Archiv - 4. Sitzung: Rücktritt Teil 1 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

In dieser Lerneinheit wird Ihnen aufgezeigt wie sie Fehler bei der Rücktrittsprüfung vermeiden kann. Die Problematik des fehlgeschlagenen Versuchs wird an Beispielen erläutert.

Der Vortrag „Archiv - 4. Sitzung: Rücktritt Teil 1“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rücktritt
  • Rücktrittsmöglichkeiten
  • Rücktritt bei Erfolgseintritt
  • Fehlgeschlagener Versuch
  • Aufbau, § 24 I
  • unbeendeter / beendeter Versuch
  • Detailvoraussetzungen
  • Beispiele fehlgeschlagener Versuch

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, die Verabredung zu einem Verbrechen ist nach § 30 strafbar
  2. Nein, die Gedanken sind frei.
  3. Nein, da der Raub noch nicht in die Versuchsphase eingetreten ist
  4. Ja, da die Verabredung bereits das unmittelbare Ansetzen zum Raub darstellt.
  5. Nein, nur die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen ist nach § 30 strafbar.
  1. 6
  2. 5
  3. 4
  4. 3
  1. Aus Tätersicht.
  2. Aus objektiver Sicht.
  1. Ja, es liegt ein unbeendeter Versuch vor, sodass K durch freiwillige Aufgabe des Tatentschlusses gem. § 24 I S. 1 strafbefreiend zurückgetreten ist.
  2. Nein, es liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, von dem ein Rücktritt nicht mehr möglich ist.
  3. Nein, da ein beendeter Versuch vorliegt hätte K aktiv werden müssen und sich zumindest ernsthaft um die Erfolgsverhinderung bemühen müssen.
  4. Nein, ein Rücktritt ist nicht mehr möglich, da ein Teilaspekt der Tat, die gefährliche Körperverletzung, vollendet ist.
  1. die Gesamtbetrachtungslehre ab.
  2. die Einzelaktstheorie ab.
  3. die Tatplantheorie ab.
  4. die materiell objektive/subjektive Theorie ab.

Dozent des Vortrages Archiv - 4. Sitzung: Rücktritt Teil 1

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... kommen kann, soweit andere Delikte eine ebenso weit vorgelagerte Vollendungsstrafbarkeit haben. 13.1 Allgemein: Nach h.M. handelt es sich bei dem Rücktritt um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der nach der Schuld geprüft wird. Als Grundlage für die durch den Rücktritt gegebene Strafbefreiung werden verschiedene Theorien vertreten: Nach der kriminalpolitischen Theorie soll durch Honorierung der Vollendung entgegengewirkt werden. Man will dem Täter die Rückkehr in die Legalität nicht dadurch abschneiden, dass sich an seiner Strafbarkeit ohnehin nichts ändern lässt. Des Weiteren gibt es die Verdienstlichkeitstheorie, wonach die Freiwilligkeit des Rücktritts durch Gewährung von Straffreiheit belohnt wird. Hiernach werden durch die Verhinderung des Erfolgseintritts der Unwert des Versuchs sowie die Erschütterung des Rechtsbewusstseins der Allgemeinheit wieder ausgeglichen. Zudem wird die Strafzwecktheorie vertreten, wonach durch die Freiwilligkeit des Rücktritts eine Bestrafung weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen geboten ist. Eine Strafbefreiung durch den Rücktritt kommt ...

... selbst wenn ich könnte“ liegt nicht vor, wenn der Täter aus heteronomen Motiven heraus agiert „Ich kann nicht zum Ziel kommen, selbst wenn ich wollte“ § 24 I 1 Alt. 2 1. Kausaler Verhinderungsakt: Täter muss eine neue Kausalkette in Gang setzen, die für das Ausbleiben der Vollendung wenigstens mitursächliche geworden ist. 2. Freiwilligkeit § 24 I 2 1. Ernsthaftes Bemühen (nicht kausaler Gegenakt): Fälle des - untauglichen Versuchs, soweit T die Untauglichkeit noch nicht erkannt hat - objektiv fehlgeschlagen Versuchs, soweit T keine Kenntnis vom Fehlschlag hat - oder Dritte verhindern unabhängig vom Täter den Erfolg. Ein ernsthaften Bemühen liegt vor, wenn der Täter aus seiner Sicht alles tut, was notwendig und geeignet ist, um den Erfolg zu verhindern. Er muss alle aus seiner Sicht ausr. Hilfsmaßnahmen ausschöpfen und darf ...

... im Beginn der Handlung. Macht sich der Täter über den Erfolgseintritt keine Gedanken, so ist von einem beendeten Versuch auszugehen. Beispiel 1: T will O töten und sticht ihn mit dem Messer in den Bauch. Als er das Messer herauszieht, glaubt er, den O nicht lebensgefährlich verletzt zu haben und gibt die weitere Tatausführung auf. In Wirklichkeit hat er dem O eine lebensgefährliche Verletzung zugefügt. Nur zufällig kann O gerettet werden. Ist T strafbefreiend nach § 24 I 1 Alt. 1 zurückgetreten? Beispiel 2: T will O töten und sticht ihn mit dem Messer in den Bauch. Als er das Messer herauszieht, glaubt er, den O lebensgefährlich verletzt zu haben und verlässt den Tatort. In Wirklichkeit hat er den O nur leicht verletzt. Ist T strafbefreiend nach § 24 I 1 Alt. 1 zurückgetreten? Objektiv liegt im Beispiel 1 ein unbeendeter, im Beispiel 2 ein beendeter Versuch vor. Die objektive Sicht ist aber nicht maßgeblich, entscheidend ist nur die Tätervorstellung, sodass T im Beispiel 1 durch Aufgabe der weiteren Tatausführung zurückgetreten ist. Während ihn im Beispiel 1 sein Irrtum genutzt hat, ...

... kann der Täter durch einen Gegenentschluss, somit durch Passivität Strafbefreiung erlangen. Gleiches gilt auch wenn ein untauglicher Versuch vorliegt, soweit der Täter die Untauglichkeit noch nicht erkannt hat. Was allerdings Aufgeben der Tat bedeutet, wird unterschiedlich gesehen. Meinung 1 (BGHSt 7, 296): Nach einer älteren Auffassung muss die Durchführung des kriminellen Entschlusses im Ganzen und endgültig aufgegeben werden. Meinung 2 (Blei AT, § 69 III 1): Einer anderen Auffassung zufolge ist bereits das Abstandnehmen von der konkreten Tatausführungshandlung strafbefreiend. Meinung 3 (h.M. Wessels/Beulke AT § 14 IV 4): Die h.M. sieht im Aufgeben der Tat ein Abstandnehmen von der konkreten Tat. Der Begriff der Tat werde durch den gegebenen Tatbestand hinsichtlich des Tatobjektes, der Tatsituation sowie dem angestrebten Tatziel bestimmt. Beispiel: T plant einen Raubmord. Mit Tötungsvorsatz sticht er auf O ein. T sieht, dass O noch nicht lebensgefährlich verletzt ist. Aus Reue lässt er von weiteren Stichen ab und nimmt nur das Geld. Strafbarkeit des T? T verwirklicht einen schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung Vom versuchten Mord könnte T strafbefreiend gemäß ...

... noch der Raub übrig bleibt. (Lesen Sie hierzu BGHSt 33, 142). Teilrücktritt: In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob ein Rücktritt von einer Qualifikation möglich ist, wenn der Täter die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals aufgibt, aber den Grundtatbestand vollendet. Beispiel: T bricht bewaffnet in das Geschäft des O ein. Als er im Geschäft ist, wirft er seine Schusswaffe aus dem Fenster, weil ihm diese Art der Tatbegehung doch zu gefährlich erscheint. Danach ergreift er die Beute und verschwindet. Der Einbruchsdiebstahl gemäß § 242 I, 243 I 2 Nr. 1 ist verwirklicht. Fraglich ist, ob auch ein Diebstahl mit Schusswaffen gemäß § 242 I, 244 I Nr. 1 vorliegt oder T hiervon strafbefreiend gemäß § 24 I 1 Alt. 1 zurück getreten ist. Während die bisherige Rspr. (BGH NStZ 1984, 216; offen gelassen in BGHSt 33, 142) einen Teilrücktritt von der Qualifikation nicht für möglich hält, ist dieser nach h.L. (Vogler-LK, § 24 Rn. 208; Eser-Schönke/Schröder, § 24, Rn. 40, 113) möglich. Nach der ablehnenden Rspr. muss somit für die Anwendung des § 24 I 1 Alt. 1 der Täter die Tatausführung im ...

... Aktes, so ist der Versuch nicht fehlgeschlagen und der Täter könnte dann noch zurücktreten. Bestand kein Tatplan, so sollte die Vorstellung des Täters nach Abschluss des letzten Ausführungsaktes maßgebend sein, sodass grds. ein Rücktritt möglich ist. (Es ist umstritten, ob auf die Tatplantheorie bereits im Vorfeld des eigentlichen Rücktrittsprüfung einzugehen ist. Teilweise wird sie erst bei der Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch herangezogen, was sich auch empfiehlt, da Sie ansonsten diese Problematik zweimal aufzeigen müssten.) Da T nur geplant hatte, den O mit einem Akt zu töten, ist nach der Tatplantheorie ein fehlgeschlagener Versuch anzunehmen. Da der zweite Akt nicht geplant war, ist hiervon ein Rücktritt möglich. Gesamtbetrachtungslehre: Ein Fehlschlag liegt dann nicht vor, wenn der Täter erkennt oder irrig davon ausgeht, dass er die Tat in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit weiteren für ihn beherrschbaren Mitteln noch vollenden kann. Maßgeblich hierfür ist nach mittlerweile h.M. der Rücktrittshorizont, d.h. der Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung. Nach dieser Auffassung spielt es keine Rolle, ob der Täter von Anfang an geplant hat, den Erfolg mit einem Akt oder mit mehreren Akten ...

... Verwirklichung die nacheinander zum Einsatz gebrachten Mittel mit dem Ziel, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Aus der Konkurrenzsichtweise besteht zwischen dem ersten und zweiten Akt ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang und beide Akte sind von einem Tötungsvorsatz getragen, sodass ein einheitliches Tatgeschehen im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit gegeben ist. Auch die Tatplantheorie, kommt zu einer widernatürlichen Abspaltung eines einheitlichen Geschehensvorganges in den Fällen, in denen der Täter nur mit einem Akt geplant hat, den Erfolg herbeizuführen und der Täter einen weiteren, nicht geplanten Akt einsetzt. Zudem führt die Tatplantheorie dazu, dass ein umsichtig planender Täter, der eine höhere kriminelle Energie aufweist, als der, der nur mit einem Akt den Erfolg herbeiführen will, zu Unrecht privilegiert wird. Dieser Täter könnte noch strafbefreiend zurücktreten. Auch führen beide Meinungen dazu, dass der bei § 24 im Vordergrund stehende Opferschutzgedanke auf der Strecke bleibt. Durch die Möglichkeit der Strafbefreiung soll der Rechtsgleichgültigkeit des Täters entgegengewirkt ...

... 86, 423; ders., JZ 1993, 896 ff.; Gropengießer, JuS 1997, 1011 f.; Lackner/Kühl, § 24 Rn. 12). Nach der herrschenden Gesamtbetrachtungslehre liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor, da abgestellt auf den Zeitpunkt seiner letzten Ausführungshandlung der T aus seiner Sicht ohne Weiteres den Erfolg noch herbeiführen könnte. Sie entscheiden sich wie bereits dargestellt gegen die Einzelakttheorie. Dann stellt sich in der Rücktrittsprüfung die Frage, ob ein unbeendeter oder beendeter Versuch vorliegt. Aus der Sicht des T liegt ein unbeendeter Versuch vor, sodass die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung ausreichend ist. Und jetzt stellt sich das Problem, - Erreichung des außertatbestandlichen Handlungszieles bei noch möglicher Erreichung des tatbestandlichen Handlungszieles -. stellt sich die Frage einer Abgrenzung zwischen einem fehlgeschlagenen und einem unbeendeten Versuch. Meinung 1: Nach einer anderen Auffassung wird der Versuch nicht als unbeendeter, sondern als beendeter Versuch bewertet. Dem Täter komme es in erster Linie darauf an, dieses Ziel zu erreichen und nicht den Todeserfolg, der ausbleibe, obwohl er diesen billigend in Kauf genommen oder gewollt habe. ...

... wobei es auch nicht auf ethisch wertvolle Motive bei der Freiwilligkeit ankommt. Auch hinsichtlich der Argumentation der Gegenmeinung (Meinung 1), die davon ausgeht, dass bei außertatbestandlicher Zielerreichung ein Nichtweiterhandeln nicht honorierbar ist und sich der Täter somit die Straffreiheit auch nicht verdient hat, lässt sich anführen, dass alles honorierbar ist, was als Rücktrittsverhalten in § 24 gefordert wird. Eine innere Umkehr werde jedenfalls nicht verlangt. Die Gegenauffassung führt dazu, dass an einen strafbefreienden Rücktritt Anforderungen gestellt werden, die über die im Gesetz benannten Voraussetzungen hinausgehen, indem dem Täter ein „honorierbarer Verzicht“ oder eine „Umkehr“ abgefordert wird. Ein Rückgriff auf die Einzelakttheorie, die diese Fallgruppe dem fehlgeschlagenen Versuch wegen Sinnlosigkeit gleichstelle, entspricht nicht der Ratio des § 24 und begünstige den umsichtig planenden Täter. Die Gegenauffassungen erscheinen aber auch unter Opferschutzgesichtspunkten nicht sachgerecht, da der Täter bei Versagung des Rücktrittsprivilegs regelrecht dazu angehalten würde, nach Erreichung des außertatbestandlichen Handlungszieles nunmehr auch noch das tatbestandliche Handlungsziel zu verwirklichen. 13.2.5 Rücktrittsvoraussetzungen beim beendeten Versuch, § 24 I 1, Alt. 2 Gegenakt - mit Verhinderungskausalität -, § 24 I 1 Alt. 2: Im Unterschied zum Rücktritt vom unbeendeten ...

... § 24 I 2 zurückgetreten ist. Klausurtipp: Liegt ein beendeter Versuch vor, so sollten Sie zunächst den Rücktritt nach § 24 I 1 Alt. 2 prüfen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, prüfen Sie § 24 I 2. 13.2.6. Freiwilligkeit: Alle sechs Rücktrittsmöglichkeiten des § 24 haben als gemeinsame Voraussetzungen, dass der Rücktritt freiwillig erfolgt. Autonome Motive: Freiwillig bedeutet, dass der Täter aus autonomen Motiven heraus gehandelt haben muss und die Erfolgsherbeiführung noch immer für möglich hält. Als Beweggründe für eine Freiwilligkeit kommen bspw. Scham, Mitleid, Reue, seelische Erschütterung, Gewissensbisse oder Angst vor Bestrafung in Betracht. Der Beweggrund für den Rücktritt muss nicht auf einem sittlich hochwertigen Motiv beruhen. Zwar basiert die Straffreiheit des Rücktritts auf der Verdienstlichkeit des Täters, für die Freiwilligkeit verlangt das Gesetz hingegen keinen hochwertigen Beweggrund (BGHSt 35, 184). Heteronome Motive: Heteronome Motive und somit Unfreiwilligkeit ist gegeben, wenn für den ...