durch die Staatsanwaltschaft selbst oder deren Hilfsbeamte durchgeführt werden, so bspw. eine Hausdurchsuchung. Die Anordnung einer solchen Maßnahme, die ein Grundrecht berührt, darf grds. nur durch den Richter angeordnet werden. Allerdings steht der StA und deren Ermittlungspersonen bei Gefahr im Verzug auch ein solches Anordnungsrecht zu (bspw. § 105 I). Ermittlungspersonen der StA sind ebenfalls Beamte des Polizeidienstes, in den mittleren Diensträngen (§ 152 GVG iVm. LandesVO). Im Vergleich zu den anderen Polizisten, die auch für die StA tätig werden, sind nur ihre Eingriffsbefugnisse erweitert. Anordnung und Vollzug einer solchen Maßnahme können dann in einem Akt zusammenfallen. Bei der Polizei ist zwischen Kriminal- und Schutzpolizei, die beide Träger der Verbrechensbekämpfung sind, zu unterscheiden. Die Schutzpolizei ist grundsätzlich für die kleine bis mittlere Kriminalität und Ordnungswidrigkeiten zuständig, die Kriminalpolizei für Strafsachen, in denen ihre besonderen Kenntnisse und Möglichkeiten von überwiegender Bedeutung sind. 3. Richter im Ermittlungsverfahren: Gewisse Eingriffe im Ermittlungsverfahren berühren Grundrechte. Grundsätzlich ist für die Anordnung solcher Eingriffe der Ermittlungsrichter zuständig. Nach § 162 kann die Staatsanwaltschaft schon ...

... nach § 183 GVG sein. Bei außerdienstlicher Kenntniserlangung besteht nach der Rspr. nur dann eine Verpflichtung zur Strafverfolgung, soweit es sich um Straftaten handelt, die nach Art oder Umfang die Belange der Öffentlichkeit in einem besonderen Maße berühren ( BGHSt 12,277, 281; Tröndle § 160 Rn. 10 ). Geschieht dies nicht, so kann sich eine Strafbarkeit aus § 258a StGB ergeben. III. Eingriffsbefugnisse im Ermittlungsverfahren 1. Allgemein: Das Ermittlungsverfahren dient der Konkretisierung oder Zerstreuung des Anfangsverdachts. Um gewisse Beweise zu finden oder zu sichern, stehen der Staatsanwaltschaft und der Polizei Eingriffsmöglichkeiten zur Seite. Je nach Schwere des Eingriffes bedarf es grundsätzlich einer richterlichen Anordnung bzw. bei Gefahr im Verzug steht auch der StA bzw. deren Hilfsbeamten eine solche Anordnungskompetenz zu. Gefahr im Verzug besteht, wenn eine richterliche Anordnung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird. Ob das der Fall ist, entscheidet der Beamte nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein tatsächlicher oder rechtlicher Irrtum macht die Maßnahme nicht unwirksam. Verkennt der anordnende Beamte die Gefahr, sodass eine richterliche Anordnung ...

... sein, dass aufgrund konkreter Tatsachen die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BVerfGE 19, 342, 350; Tröndle § 112 Rn. 37, 38 ). Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, der Richter ist bei den in Abs. 3 genannten Taten lediglich von den strengeren Anforderungen des Abs. 2 befreit , es muss nur die Möglichkeit der entsprechenden Gefahren gegeben sein. Ein weiterer Haftgrund ist nach § 112a die Wiederholungsgefahr. Als weitere Voraussetzung hat der Richter den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. § 112 I S.2 bringt den allgemeinen Gedanken zum Ausdruck, dass Untersuchungshaft nicht angeordnet werden darf, wenn die Freiheitsentziehung zu Bedeutung der Sache in keinem Verhältnis steht und der Zweck, die Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens, nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreicht werden kann (so bspw. Meldeauflagen, Abgabe der Ausweispapiere). (2) Vorläufige Festnahme § 127 Im materiellen Recht haben wir bereits die vorläufige Festnahme als Rechtfertigungsgrund kennengelernt. Teilweise kann es zu spät sein, bis ein richterlicher Haftbefehl vorliegt. Für die Durchführung des Strafverfahrens muss auch die Person des Verdächtigten festgestellt werden können. ...

... iVm. 51 I S.3) das Erscheinen zwangsweise durchsetzen. Gegenüber der Polizei besteht bei Zeugen und Sachverständigen keine Pflicht zum Erscheinen. Eine Aussagepflicht besteht, soweit keine Zeugnis- bzw. Aussageverweigerungsrechte gegeben sind. Zwangsmittel zur Erzwingung der Aussage sehen die §§ 51, 70, 77 vor (vgl. § 161a II). (Die Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte werden in Teil 3 Hauptverhandlung abgehandelt.) (4) Identitätsfeststellung: Hier dient der Zweck der Maßnahme alleine der Identitätsfeststellung. Es ist unterscheiden zwischen Maßnahmen gegenüber einem Verdächtigten und Unverdächtigten. Der Verdächtigte kann nach § 163b festgehalten werden, soweit ansonsten eine Identitätsfeststellung nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Er und auch seine Sachen können durchsucht werden, erkennungsdienstliche Maßnahmen, wie Abnehmen von Fingerabdrücken, Anfertigen von Lichtbildern, sind zulässig. Nach § 163a IV ist ihm zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Identitätsfeststellung darf insgesamt 12 Stunden nicht überschreiten (§ 163c III). Er ist unverzüglich zwecks Überprüfung über die Zulässigkeit und Fortsetzung der Freiheitsentziehung dem Richter beim Amtsgericht vorzuführen (§ 163c I). Gegenüber einem Unverdächtigten, wie etwa Zeugen, können ...

... Zwecke zulässig. Eingriffsgrundlage hierfür ist nach BVerfGE 47, 339 § 81a als körperlicher Eingriff. Nach anderer Auffassung ist Eingriffsgrundlage § 81b, da eine solche zwangsweise Veränderung lediglich eine Vorbereitungsmaßnahme für die Identifizierung im Sinne von § 81b sei. (8) Sicherstellung von Beweismitteln In der StPO wird zwischen Sicherstellung von Beweismitteln (§§ 94 ff.) und Sicherstellung von Gegenständen zum Zwecke der Einziehung oder des Verfalls (§§111b ff.) unterschieden. Die §§ 94 ff. dienen der Absicherung des Strafverfahrens gegen Beweismittelverlust. Beweismittel sind alle beweglichen oder unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat Beweis erbringen können. Die Sicherstellung geschieht hauptsächlich dadurch, dass der Gegenstand in amtliche Verwahrung genommen wird (§ 94 I). Befinden sich Gegenstände in Gewahrsam einer Person (Beschuldigter oder andere Person) und werden diese Gegenstände nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es einer Beschlagnahme (§ 94 II). Hierfür ist eine Anordnung nach § 98 I notwendig. Die Anordnungskompetenz liegt grundsätzlich beim Richter, bei Gefahr im Verzug auch bei der Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamten. (Da Beweisgegenstände sich zumeist in Räumlichkeiten befinden, wird mit der Beschlagnahmeanordnung zugleich auch eine Durchsuchungsanordnung ergehen ...

... und deren Hilfsbeamte möglich. Die Durchsuchung kann verschiedene Zwecke haben, sie kann einerseits zur Auffindung von Beweismitteln dienen, andererseits zum Zwecke der Ergreifung des Verdächtigen. (10) Telefonüberwachung: Auch die Telefonüberwachung stellt einen gravierenden Eingriff in Grundrechte dar. Nach § 100a ist eine solche Maßnahme nur möglich bei dem Verdacht der dort genannten Straftaten. Ein Anordnung ist auch hier nur durch den Richter bzw. die Staatsanwaltschaft, nicht aber durch Hilfsbeamte möglich (§ 100b). Weiterer Maßnahmen im Überblick: Einrichten von Kontrollstellen § 111 Steckbrief § 131 Zwangsweise Beobachtung §§ 81 ff. Leichenschau §§ 87 ff. Rasterfahndung §§ 98a, Netzfahndung § 163d Festhalten von Störern § 164 Datenabgleich § 98c Polizeiliche Beobachtung §163e Lauschangriff §§ 100c ff. Einsatz verdeckter Ermittler 110 a ff.. Im Rahmen der Ermittlungstätigkeit kommt es zum Zwecke der Gewinnung von Beweismitteln zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten. Gleichgültig, wer die Vernehmungen durchführt (Polizei, Staatsanwaltschaft oder ...

... Staatsanwaltschaft und der Polizei, bei einem Anfangsverdacht ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, ist bei dienstlicher Kenntniserlangung gegeben. Bei außerdienstlicher Kenntniserlangung ist eine Pflicht zum Einschreiten nur dann gegeben, wenn die Straftaten nach Art oder Umfang öffentliche Interessen in besonderem Maße berühren. Maßstab hierfür ist einerseits § 138 StGB und Verbrechenstatbestände. Die Rspr. sieht auch die Pflicht zum Einschreiten, soweit die Tat außerhalb des Katalogtatbestandes § 138 StGB liegt, wenn im Einzelfall eine Abwägung ergibt, dass die öffentlichen Belange in besonderem Maße berührt sind. So bspw. bei Umweltdelikten und Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität. Im Rahmen des Legalitätsprinzips spielt auch die Streitfrage eine Rolle, ob die Staatsanwaltschaft an eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden ist, sodass sie bei einer gegenteiligen Rechtsauffassung dennoch verpflichtet ist, Anklage zu erheben. Nach Auffassung der Rspr. und einem Teil der Literatur besteht eine solche Bindung, da nach dem Gewaltenteilungsprinzip nur die Gerichte befugt seien zu entscheiden, ob ein Tatbestand verletzt ist. Darüber hinaus sei die Einheit der Rechtsordnung gefährdet, weil unterschiedliche Rechtsauffassungen in den einzelnen Staatsanwaltschaften auftreten könnten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bleibe ...

... zu, wenn der Sachverhalt einfach bzw. geklärt ist (vgl. §§ 417 ff.). Auch das Strafbefehlsverfahren (§§ 407 ff.) dient der Beschleunigung. Im Ermittlungsverfahren dienen § 163 II (unverzügl ich Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch die den ersten Zugriff vornehmende Polizei) und § 121 (die 6 Monatsgrenze der Untersuchungshaft darf nur ausnahmsweise überschritten werden) der Beschleunigung. V. Abschluss des Ermittlungsverfahrens: Hat die Polizei das Ermittlungsverfahren geführt und ergibt sich aufgrund der gewonnenen Beweise, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, so wird sie den Vorgang der Staatsanwaltschaft zu Entscheidung vorlegen. Bieten die Ermittlungen der Polizei oder die eigenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so wird die Staatsanwaltschaft Anklage erheben bzw. anklagegleiche Beschlüsse erlassen. Der Begriff genügend Anlass in § 170 I setzt voraus, dass ein Verfahrenshindernis nicht besteht, das Verfahren nicht nach einer Bestimmung des Opportunitätsprinzips eingestellt wird und dass der Beschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig ist. Hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung. Die gleiche Wahrscheinlichkeit wie beim dringenden Tatverdacht (§§ 112 ff.) wird nicht vorausgesetzt. Es ...

... ob er eine Beweiserhebung beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen will. Liegt ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor (§ 140), so wird das Gericht dem noch nicht verteidigten Angeschuldigten zugleich mit der Aufforderung einen Pflichtverteidiger bestellen (§ 141). Im Unterschied zum Zivilprozess gilt im Strafverfahrensrecht der Amtsermittlungsgrundsatz. Hält das Gericht noch Beweise für notwendig, so kann es zur besseren Aufklärung der Sache einzelne Beweiserhebungen anordnen (§ 202). An Anträge ist das Gericht nicht gebunden. Wenn das Gericht in eigener Kompetenz den hinreichenden Tatverdacht überprüft und bejaht, wird es einen Eröffnungsbeschluss (§ 210) erlassenen. Damit wird die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen (§ 207 I). Das Gericht ist auch in der Lage, aufgrund einer anderen rechtlichen Bewertung abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Hauptverhandlung zu eröffnen. Hat die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Raubes erhoben und bewertet das Gericht die Tat als räuberische Erpressung, so wird es einen Eröffnungsbeschluss wegen räuberischer Erpressung erlassen. Verneint das Gericht hingegen den hinreichenden Tatverdacht, so ...