98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.
Der Vortrag „Archiv - 9. Einzelheiten Zwangsvollstreckungsverfahren, Pfändung, Verstrickung“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wer ist zuständig für die Vollstreckung wegen Geldtiteln in bewegliche Sachen?
Wird der Schuldner laut BGH frei, wenn das von ihm freiwillig dem Gerichtsvollzieher übergebene Geld nicht beim Gläubiger ankommt? Mit welcher Begründung?
Gibt es (laut Rechtsprechung) ein Verfolgungsrecht des Gerichtsvollziehers und wenn ja, was versteht man darunter?
Welche Arten der Pfändung gibt es?
Wann ist eine fehlerhafte Verstrickung nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig?
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... Im Mittelpunkt dieser letzten Kursphase steht die Darstellung der Parallelen sämtlicher Vollstreckungsverfahren unter Einschluss des Insolvenzverfahrens. Sie sollten nunmehr Ihr besonderes Augenmerk darauf richten, die Vollstreckungsverfahren danach zu beurteilen, inwiefern sie Abweichungen und Besonderheiten zum Grundfall darstellen. I. Einarbeitungsphase: Es gelten die üblichen Grundsätze über die Nacharbeitung des in den Kurssitzungen dargestellten Stoffes. Da das Hauptgewicht Ihrer Nacharbeit im strukturellen Bereich liegt und aller Wahrscheinlichkeit nach nur wenige Detailfragen von Ihnen mithilfe zusätzlicher Literatur bearbeitet werden müssen, sollte eine Nachbereitungszeit von ca. 90 Minuten ausreichend sein. ...
... Demgegenüber handelt es sich bei den Fristen des AnfG um echte Ausschlussfristen. Die Anfechtungsgründe im AnfG und der InsO gleichen sich zum großen Teil und können weitgehend parallel erarbeitet werden. Eine Besonderheit besteht lediglich für die speziellen Insolvenzanfechtungstatbestände der §§ 130-132 InsO, bei denen in der Nacharbeit besonderer Wert auf die Differenzierung der Anfechtungstatbestände zu legen ist. Wesentliche Differenzierungsmerkmale der drei Anfechtungstatbestände sind vor allem der Zeitraum, in dem Rechtshandlungen vorgenommen werden mussten, um für eine Anfechtung in Betracht zu kommen, sowie die Beweislastverteilung. 2. Zwangsvollstreckung nach §§ 828 ff. ZPO Das Verfahren zur Vollstreckung in nicht körperliche Vermögensrechte ist in seinen Grundzügen in den §§ 828 bis 834 ZPO geregelt. Parallel zu dem ausführlich besprochenen Gerichtsvollzieherverfahren beginnt das ...
... Verfahrensablauf und die Vollstreckungsmaßnahme selbst erkennen. Für das Verfahren nach §§ 828 ff. ZPO ergeben sich die wesentlichen Punkte hier bereits aus §§ 829 und 834 ZPO. Zweitens verdient die jeweils vorgeschriebene Verwertungsmöglichkeit besondere Beachtung. Anders als im Gerichtsvollzieherverfahren sind in den § 828 ff. die Verwertungsmöglichkeiten in § 835 ZPO zusammengefasst. Das dritte und letzte besonders examensrelevante Kriterium für die Vollstreckungsverfahren ist die Problematik der Zwangsvollstreckung in die schuldnerfremde Sache. Zur Frage der Verwertung von Vermögenswerten im Verfahren nach § 835 ZPO sollten Sie sich insbesondere einprägen, dass zwischen den beiden Verwertungsmöglichkeiten Überweisung zur Einziehung und Überweisung an Zahlungs- statt zum Nennwert ...
... In der Nacharbeit verdient vor allen Dingen die Betrachtung der Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO besondere Beachtung. Ziehen Sie dazu nach Möglichkeit das Lehrbuch von Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht, heran. Dort finden Sie eine komprimierte Darstellung der Anfechtung im Konkurs, die zugleich eine Vertiefung des Kursstoffes in angemessener Zeit erlaubt. Die Probleme der Zwangsvollstreckung in Forderungen und sonstige Rechte nach §§ 828 ff. ZPO liegen in der Examensklausur zumeist weniger im verfahrensrechtlichen Bereich. Insofern genügt in aller Regel der im Kurs behandelte Stoff. Problematisch ist häufig die materiell-rechtliche Seite der Pfändung bestimmter Vermögenswerte. ...