Archiv - 1. Sitzung: Konkurrenzen Teil 1 von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

BMR-Dozenten live erleben, Kursbeginn Frankfurt Zivilrecht 22. Oktober 2013.

98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.

Die Konkurrenzprüfung darf in der Klausur nicht weggelassen werden. Im 1. Teil werden Ihnen der Prüfungsweg der Konkurrenzen und die Formen der Gesetzeskonkurrenz aufgezeigt. Die Konkurrenzen sind mitbestimmend für die Reihenfolge der Deliktsprüfung in Ihrer Examensklausur.

Der Vortrag „Archiv - 1. Sitzung: Konkurrenzen Teil 1“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Konkurrenzen
  • I. Begriffe
  • II. Strafzumessungsprinzipien
  • III. System der KO-Prüfung
  • IV. Gesetzeskonkurrenz bei Handlungdeinheiten
  • 1. Spezialität
  • 2. Subsidiarität
  • 3. Konsumtiom
  • Zusammenfassung
  • V. Details GK bei Handlungsmehrheiten | 1. Allgemein
  • 2. Mitbestrafte Vortat
  • 3. Mitbestrafte Nachtat

Quiz zum Vortrag

  1. Für die Tatmehrheit.
  2. Für die Tateinheit.
  3. Für die Gesetzeskonkurrenz.
  4. Für alle Konkurrenzformen.
  1. Die Gesetzeskonkurrenz bezeichnet man auch als Gesetzeseinheit.
  2. Die Gesetzeseinheit bezeichnet man auch als Tateinheit.
  3. Die Gesetzeseinheit bezeichnet man auch als Tatmehrheit.
  1. Nein. Eine Handlungseinheit ist nicht identisch mit einer Tateinheit.
  2. Ja.
  3. Nein. Er ist ein Synonym für die Gesetzeseinheit.
  4. Nein. Er ist ein Synonym für die mitbestraften Vor- / Nachtaten.
  1. Dann, wenn kein Fall der Gesetzeskonkurrenz vorliegt.
  2. Dann, wenn eine natürliche Handlung vorliegt.
  3. Dann, wenn eine natürliche Handlungseinheit vorliegt.
  4. Dann, wenn eine rechtliche Handlungseinheit vorliegt.
  1. Mitbestrafte Vortat und Begleittat.
  2. Natürliche Handlungseinheit.
  3. Rechtliche Handlungseinheit.
  4. Rechtliche Handlungseinheit und Begleittat.
  5. Natürliche Handlungseinheit und Begleittat.

Dozent des Vortrages Archiv - 1. Sitzung: Konkurrenzen Teil 1

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Konkurrenzen überaus wichtig. Eine Konkurrenzbetrachtungsweise in der Klausur kann, wenn die Klausur auf der Kippe steht, über Bestehen oder Nichtbestehen entscheiden. Auch sind die Konkurrenzen mitbestimmend für den Klausuraufbau. Deswegen keinen Mut zur Lücke. 14.1 Begriffe Verwirrend sind die vielen Begriffe, die im Rahmen der Konkurrenzen benutzt werden, wobei teilweise unterschiedliche Begriffe die gleiche Bedeutung haben. Im Gesetz ist in § 52 die Tateinheit und in § 53 die Tatmehrheit geregelt. Tateinheit wird als Idealkonkurrenz, Tatmehrheit als Realkonkurrenz bezeichnet. Beide Fälle bezeichnet man auch als echte Konkurrenz. Daneben gibt es noch die Gesetzeseinheit. Sie ist nur ...

... ihren Ausgangstatbeständen (so ist § 249 als selbstständige Abwandlung lex specialis zu § 240 und § 242). Bei den Erfolgsqualifikationen, bei denen der Erfolg fahrlässig/leichtfertig herbeigeführt werden kann, tritt die entsprechende Vorsatz- und Fahrlässigkeitstat zurück. So treten etwa bei § 227 die §§ 223 ff und die fahrlässige Tötung nach § 222 zurück. Eine Ausnahme ist allerdings dann gegeben, wenn die besondere Folge vorsätzlich herbeigeführt wird. In diesen Fällen ist aus Gründen der Klarstellung, um den gesamten Unrechtsgehalt zu dokumentieren, Tateinheit anzunehmen (Klarstellungsfunktion des § 52). Schlägt der Räuber mit einem Baseballschläger zu und nimmt den Tod billigend in Kauf, so besteht zwischen §§ 212, 211 und § 251 Tateinheit. Subsidiarität: Subsidiarität bedeutet, dass ein Tatbestand nur hilfsweise für den Fall anwendbar ist, dass nicht schon ein anderer Tatbestand ausdrücklich oder stillschweigend eingreift. So ist in den §§ 145 II, 145 d, 246, 248b, 265, 265a, 316 eine ausdrückliche Subsidiaritätsklausel enthalten. Die stillschweigende Subsidiarität (auch logische Subsidiarität genannt) ergibt sich ...

... Delikt mit erfasst und aufgezehrt wird. Hierunter fallen die typischen mitbestraften Begleittaten. Bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß §§ 242 I, 244 I Nr. 3 wird typischerweise und regelmäßig eine Sachbeschädigung (etwa Aufbrechen der Haustür) und ein Hausfriedensbruch begangen. Hier haben die §§ 303, 123 keine eigene Bedeutung und werden vom Wohnungseinbruchsdiebstahl konsumiert. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Sachbeschädigung einen hohen Begleitschaden verursacht hat, dann ist aus Gründen der Klarstellung eine Tateinheit anzunehmen. Problem: Konkurrenzverhältnis zwischen §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 und §§ 303, 123 Früher wurde auch vom BGH als klassischer Fall der Konsumtion die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch als Begleittaten des Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 angesehen (so noch BGHSt 22, 127, 129). Mittlerweile hat der BGH seine Rspr. zur Konsumtion geändert (BGH NStZ 01, 642). Die Konsumtion führt dazu, dass der Unrechtsgehalt der Begleittaten mit aufgezehrt wird. Dieses könne aber nicht der Fall sein, wenn bspw. der Schaden der ...

... Als Vortat hat T §§ 242, 243 I 2 Nr. 1 verwirklicht. Begleittaten sind §§ 303, 123. Nach h.L. werden diese Taten konsumiert, nach BGH ist Tateinheit anzunehmen. Durch den Diebstahl wurde auch gleichzeitig eine Unterschlagung verwirklicht, die im Wege der formellen Subsidiarität zurücktritt. Als Nachttat könnte T durch den Verkauf eine Unterschlagung verwirklicht haben. Das Problem liegt in der wiederholten Zueignung. T hat sich bereits durch den Diebstahl das Gerät zugeeignet. Zwischen Lit. und Rspr. ist umstritten, ob in diesen Fällen überhaupt tatbestandsmäßig eine weitere Zueignung vorliegen kann (vgl. zur ausführlichen Problemdarstellung BT II 1. Kapitel, § 246 „Mehrfachzueignung“). Nach h.L. ist zwar die Unterschlagung möglich, der Täter verursacht dadurch aber keinen neuen Unwertgehalt, so dass die Verwertungshandlung als mitbestrafte Nachttat mit abgegolten ist (Konkurrenzlösung). Konsequenz ist, dass für die Anstiftung der F als teilnahmefähige Haupttat die Unterschlagung vorliegt. Nach Rspr. ist in Fällen einer bereits erfolgten Zueignung eine weitere Zueignung nicht mehr möglich (Tatbestandslösung), sodass § 246 nicht vorliegt. Konsequenz ist, dass für die Anstiftung der F keine teilnahmefähige Haupttat vorliegt. H hat sich durch ...

... T eine Körperverletzung und eine Beleidigung verwirklicht. Wenden Sie auf diesen Fall das oben aufgezeigte Prüfungsschema der Konkurrenzen an, so werden Sie feststellen, dass die Konkurrenzlösung in den meisten Fällen gar nicht so schwer ist. 1. Schritt: Da nur ein Willensentschluss und eine Willensbetätigung gegeben sind, liegt eine Handlungseinheit in Form der natürlichen Handlung vor. 2. Schritt: Zwischen Körperverletzung und Beleidigung besteht weder Spezialität, Subsidiarität noch Konsumtion, so dass Tateinheit vorliegt. In einem solchen Fall, der evident ist, würden Sie keine Ausführungen zur Konkurrenzlösung machen, sondern im Urteilsstil sofort die Tateinheit bejahen. Beispiel 2: T will den Politiker O töten und installiert eine Autobombe. T weiß, dass O immer von seinem Chauffeur F gefahren wird. Auch dessen Tod nimmt er billigend in Kauf. T hat mehrere Tatbestände verwirklicht (Tötung und Verletzung von zwei Menschen, Beschädigung von Sachen nach §§ 211, 223 ff, 303, 308 ...

... in einem gemeinsamen Aufbau. Ein Eingehen auf die Konkurrenz erübrigt sich, da evident nur ein Tötungsdelikt bzw. ein Wohnungseinbruchsdiebstahl vorliegt. Problem: Natürliche Handlungseinheit bei sukzessivem Versuch, Beispiel: T versuchte mehrfach, O durch Sprengstoffanschläge zur Zahlung eines Geldbetrages zu erpres sen. Die an verschiedenen Tagen und verschiedenen Orten vorgesehene Geldübergabe klappte nicht, da T einmal das ausgelegte Geld nicht finden konnte, in einem anderen Fall sich die Geldabwurfvorrichtung nicht vom Zug löste und T ein anderes Mal aus Angst vor Festnahme das Geldpaket liegengelassen hat und geflüchtet ist. (Dagobert-Fall, BGHSt 41, 368) In diesem Beispiel stellt sich die Frage, ob ein Versuch oder mehrere Versuche in Realkonkurrenz vorliegen. Für die Lösung kann man sich in den Fällen des mehrfachen Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung an den Regeln des Rücktritts vom Versuch orientieren. Bilden die der Tatbestandsverwirklichung dienenden Teilakte auf Grund eines engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs einen einheitlichen Lebensvorgang, so kann der Täter bei ...

... zieht er abwechselnd nach links und rechts. Mehrere entgegenkommende Fahrzeuge können nur durch Ausweichen auf den unbefestigten Randstreifen einem Zusammenstoß entgehen. Ein weiteres Polizeifahrzeug versucht, T zu überholen. T zieht wieder nach links und drängt den Polizisten B von der Fahrbahn. B kann gerade noch einen Unfall vermeiden. Auf eine zwischenzeitlich eingerichtete Polizeisperre fährt T zu, der Halt gebietende Polizist C kann gerade noch zur Seite springen. Wegen zu hoher Geschwindigkeit kommt T letztlich von der Straße ab und fährt gegen einen Baum. T wurde u.a. wegen §§ 315 I Nr. 3, 4 i.V.m. 315 III Nr. 2 in Tateinheit mit § 113 und § 315c I Nr. 1a, III Nr. 1 verurteilt. Nach Auffassung des BGH sind alle während der Flucht begangenen Straftaten ein in sich geschlossenes, zusammengehörendes Verhalten, das von dem Gedanken beherrscht war, seinen Verfolgern zu entkommen (Fluchtwille). Die mehrfachen Eingriffe in den Straßenverkehr, der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und die Straßenverkehrsgefährdungen stellen nach BGH eine natürliche Handlungseinheit dar. Nach der Rspr. liegt eine natürliche ...

... sie zu vergewaltigen. Im Laufe der Nacht wird O mehrfach vergewaltigt. Nach früherer Rspr. hätten die mehrfachen Vergewaltigungen in Fortsetzungszusammenhang gestanden und nur eine Tat dargestellt. Heute kann die Annahme einer Tat nur dadurch erreicht werden, dass die einzelnen Taten zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden oder eine natürliche Handlungseinheit angenommen wird. § 177 ermöglicht es jedoch nicht, zeitlich voneinander getrennte sexuelle Nötigungen zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu verbinden. Größere zeitliche Abstände stehen auch einer natürlichen Handlungseinheit entgegen. Die wiederholten Tatbegehungen stehen daher in Realkonkurrenz zueinander. 14.5 Tateinheit, § 52 Nach § 52 liegt Tateinheit (Idealkonkurrenz) vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Tatbestände (ungleichartige Idealkonkurrenz) oder denselben Tatbestand mehrfach (gleichartige Idealkonkurrenz) verletzt. Das Verständnis der Tateinheit wird dadurch erschwert, dass unter dem Begriff „dieselbe Handlung“ im natürlichen Sprachgebrauch nur eine einzige Handlung verstanden wird. Wie Sie aber oben gesehen haben, können auch mehrer Handlungen im ...

... dokumentieren, steht die Körperverletzung aus Klarstellungsgründen in Tateinheit zum Raub. In der Klausur sind in diesem Beispiel keine umfangreichen Ausführungen zu den Konkurrenzen zu machen, da evident Tateinheit vorliegt. Erwähnen Sie nur, dass aus Klarstellungsgründen Tateinheit anzunehmen ist. Dauerdelikte: Treffen Dauerdelikte und Zustandsdelikte zusammen, so ist die Konkurrenzlösung zwischen Rspr. und Lit. unterschiedlich. Nach h.L. besteht Tateinheit soweit ein innerer Zusammenhang zwischen den Delikten besteht, so dass das Zustandsdelikt Mittel zur Begehung des Dauerdelikts ist oder das Dauerdelikt erst die Voraussetzungen für die Begehung des Zustandsdelikts schafft. Tatmehrheit liege vor, wenn weitere Straftaten gelegentlich eines Dauerdelikts begangen werden. Demgegenüber verlangt die Rspr. für die Annahme einer Tateinheit, dass die Ausführungshandlungen sich teilweise decken. Beispiel: T dringt in das Haus der O ein, um sie zu vergewaltigen. Nach Lit. besteht zwischen § 123 und § 177 Tateinheit, da der Hausfriedensbruch als Dauerdelikt für den Täter Mittel zur sexuellen Nötigung war. ...

... Gesamtstrafe nach § 54 II die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Bei Freiheitsstrafen, abgesehen vom lebenslang ist die Höhe bei zeitigen Freiheitsstrafen auf 15 Jahre begrenzt. Bei Geldstrafen darf die Gesamtstrafe 720 Tagessätze nicht übersteigen. Die Höhe eines Tagessatzes richtet sich nach dem Einkommen des Täters und beträgt mindestens 1 € und höchstens 30.000 € (§ 40 II). Das Strafsystem kann in gewissen Fällen modifiziert werden. Hierzu zählen: Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung. Nach § 46 kann das Gericht die Strafe mildern bzw. von Strafe absehen. Absehen von der öffentlichen Klage im prozessualen Bereich hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Möglichkeit, bei Vergehenstatbeständen das Verfahren nach §§ 153, 153a StPO ohne bzw. gegen Auflagen einzustellen. Schuldspruch statt Strafe Verwarnung mit Strafvorbehalt (§§ 59 ff. StGB) Absehen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn den Täter schwere Folgen der Tat getroffen haben, § 60. ...