BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.
98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.
In der letzten Sitzung behandeln wir die Details der Mordmerkmale und die Besonderheiten bei der Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme im Rahmen der Tötung auf Verlangen.Der Vortrag „Archiv - 6. Sitzung: Körperverletzung und Tötung Teil 6“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Worauf ist abzustellen, ob die Blutrache ein niederer Beweggrund ist?
Kann man nach h.L. und Rspr. Teilnehmer zu einem Heimtückemord sein, wenn man als Teilnehmer selbst kein Mordmerkmal aufweist?
Gibt es für das Mordmerkmal „Grausam“ eine tatbestandsimmanente Einschränkung.
Kann eine Verdeckungsabsicht vorliegen, wenn der Täter nur mit Eventualvorsatz tötet?
Worauf stellt die Rspr. bei der Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme bei § 216 ab.
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... Zweck der Handlung ist der Tod eines Menschen, insbesondere wenn der Täter nur aus Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens handelt b.Befriedigung des Geschlechtstrieb ...
... T glaubt, einen ihm zustehenden rechtmäßigen Vorteil zu erlangen, da es hier an der Verwerflichkeit fehlt Rspr. + Teile Lit = Habgier auch bei Ersparung von Aufwendungen ...
... besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes c.Niedriger Beweggrund nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend ...
... (subjektiv) möglich ist, die (deutsche) Bewertung seines Handlungsantriebs als niedrig nachzuvollziehen. Blutrache ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Ausnahme: Täter wurde seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen ...
... c.Niedriger Beweggrund, Klausurtipp: Ein häufiger Fehler niedrige Beweggründe zu bejahen, weil irgendein Anlass kein ausreichender Grund sei, einen Menschen zu töten. ...
... einer verwerflichen Gesinnung verbunden mit einem verwerflichen Vertrauensbruch bewusste Ausnutzung = T muss die Situation des Opfers in ihrer Bedeutung für die ...
... Tatbegehung a.Heimtücke arglos = wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines Angriffs versieht, Fähigkeit zum Arg = Schlafender (+) Bewusstloser (-) ...
... akuten Notwehrlage ein Angreifer stets mit der Ausübung des Notwehrrechts durch den Angegriffenen rechnen muss, sodass ein Erpresser (Angreifer) ...
... Gruppe = besondere Verwerflichkeit der Tatbegehung b.Grausam aus gefühlloser, unbarmherzige Gesinnung, werden Opfer Qualen ...
... letztendlich auch niedrige Beweggründe. Problem: Verdeckungsabsicht ...
... B.Tötungsdelikte V.Tötung auf Verlangen, §216 Schatzi-Mausi-Fall ...