Abstrakte und konkrete Normenkontrolle und Rechtsverordnung von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Abstrakte und konkrete Normenkontrolle und Rechtsverordnung“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Einführung in das Verfassungsrecht insb. der Grundrechte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • IV. Antragsbefugnis
  • B. Begründetheit des Organstreitverfahrens
  • A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit
  • II. Antragsteller
  • B. Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle
  • Verfassungsgerichtliche Verfahren – Die konkrete Normenkontrolle
  • A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit
  • II. Antragsgegenstand
  • III. Antragsgrund
  • B. Begründetheit der konkreten Normenkontrolle
  • Die Rechtsverordnung

Quiz zum Vortrag

  1. wenn er die Verletzung organschaftlicher Rechte geltend macht, diese Verletzung rechtserheblich ist und die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung besteht.
  2. wenn er die Verletzung verfassungsmäßiger Grundrechte geltend macht, diese Verletzung rechtserheblich ist und die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung besteht.
  3. wenn er die Verletzung verfassungsmäßiger Grundrechte geltend macht, diese Verletzung erheblich ist und die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung besteht.
  4. wenn er die Verletzung verfassungsmäßiger Grundrechte geltend macht, diese Verletzung rechtserheblich ist und die Rechtsverletzung schlüssig vorgetragen ist.
  1. Entweder eine eigene Rechtsverletzung oder eine Rechtsverletzung des Organs, welchem der Antragsteller angehört (gesetzl. Prozessstandschaft)
  2. Entweder eine eigene Rechtsverletzung oder die Rechtsverletzung eines anderen in § 63 BVerfGG genannten möglichen Verfahrensbeteiligten (gesetzl. Prozessstandschaft)
  3. Ja, zum Ausschluss von Popularklagen muss immer eine eigene Rechtsverletzung vorliegen.
  4. Das liegt im Ermessen des Bundesverfassungsgerichtes.
  1. Immer eine Frist von sechs Monaten
  2. Wird das Unterlassen einer Maßnahme gerügt, gibt es keine Frist, sonst gilt eine Frist von einem Jahr.
  3. Wird das Unterlassen einer Maßnahme gerügt, gibt es keine Frist, sonst gilt eine Frist von 6 Monaten.
  4. Immer eine Frist von einem Jahr
  1. Die Bestimmung des Grundgesetzes, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird, muss bezeichnet sein.
  2. Der Antrag muss, neben dem Antragsteller, von mindestens 1/3 der Abgeordneten des deutschen Bundestages unterschrieben worden sein.
  3. Der Antrag muss, neben dem Antragsteller, von mindestens 1/6 der Abgeordneten des deutschen Bundestages unterschrieben worden sein.
  4. Der Antrag muss, neben dem Antragsteller, von mindestens 1/3 der Abgeordneten des deutschen Bundestages oder von 1/6 der Abgeordneten des deutschen Bundesrates unterschrieben worden sein.
  1. Sämtliche amtliche und politisch bedeutsame Handlungen und Erklärungen des Bundespräsidenten
  2. Das unmittelbare Einwirken auf ein bestehendes Recht
  3. Sämtliche amtliche oder private Maßnahmen oder Entscheidungen des Bundespräsidenten
  4. Die Arbeitsanweisungen des Bundespräsidenten an untergeordnete Mitarbeiter
  1. Der Bundespräsident
  2. Der Bundeskanzler
  3. Die Bundesregierung
  4. Der Bundestag
  1. Jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundesrat besitzt und das 40. Lebensjahr vollendet hat.
  3. Jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das 45. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Jedermann, der das 40. Lebensjahr vollendet hat.
  5. Jedermann, der das 45. Lebensjahr vollendet hat.
  1. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76-79 BVerfGG
  2. Art. 100 Abs. 1, 93 Nr. 5 Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 11, 80-82 BVerfGG
  3. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG
  4. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68-70 BVerfGG
  5. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63-67 BVerfGG
  1. Die Bundesregierung
  2. Eine Landesregierung
  3. 1/4 der Abgeordneten des Bundestages
  4. 1/4 der Abgeordneten eines Landtages
  5. Der Bundespräsident
  1. Die abstrakte Normenkontrolle ist schon bei Zweifel des Antragstellers über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zulässig, während die konkrete Normenkontrolle die Auffassung eines Gerichtes voraussetzt, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist.
  2. Bei der abstrakten Normenkontrolle wird über die Verfassungsmäßigkeiten von Normen im materiellen und formellen Sinne entschieden, während bei der konkreten Normenkontrolle nur über die Verfassungsmäßigkeit von formellen Gesetzen entschieden wird.
  3. Bei der abstrakten Normenkontrolle wird nur über die Verfassungsmäßigkeiten von Normen im materiellen Sinne entschieden, während bei der konkreten Normenkontrolle über die Verfassungsmäßigkeit von formellen und materiellen Gesetzen entschieden wird.
  4. Die konkrete Normenkontrolle ist schon bei Zweifel des Antragstellers über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zulässig, während die abstrakte Normenkontrolle die Auffassung eines Gerichtes voraussetzt, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist.
  1. eine Norm gegen höherrangiges Recht verstößt.
  2. eine Norm vom Gesetzgeber mangels Zuständigkeit nicht hätte erlassen werden dürfen.
  3. eine Norm materiell rechtswidrig ist.
  4. eine Norm nicht in einem vom Gesetz vorgesehenen Verfahren erlassen wurde.
  1. Art. 100 Abs. 1, 93 Nr. 5 Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 11, 80-82 BVerfGG
  2. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG
  3. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68-70 BVerfGG
  4. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76-79 BVerfGG
  5. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63-67 BVerfGG
  1. Dass es sich um ein formelles Gesetz handelt
  2. Dass es sich um ein nachkonstitutionelles Gesetz handelt
  3. Dass es entscheidungserheblich ist
  4. Dass es sich um eine Rechtsverordnung oder Satzung handelt
  1. der nachkonstitutionelle Gesetzgeber das vorkonstitutionelle Gesetz in seinen Willen aufgenommen hat.
  2. der vorkonstitutionelle Gesetzgeber das nachkonstitutionelle Gesetz in seinen Willen aufgenommen hat.
  3. der nachkonstitutionelle Gesetzgeber das nachkonstitutionelle Gesetz in seinen Willen aufgenommen hat.
  1. Inhalt
  2. Zweck
  3. Grund
  4. Ausmaß
  5. Form

Dozent des Vortrages Abstrakte und konkrete Normenkontrolle und Rechtsverordnung

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... aufgezeigt, steht dem Bund im Bereich des Pressewesens keine Gesetzgebungskompetenz zu, weder für die Thematik einer Zwangsverkammerung, noch für ein Berufsverbot, geschweige den für eine Kombination von Verkammerung und Berufsverbot. Dem Bund fehlt die Gesetzgebungskompetenz für eine solche Regelung. Das Berufsverbot wäre bereits aus diesen Gründen verfassungswidrig. B. Materielle Verfassungskonformität: In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Vorschrift gegen Grundrechte verstößt. Ein Berufsverbot hat unmittelbar Auswirkungen auf die Berufsausübung der in der Presse tätigen Personen (entsprechend dem Sachverhalt wird ein Berufsverbot für die in anderen Medien tätigen Journalisten, Redakteure etc. nicht untersucht). Die Regelung könnte deshalb mit Art. 12 GG kollidieren. Andererseits ist der Schutz der Presse in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleistet, weshalb auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG vorliegen könnte. Anmerkung: Wenn ein Verhalten in den Schutzbereich zweier Grundrechte fällt, so ist zu untersuchen, ob die beiden Grundrechtsbestimmungen im Verhältnis der Idealkonkurrenz oder der Spezialität zueinanderstehen. Nur im Falle der Idealkonkurrenz wird das Verhalten durch beide Verfassungsbestimmungen geschützt. Sollte hingegen zwischen den beiden Grundrechten ein Verhältnis der Spezialität bestehen, so würde die “allgemeinere Norm” zurücktreten, wenn der Schutzbereich der “spezielleren Norm” eröffnet ist (vgl. Pieroth/Schlink Grundrechte 13. Aufl. Rdn. 339). sich darauf, Presseverfehlungen zu ahnden, es enthält vielmehr weitere, auf die allgemeine Organisationsstruktur der Presse zielende Regelungen und ist deshalb ein allgemeines Gesetz. Anmerkung: Auch ein ...

... deshalb zunächst zu untersuchen, ob eine Beeinträchtigung von Art. 5 GG gegeben ist. I. Schutzbereich 1. Sachlicher Anwendungsbereich: Die Pressefreiheit wird, wie bereits dargelegt, durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG im Sinne eines subjektiven Freiheitsrechts und einer Institutsgarantie gewährleistet und schützt inhaltlich alle wesensmäßig mit der Pressearbeit zusammenhängenden Tätigkeiten. Der Schutz der Berufstätigkeit von Journalisten und Redakteuren ist damit zentrales Anliegen der Verfassungsbestimmung. Der Schutzbereich der Norm ist eröffnet. 2. Eingriff: Das Berufsverbot bewirkt eine finale Beschränkung dieser Freiheit und stellt mithin einen Eingriff in die Pressefreiheit dar. II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: In formaler Hinsicht kommt, wie dargelegt, die Schranke der allgemeinen Gesetze in Betracht. Fraglich ist, ob das Berufsverbot in materieller Hinsicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Davon wäre auszugehen, wenn die Beschränkung mit der Wechselwirkungslehre in Einklang stünde. ...