Archiv - 4. Sitzung: Grundlagen des Strafrechts Teil 3 Tatbestandslehre von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

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Im Teil 3 wird innerhalb der Tatbestandslehre das Problem des Zusammentreffens von Qualifizierung und Privilegierung dargestellt. Anschließend kommen die Probleme der Kausalität und der objektiven Erfolgszurechnung.

Der Vortrag „Archiv - 4. Sitzung: Grundlagen des Strafrechts Teil 3 Tatbestandslehre“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Allgemeiner Teil 1“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Umfeld eines Tatbestandes
  • Kollision
  • Zusammentreffen von QTB zu PTB
  • Handlungslehre und Kausalität
  • Die Handlungslehren
  • Kausalität
  • Modifizierung der c.s.q.n. Formel
  • Objektive Erfolgszurechnung

Quiz zum Vortrag

  1. Nur für den Täter.
  2. Nur für den Anstifter.
  3. Nur für den Gehilfen.
  4. Sowohl für Täter als auch Teilnehmer.
  1. Nur § 247 ist auf § 244 anwendbar.
  2. Nur § 248 ist auf § 244 anwendbar.
  3. Ja, beide sind auf § 244 anwendbar.
  4. Nein, beide §§ sind nur auf §§ 242, 246 anwendbar.
  1. Sowohl die finale, kausale und soziale Handlungslehre setzen ein vom Willen getragenes menschliches Verhalten voraus.
  2. Nein, nur die kausale Handlungslehre setzt dieses voraus.
  3. Nein, nur die finale Handlungslehre setzt dieses voraus.
  4. Nein, nur die soziale Handlungslehre setzt dieses voraus.
  1. Es kommt darauf an, ob der Täter eine Gefahr nur abschwächt, dann ist es eine Frage der objektiven Erfolgszurechnung, oder ob er eine neue Gefahr begründet (Rechtfertigungsgründe möglicherweise einschlägig).
  2. Eine Risikoverringerung kann nur eine Frage der objektiven Erfolgszurechnung sein.
  3. Eine Risikoverringerung kann nur eine Frage der Rechtfertigung sein.
  4. Weder noch, dass Verhalten ist nicht kausal.

Dozent des Vortrages Archiv - 4. Sitzung: Grundlagen des Strafrechts Teil 3 Tatbestandslehre

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Kausale Handlungslehre. Sie hält jedes äußerlich von einem Willen getragenem Verhalten für ausreichend, gleichgültig, welche Zielvorstellungen den Täter leiten. Finale Handlungslehre. Hiernach ist Handlung ein vom steuernden Willen beherrschtes, zielgerichtetes menschliches Verhalten. Soziale Handlungslehre. Diese Handlungslehre schließt kausale und finale Elemente mit ein. Hiernach ist die Handlung ein vom Willen beherrschtes oder beherrschbares soziales Verhalten, das die soziale Wirklichkeit sinnhaft gestaltet. (Umfassend zu den Handlungslehren Wessels/Beulke Strafrecht AT § 33 II). Gemeinsamer Nenner aller Handlungslehren ist, dass das Verhalten des Täters, sei es als aktives Tun oder Unterlassen auf einem menschlichen Willen beruht. Hiernach gehören Reflexbewegungen, Bewegungen im Schlaf/Bewusstlosigkeit, Bewegungen in Hypnose und durch äußere unwiderstehliche Gewalt (vis absoluta) erzwungene Handlungen nach allen Handlungslehren nicht zum strafrechtlichen Handlungsbegriff im Bereich der Vorsatztat. Allerdings kann in gewissen Fällen im Bereich der Fahrlässigkeit ...

... so muss zwischen der Tathandlung und dem eingetretenen Erfolg ein Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang hängt von zwei Voraussetzungen ab: Kausalität zwischen Handlung und Erfolg. Objektive Zurechnung des Erfolgs. An der nachfolgenden Übersicht sehen Sie, an welcher Stelle im Aufbau eines vorsätzlichen Erfolgsdelikts die Voraussetzungen und Probleme der Kausalität und objektiven Erfolgszurechnung nach Meinung der Lit. bei einem vorsätzlichen Erfolgsdelikt abzuhandeln sind. Bei einem fahrlässigen Erfolgsdelikt ist der Aufbau bis zur Prüfung der Kausalität gleich. Nach der Kausalität ist der objektive Fahrlässigkeitsvorwurf zu prüfen und erst anschließend stellt sich die Frage, ob zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolg ein Zusammenhang besteht, sodass der Erfolg dem Täter auch zugerechnet werden kann. Die Grundsätze der hier dargestellten objektiven Zurechnung gelten auch bei der Fahrlässigkeitstat. ...

... Adäquanztheorie. Im Zivilrecht ist die Adäquanztheorie herrschend. Sie ist enger als die Äquivalenzkausalität. Danach ist eine Handlung für einen Erfolg nur dann kausal, wenn mit seinem Eintritt nach allgemeiner menschlicher Lebenserfahrung vom Standpunkt eines kundigen, nachträglich urteilenden Beobachters gerechnet werden konnte (objektiv-nachträgliche Prognose). Relevanztheorie. Diese Theorie ähnelt der Adäquanztheorie. Sie stellt die Frage der rechtlichen Relevanz des Täterverhaltens, welches sich an dem Schutzweck und den Besonderheiten des einzelnen Tatbestandes zu orientieren hat. Gemeinsamer Nenner aller Theorien ist aber der Ausgangspunkt der herrschenden Äquivalenztheorie. Entfällt der Erfolg nach der c.s.q.n.-Formel, so stellt sich nicht mehr die Frage nicht der Adäquanz bzw. Relevanz des Täterverhaltens. Die h.M. benutzt Aspekte der Adäquanz- und Relevanztheorie im Rahmen der objektiven Zurechnung. 3.2.1 Grundlagen der Conditio sine qua non ...

... sicher feststellen lässt, welche Handlung welches Täters zuerst den Erfolg herbeigeführt hat. Hierüber hilft die conditio Formel nicht hinweg, sodass nach dem Grundsatz in dubio pro reo für jeden Nebentäter nur Versuch anzunehmen ist. Kumulative Kausalität liegt vor, wenn zwei voneinander unabhängig gesetzte Ursachenreihen nur gemeinsam, nicht jedoch jede für sich, den Erfolg herbeiführen. Da Mitursächlichkeit ausreichend ist, ist jeder ursächlich für den Tod. Die Erfolgszurechnung scheitert aber daran, dass der Vorsatz eines jeden nicht diesen atypischen Kausalverlauf umfasst hat, sodass für jeden nur Versuch anzunehmen ist. Beispiel: A schüttet C Gift in den Kaffee. Noch bevor C den Kaffee trinkt, schüttet auch B eine gleiche Menge desselben Giftes in den Kaffee. Nur beide Gifte zusammen wirken tödlich. Denkt man die Handlung des A hinweg, so entfällt der Erfolg. Genauso bei der Handlung des B, sodass A und B ursächlich für den Erfolg sind (Mitursächlichkeit ist ausreichend). Dass ein atypischer Kausalverlauf vorliegt, der für beide nur zum Versuch führt, wird erst im Rahmen der objektiven Erfolgszurechnung abgehandelt. Überholende bzw. abgebrochene Kausalität. Kommt zum Täterverhalten ein mitwirkendes Verhalten des Opfers ...

... F sowie seine Tochter T. T sieht die Tötung des M als einzigen Ausweg aus der schrecklichen Lage. Von hinten schlägt sie mit voller Wucht dem M eine schwere Bratpfanne auf den Hinterkopf. As M bewusstlos zu Boden fällt, läuft T ins Wohnzimmer, um die Polizei anzurufen, der sie sich stellen will. Währenddessen findet F ihren am Boden liegenden Mann. Sie stellt fest, dass er bewusstlos ist, aber noch atmet. Die F ergreift die Gelegenheit und versetzt dem M einen weiteren heftigen Schlag mit der Bratpfanne. M verstirbt kurze Zeit später. Ob der Schlag der M den Tod beschleunigt hat, war nicht feststellbar. Variante: Der Schlag der F hat den Todeseintritt beschleunigt. Der BGH hat aufgrund der Beweisschwierigkeit zugunsten der F den Grundsatz in dubio pro reo angenommen, da nicht nachweisbar war, dass ihr Schlag den Todeseintritt beschleunigt hat, sodass sie nur wegen Versuchs zu bestrafen war. Umgekehrt musste dann zugunsten der T davon ausgegangen werden, dass der Schlag der F den Tod beschleunigt hat, sodass auch sie nur wegen Versuchs zu bestrafen war. Wäre es nachweisbar gewesen, dass der zweite Schlag der ...

... T fährt mit einer erlaubten Geschwindigkeit von 50 km/h durch die Innenstadt. Urplötzlich läuft O, für den T nicht erkennbar, auf die Fahrbahn. Trotz guter Reaktion kann T den Zusammenprall nicht vermeiden. T schenkt A ein Taschenmesser. A tötet damit denn O. In allen Fällen liegt die Äquivalenzkausalität vor. Bei dem Tod durch den Blitzschlag beruht der Erfolgseintritt jedoch auf dem unbeherrschbaren Wirken der Natur. Beim erlaubten Risiko handelt es sich um Geschehensabläufe, die ein gewisses Gefährdungsrisiko tragen, aber aufgrund ihres sozialen Nutzens als erlaubt angesehen werden. Ein äußerst geringes Absturzrisiko ist bei jedem Flug gegeben. Auch bei der Teilnahme am Strafenverkehr besteht ein Verletzungs- oder Todesrisiko. Dennoch wird aufgrund des Nutzens des Flug- oder Straßenverkehrs, die Gefahr vom erlaubten Risiko gedeckt. Darüber hinaus ist das Verschenken eines Flugtickets ein sozial adäquates Verhalten, welches kein missbilligtes Risiko beinhaltet. ...

... töten will. Er schenkt ihm zu diesem Zweck das Messer. In diesem Beispiel liegt kein sozial adäquates Verhalten vor. Durch sein Wissen um die Tötungsabsicht des A leistet er eine zurechenbare Beihilfehandlung zur Tat des A. T überschreitet die erlaubte Geschwindigkeit und verletzt O. Dass O sich selbst verkehrswidrig verhalten hat, lässt die Kausalität nicht entfallen, denn ausreichend für die Äquivalenzkausalität ist eine Mitursächlichkeit. Durch die erhöhte Geschwindigkeit überschreitet T die Grenze des erlaubten Risikos. Risikoverringerung Verhaltensweisen, die zu einer Risikoverringerung für das Opfer führen, können entweder unter dem Aspekt der objektiven Erfolgszurechnung bereits den objektiven Tatbestand ausschließen oder im Rahmen eines Rechtfertigungsgrundes die Rechtswidrigkeit entfallen lassen. Risikoverringerung. Objektive Erfolgszurechnung. Rechtfertigung. Schwächt der Täter durch sein Verhalten einen. Wendet der Täter durch sein Verhalten die auf das Opfer bereits drohenden schweren Erfolg ab, so kann zu laufende Gefahr zwar ab, begründet damit aber eine dem Risikoverringerer den Erfolg nicht objektiv neue eigenständige ...

... O kommt dabei ums Leben. Der Stich ist kausal für den Tod, denn hätte T nicht auf O eingestochen, wäre O auch nicht mit dem Krankenwagen verunglückt. Der Stich stellt auch eine rechtlich missbilligte Gefahr für das Leben des O dar, diese hat sich aber nicht im Erfolg, dem Tod des O, realisiert. Der Verkehrsunfall ist in der Kausalkette ein zusätzlich eingetretener Umstand, der außerhalb der allgemeinen Lebenswirklichkeit liegt, sodass eine Erfolgszurechnung nicht stattfindet. Gegenbeispiel: Der durch den Messerstich verletzte O fällt im Krankenwagen durch den Blutverlust in Ohnmacht und erstickt an dem Erbrochenen oder verstirbt nach gelungener Operation an einer Embolie. Durch den Messerstich hat T eine rechtlich missbilligende Gefahr geschaffen. Der konkrete Erfolg tritt jedoch erst durch Hinzutreten weiterer Umstände ein. Die im Zusammenhang mit der Stichverletzung eingetretene Ohnmacht und das Ersticken am Erbrochenen, sowie die als Folge einer Operation eintretende Embolie stellen keine atypischen Schadensfolgen dar und liegen somit auch nicht außerhalb der allgemeinen Lebenswirklichkeit. ...

... Fremdgefährdung vor, so ist zu prüfen, ob diese nicht über die rechtfertigende Einwilligung gerechtfertigt ist. Beteiligung an einer Selbsttötung. Eine vorsätzliche Teilnahme an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung ist mangels Haupttat nicht strafbar. Demzufolge kann erst recht eine fahrlässige Mitverursachung an der Selbsttötung nicht strafbar sein (BGHSt 24, 342). Beispiel: Der Ehemann hat Kenntnis von den Selbstmordabsichten seiner Frau. Er lässt versehentlich seine Schlaftabletten auf den Nachttisch stehen. Diese Tabletten nimmt seine Frau und verstirbt daran. Der Ehemann kann nicht wegen fahrlässiger Tötung strafbar sein, denn das vorsätzliche Übergeben der Schlaftabletten wäre als Beihilfe mangels Haupttat auch straflos geblieben (Erst-Recht-Schluss). Tötung durch Unterlassen. Nach h.L. liegt ebenfalls eine Straflosigkeit eines Garanten vor, wenn er den Familienangehörigen nach einem Suizidversuch bewusstlos vorfindet und den Sterbewillen akzeptiert und nichts unternimmt, um ihn zu retten. Hiernach kann nichts anderes gelten, als im obigen Beispiel. Die Rspr. (BGHSt 32, 367; OLG München NJW 87, 2940; BGH NJW 88, 1532) hat grundsätzlich die Strafbarkeit des Garanten durch Unterlassen bejaht. Der Suizident habe durch die Hilflosigkeit seine Tatherrschaft verloren. Die Tatherrschaft sei auf den hinzukommenden Garanten übergegangenen, da der Eintritt des Todes alleine vom Verhalten des Garanten ...

... weil er durch das Beschaffen der Spritzen und in Kenntnis, dass eine Heroininjektion den Tod zur Folge haben kann, eine Ursache für den Tod von O gesetzt habe. Der BGH (BGHSt 32, 262) hat in diesem Fall eine Umkehr seiner Rspr. eingeleitet und die Entscheidung des LG aufgehoben, da T lediglich Teilnehmer an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung gewesen sei. Selbsttötungen oder Selbstverletzungen unterfallen nach BGH nicht dem Tatbestand eines Tötungs- oder Körperverletzungsdelikts, sodass eine Teilnahme daran auch nicht strafbar sein kann. Unproblematisch sind die Drogenfälle, in denen keine Freiverantwortlichkeit vorliegt, etwa wenn der Verkäufer im Vergleich zum Käufer ein überlegenes Wissen hat. Dieses wäre dann gegeben, wenn der Verkäufer dem Käufer nicht die Reinheit der Droge mitteilt und somit den Hinweis unterlässt, dass die Droge nur verdünnt oder nur in ganz geringer Menge zu nehmen ist oder aber der Käufer erkennbar stark alkoholisiert oder völlig drogenabhängig ist, sodass er nicht mehr freiverantwortlich entscheiden kann. Retterfälle. Die Retterproblematik taucht zumeist i.R.d. Brandstiftungsdelikte (§ 306b I, 306c) auf. Setzt der Täter ein Haus vorsätzlich in Brand, so ...

... verliert aber dann während der Fahrt den Halt und verletzt sich durch den Sturz. Nach wohl h.L. ist von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung auszugehen, da alleine das Fahren des Pkw weder verkehrswidrig, noch gefährlich ist. Erst im Zusammenspiel mit der einverständlichen Mitwirkung des Opfers wurde das Fahrzeug zweckentfremdet. Das Opfer hat somit im gleichen Maß Tatherrschaft wie der Fahrer (str.). Das OLG Düsseldorf ist im Ausgangsfall überhaupt nicht auf die Abgrenzung zwischen Fremd- und Selbstgefährdung eingegangen, sondern hat nur untersucht, ob die Voraussetzungen einer rechtfertigenden Einwilligung vorgelegen haben. Aufgrund der Sittenwidrigkeit (§ 228; Grad der eingegangenen Gefahr im Vergleich zum Tatzweck des bloßen Nervenkitzels sei sittenwidrig) sei die Einwilligung unwirksam. Die Entscheidung des OLG gibt die überwiegende Tendenz der Rspr. wieder, eine Fremdgefährdung anzunehmen. Verfolgerfälle. Auch bei dieser Fallgruppe ist problematisch, ob ein riskantes Fluchtverhallten des Opfers, das zum Tod führt, dem Täter im Rahmen einer fahrlässigen Tötung oder einer Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 zugerechnet werden kann. Nach h.L. und mittlerweile auch nach Rspr. dürfte ...

... soll nach der h.M. der Erfolgseintritt dem Täter nicht zugerechnet werden. ...