Archiv - 6. Sitzung: Täterschaft/Teilnahme Teil 1 von RA Wolfgang Bohnen

video locked

Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Kaum eine Klausur bei der nicht Täterschaft und Teilnahme Probleme gegeben sind. Im Teil 1 wird auf die Abgrenzung mit den entsprechenden Theorien eingegangen. Im Anschluss erfolgt der Beginn der Detaildarstellung der Mittäterschaft mit den entsprechenden Aufbaumodellen.

Der Vortrag „Archiv - 6. Sitzung: Täterschaft/Teilnahme Teil 1“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Allgemeiner Teil 1“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Überblick
  • Wirkung §§ 25 I Alt. 2, 25 II
  • Abgrenzungsteorien
  • Tatherrschaftslehre
  • Subjektive Theorie
  • Mittäterschaft
  • Grundlagen
  • Aufbaumodelle
  • Vorbereitende/unterstützende Beiträge
  • Sukzessive Mittäterschaft
  • Mittäterexzess

Quiz zum Vortrag

  1. Nein. Gemäß § 15 muss die Fahrlässigkeitstat ausdrücklich normiert sein.
  2. Ja. Wie auch bei den unechten Unterlassungsdelikten ist jede Vorsatztat auch fahrlässig begehbar, soweit man eine Garantenstellung hat.
  3. Nein, nur die Vorsatztaten sind fahrlässig begehbar, die eine eigene Regelung im Tatbestand habe
  1. Man kann Handlung und Erfolg zurechnen.
  2. Man kann alle objektiven Merkmale zurechnen.
  3. Man kann Merkmale i.S.v. § 28 zurechnen.
  4. Man kann deliktspezifische Merkmale zurechnen.
  1. Nach der Tatherrschaftslehre.
  2. Nach der extremen animus Theorie.
  3. Nach der eingeschränkten animus Theorie.
  4. Nach der Vereinigungstheorie.
  1. Ja, ob jemand die Tat als eigen will, bestimmt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung von subjektiven und objektiven Kriterien.
  2. Nein, maßgeblich ist nur, ob man die Tat als eigene will.
  3. Nur bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft zur Beihilfe werden auch objektive Kriterien herangezogen.
  4. Nur bei der Abgrenzung zwischen mittelbarer Täterschaft und Anstiftung werden auch objektive Kriterien herangezogen.
  1. Ja, nur die Details sind umstritten.
  2. Nein, um Täter zu sein muss man selbst auch ein Tatbestandsmerkmal erfüllt haben.
  3. Nein, es kann nur Beihilfe vorliegen.
  4. Ja, dieses ist völlig unstreitig möglich.
  1. Ja, da sowohl nach Rspr. und h.L.sein Minus bei der Tatbegehung durch sein Plus bei der Tatplanung ausgeglichen wird.
  2. Nein, er muss selbst am Tatort anwesend sein.
  3. Ja, aber nur dann, wenn er mit den anderen Handykontakt steht.
  4. Nach Rspr. ja, nach h.L. nein.
  1. Ja. Entscheidend ist, nicht der Zeitpunkt, sondern die Bedeutung des Beitrages für das Gelingen der gesamten Tat.
  2. Nein, da die Beendigung nicht zur Tat zählt.
  3. Nein, mit Vollendung ist die Tat bereits abgeschlossen.
  4. Nein, ein solcher Beitrag kann allenfalls sukzessive Beihilfe sein.

Dozent des Vortrages Archiv - 6. Sitzung: Täterschaft/Teilnahme Teil 1

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

(26)
4,5 von 5 Sternen
5 Sterne
19
4 Sterne
3
3 Sterne
2
2 Sterne
1
1  Stern
1

26 Kundenrezensionen ohne Beschreibung


26 Rezensionen ohne Text