BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.
98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.
Der subjektiv Tatbestand, das Handeln in der Absicht rechtswidriger Zueignung bilden der Schwerpunkt dieser Sitzung. Behandelt wird auch der Irrtum über Stück-, Gattungs- und Geldschulden.Der Vortrag „Archiv - 3. Sitzung: Diebstahl, §§ 242 ff Teil 3“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Besonderer Teil - Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was kann Gegenstand einer Zueignung sein?
Der Täter nimmt ein Sparbuch weg, hebt bei der Bank Geld ab und legt das Sparbuch wie von Anfang an geplant zurück. Scheitert ein Diebstahl am fehlenden Enteignungsvorsatz?
Liegt ein Diebstahl an einer Geldautomatenkarte vor, wenn der Täter sie nach Gebrauch am Automaten wegwirft?
Ist die Rechtswidrigkeit der Zueignung bei §§ 242, 246 im objektiven Tatbestand zu prüfen?
Zu welchem Ergebnis kommt die Wertsummentheorie wenn der Täter bei einer Geldschuld irrig glaubt, dass er auf das weggenommene Geld einen Übereignungsanspruch hat?
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... Wegnahme. III. Subjektiver Tatbestand: 1. Vorsatz (d. e.) bzgl. ...
... T will sich als Eigentümer gerieren. b) Gegenstand der Zueignung: Sache ...
... III. Subjektiver Tatbestand: 2. Zueignungsabsicht: c) Komponenten der Zueignung: Enteignung, Ausschluss des Berechtigten ...
... straflosen Gebrauchsanmaßung, bei der Vorsatz nur auf eine vorübergehende ...
... III. Subjektiver Tatbestand: 2. Zueignungsabsicht; 3. Rwk der Zueignung: objektives Tbm normativer Art. a) Definition: ...
... 1. Struktur von Regelbeispielen: a) TB, Folge: nicht abschließend, nur Indizwirkung; ...