Archiv - 6. Sitzung: Rechtfertigung Teil 1 von RA Wolfgang Bohnen

video locked

Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Die Kenntnis der Strukturen und Voraussetzungen der Rechtfertigungsgründe bilden die Grundlage für das Verständnis des Erlaubnistatbestandsirrtums. Im 1. Teil wird auf die Voraussetzungen der Notwehr und die Fallgruppen des Gebotenseins der Verteidigungshandlung eingegangen.

Der Vortrag „Archiv - 6. Sitzung: Rechtfertigung Teil 1“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • I. Allgemein
  • II. Notwehr
  • 1. Angriff
  • 2. Erforderlichkeit/Geboten sein
  • 3. Subjektives Rechtfertigungselement

Quiz zum Vortrag

  1. reicht es für die Versuchsannahme aus, soweit einer tatplangemäß unmittelbar ansetzt.
  2. müssen alle Mittäter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben.
  3. reicht es für die Versuchsannahme aus, soweit einer tatplangemäß unmittelbar ansetzt und der andere am Tatort zugegegen ist.
  1. Was in anderen Gesetzen gerechtfertigt ist muss auch im Strafrecht gerechtfertigt sein.
  2. Es stellt einen Widerspruch dar, Rechtfertigungen in anderen Rechtsordnungen auch auf das Strafrecht anzuwenden.
  3. Für das Strafrecht sind nur die im StGB und in der StPO geregelten Rechtfertigungsgründe anwendbar.
  1. Nein. Bei der Präventivnotwehr steht der Angriff noch nicht unmittelbar bevor. Die Putativnotwehr kann ein Erlaubnistatbestandsirrtum sein.
  2. Ja, die Präventivnotwehr stellt eine vermeintliche Notwehr dar.
  3. Nein, die Präventivnotwehr stellt ein Wahndelikit dar.
  1. Aus objektiver Sicht.
  2. Aus subjektiver, d.h. Tätersicht.
  1. §§ 32, 35
  2. §§ 32, 34, 35
  3. §§ 34, 35
  4. §§ 32 34, 35, § 127 StPO
  1. Ja, aber man muss zunächst ausweichen, sich dann auf Schutzwehrmaßnahmen beschränken und darf dann erst in die Trutzwehr übergehen.
  2. Ja. § 32 ist uneingeschränkt anwendbar.
  3. Nein. Die Situation ist vergleichbar mit einer Notwehrprovokation

Dozent des Vortrages Archiv - 6. Sitzung: Rechtfertigung Teil 1

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

(11)
4,8 von 5 Sternen
5 Sterne
9
4 Sterne
2
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0

11 Kundenrezensionen ohne Beschreibung


11 Rezensionen ohne Text