Archiv - 6. Sitzung: Körperverletzung und Tötung Teil 6 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

In der letzten Sitzung behandeln wir die Details der Mordmerkmale und die Besonderheiten bei der Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme im Rahmen der Tötung auf Verlangen.

Der Vortrag „Archiv - 6. Sitzung: Körperverletzung und Tötung Teil 6“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Gruppe Mordmerkmale
  • 2. Gruppe Mordmerkmale
  • Heimtücke
  • Einschränkung durch BVerfGE
  • 3. Gruppe Mordmerkmale
  • Tötung auf Verlangen

Quiz zum Vortrag

  1. Nach Rspr. ist für die objektive Bewertung auf die Moralvorstellungen der BRD abzustellen.
  2. Nach Rspr. ist für die objektive Bewertung auf die Moralvorstellungen des jeweiligen Kulturkreises des Täters abzustellen.
  3. Da wir in der EU leben, ist die europäische Wertvorstellung maßgeblich.
  1. Ja.
  2. Nach Rspr ja, wegen § 28 I; nach Lit nein, wegen § 28 II.
  3. Nach Rspr ja, wegen § 28 II; nach Lit nein, wegen § 28 I.
  1. Ja, es wird zu den objektiven Voraussetzungen noch ein Handeln aus einer gefühlslosen und unbarmherzigen Gesinnung verlangt.
  2. Ja, es wird zu den objektiven Voraussetzungen noch ein Handeln in feindseliger Willensrichtung verlangt.
  3. Nein. Voraussetzungen zu fordern, die nicht im Tatbestand enthalten sind, stellt einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz dar.
  1. Es kommt darauf an. Hält der Täter sich vom Verfolger für erkannt, muss die Tötung erfolgreich sein und hierfür reicht dann ein für Möglichhalten des Erfolges nicht aus, um auf eine Verdeckungsabsicht schließen zu können.
  2. Natürlich, laut Wortlaut § 211 II 3. Gruppe muss die Absicht doch nur auf die Verdeckung vorliegen.
  3. Es kommt darauf an. Geht der Täter davon aus, dass der Verfolger ihn nicht erkannt hat, muss die Tötung erfolgreich sein und hierfür reicht dann ein für Möglichhalten des Erfolges nicht aus, um auf eine Verdeckungsabsicht schließen zu können.
  1. Auf die Tatherrschaft.
  2. Auf die animus Theorie. Hiernach ist Täter der, der die Tat als eigene will.
  3. Auf die Letalitätstheorie.

Dozent des Vortrages Archiv - 6. Sitzung: Körperverletzung und Tötung Teil 6

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Zweck der Handlung ist der Tod eines Menschen, insbesondere wenn der Täter nur aus Freude an der Vernichtung menschlichen Lebens handelt b.Befriedigung des Geschlechtstrieb ...

... T glaubt, einen ihm zustehenden rechtmäßigen Vorteil zu erlangen, da es hier an der Verwerflichkeit fehlt Rspr. + Teile Lit = Habgier auch bei Ersparung von Aufwendungen ...

... besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes c.Niedriger Beweggrund nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend ...

... (subjektiv) möglich ist, die (deutsche) Bewertung seines Handlungsantriebs als niedrig nachzuvollziehen. Blutrache ist regelmäßig als niedriger Beweggrund anzusehen. Ausnahme: Täter wurde seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen ...

... c.Niedriger Beweggrund, Klausurtipp: Ein häufiger Fehler niedrige Beweggründe zu bejahen, weil irgendein Anlass kein ausreichender Grund sei, einen Menschen zu töten. ...

... einer verwerflichen Gesinnung verbunden mit einem verwerflichen Vertrauensbruch bewusste Ausnutzung = T muss die Situation des Opfers in ihrer Bedeutung für die ...

... Tatbegehung a.Heimtücke arglos = wer sich zum Zeitpunkt der Tat keines Angriffs versieht, Fähigkeit zum Arg = Schlafender (+) Bewusstloser (-) ...

... akuten Notwehrlage ein Angreifer stets mit der Ausübung des Notwehrrechts durch den Angegriffenen rechnen muss, sodass ein Erpresser (Angreifer) ...

... Gruppe = besondere Verwerflichkeit der Tatbegehung b.Grausam aus gefühlloser, unbarmherzige Gesinnung, werden Opfer Qualen ...

... letztendlich auch niedrige Beweggründe. Problem: Verdeckungsabsicht ...

... B.Tötungsdelikte V.Tötung auf Verlangen, §216 Schatzi-Mausi-Fall ...