98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.
Der Vortrag „Archiv - 13. Vollstreckung in Forderungen und sonstige Rechte“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welches Vollstreckungsorgan ist zuständig für die Vollstreckung in Forderungen?
Wann wird der Vollstreckungsbeschluss wirksam?
Wann ist eine rechtswidrig erfolgte Verstrickung ausnahmsweise sogar nichtig?
Welches materiell-rechtliche Modell ist vergleichbar mir der Überweisung an Zahlungs statt?
Welches Problem lässt die Möglichkeit der Überweisung an Zahlungs statt in der Praxis eher hinter der Überweisung zur Einziehung zurücktreten?
Wann erlischt bei der Überweisung zur Einziehung der Anspruch des Gläubigers?
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... a) Arrestatorium (§ 829 I 1 ZPO). b) Inhibitorium (§ 829 I 2 ZPO). 3. Vollstreckungsorgan: Das Vollstreckungsgericht gemäß § 828 ZPO, bei funktioneller Zuständigkeit des Rechtspflegers (§ 20 Nr. 17 RPflG). 4. Verfahren: a) Das Vollstreckungsorgan prüft das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sowie das Fehlen von Vollstreckungshindernissen. b) Bei Vorliegen der Voraussetzungen ergeht ohne Anhörung des Schuldners (§ 834 ZPO) der ...
... 7. Rechtsbehelfe: a) Es gelten die allgemeinen Grundsätze bezüglich der Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsrecht. b) Wegen § 834 ZPO liegt regelmäßig eine nach § 766 ZPO mit der Vollstreckungserinnerung angreifbare "Vollstreckungsmaßnahme" vor. c) Wurde gegen § 834 ZPO verstoßen und findet eine Anhörung statt, kommt als Rechtsbehelf nach h.M. nur noch die sofortige Beschwerde für die angehörten Personen in Betracht (§ 793 ZPO). Der Verstoß gegen § 834 ZPO führt in diesem Verfahren nicht zur Aufhebung des Beschlusses, um den Vollstreckungsgläubiger nicht zweifach zu benachteiligen ...
... möglichst kurzen Zeit nach dem mündlichen Kurs Ihre Mitschrift nach und versuchen Sie zunächst, aus Ihrer Erinnerung die wesentlichen Punkte zu ergänzen. Da in diesem letzten Kursteil stark unterschiedliche Verfahren behandelt wurden, sollten Sie für diese Nacharbeit ca. 120 Minuten veranschlagen. II. Wiederholungsphase: 1. Zwangsvollstreckung in Immobilien. a.) Zwangshypothek.- Die Eintragung einer Zwangshypothek gem. § 867 ZPO folgt nach ganz überwiegender Auffassung den Grundsätzen der GBO und stellt sich daher als ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar. Da das FGG-Verfahren nur in den Grundzügen Gegenstand des Examens sein kann, sollten Sie sich in der Nacharbeit ...
... der Geschichte des § 53 GBO, der dazu dient, Amtshaftungsansprüche zu vermeiden. Daher wird es im allgemeinen in der Praxis eher angeraten sein, ein Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 894 BGB zu betreiben und zur Sicherung der betroffenen Rechte einen Widerspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung nach § 899 BGB eintragen zu lassen. b.) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. Das Verfahren nach dem ZVG ist ein normales Vollstreckungsverfahren und unterliegt daher den allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, die für sämtliche dargestellten Verfahren einschlägig sind. Beachten Sie, dass in den §§ 15 ff. ZVG besondere Voraussetzungen für einzelne Bedingungen der Zwangsvollstreckung, wie z. B. den Inhalt des Zwangsvollstreckungsantrages (§ 16) aufgestellt werden. Die Vollstreckungsmaßnahme, der Beschlagnahmebeschluss des § 19 ZVG, hat die üblichen Rechtsfolgen, d.h. er bewirkt die Verstrickung des Grundstücks im Sinne von ...
... der Verwertung von Grundstücken in den §§ 35 ff. ZVG ein wesentlich umfangreicheres und differenzierteres System als dies bei den anderen bereits dargestellten Vollstreckungsverfahren der Fall war. Zunächst wird in den §§ 35 ff. geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Versteigerungstermin vom Gericht bestimmt werden kann. Wesentliche Merkmale des Verfahrens sind das Deckungsprinzip des § 44 ZVG und das Übernahmeprinzip der §§ 49 I und 52 ZVG. Wichtig ist letztlich die Vorschrift des § 55 I und 2 ZVG, durch die festgelegt wird, dass durch den Zuschlag das Eigentum am Grundstück und allen durch die Beschlagnahme erfassten Vermögenswerte auf den Ersteigerer übergeht, selbst falls sie nicht Eigentum des Schuldners waren, falls ein beeinträchtigter Dritter es unterlassen hat, seine Rechte nach § 37 Nr. 5 ZVG geltend zu machen. Wesentlich ausführlicher als bei der Gerichtsvollziehervollstreckung ist in den §§ 66 ff. ZVG der eigentliche Versteigerungstermin ...
... von Immobilien voraussetzt, dass die Einigung über den Eigentumsübergang notariell beglaubigt wird, muss vor der Eintragung im Grundbuch das Urteil, das den Übereignungsschuldner zur Abgabe der entsprechenden Willenserklärung verurteilt, bei einem Notar vorgelegt werden und das entsprechende, durch § 894 ZPO fingierte, Angebot durch den Erwerber angenommen werden. In § 898 ZPO ist die einzige Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs in der Zwangsvollstreckung vorgesehen. Bei allen anderen Vollstreckungsmaßnahmen gibt es keinen gutgläubigen Erwerb, da der staatliche Hoheitsakt, der im Zweifel Eigentum oder andere Rechte überträgt, niemals die tatbestandliche Voraussetzung der "rechtsgeschäftlichen Übertragung" erfüllt, die nach sämtlichen Gutglaubensvorschriften notwendig ist. 3. Besonderheiten bei der Vollstreckung vorläufig vollstreckbarer Urteile. Die Sicherheitsleistung, die im Urteil regelmäßig ausgewiesen wird, dient der ...
... in der Sperrposition, die jeder der Beteiligten gegenüber der Hinterlegungsstelle einnimmt. 4. Besonderheiten der Vollstreckung aus einstweiligen Verfügungen. Die Zwangsvollstreckung aus Arresten und einstweiligen Verfügungen wird Vollziehung des Arrestes oder der einstweiligen Verfügung genannt (§§ 928 ff. ZPO). Beachten Sie bitte, dass in § 929 I ZPO eine Sonderregelung bzgl. der erforderlichen Klauselerteilung, in Abs. 2 und 3 besondere Vorschriften über die bei der Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen zu beachten, den Fristen vorgesehen sind. III. ...