Abgrenzungstheorien und Mittäterschaft von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Abgrenzungstheorien und Mittäterschaft“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Überblick
  • Wirkung § 25 I Alt. 2, § 25 II
  • Abgrenzungstheorien
  • - Tatherrschaftslehre
  • - Animus Theorie
  • Mittäterschaft
  • - Definition
  • - Aufbaumodelle
  • - Vorbereitende/unterstützende Beiträge

Quiz zum Vortrag

  1. Man kann Handlung und Erfolg zurechnen.
  2. Man kann alle objektiven Merkmale zurechnen.
  3. Man kann Merkmale i.S.v. § 28 zurechnen.
  4. Man kann deliktspezifische Merkmale zurechnen.
  1. §§ 153 ff. StGB
  2. § 266 StGB
  3. §§ 315 c, 316 StGB
  4. § 323 a StGB
  5. § 113 StGB
  1. Nach der Tatherrschaftslehre.
  2. Nach der extremen animus Theorie.
  3. Nach der eingeschränkten animus Theorie.
  4. Nach der Vereinigungstheorie.
  1. ... wer als Schlüsselfigur des Geschehens die planvoll-lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft besitzt.
  2. ... wer die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann.
  3. ... wer über das Ob und das Wie der Tat mitbestimmen kann.
  4. ... wer zuvor den Tatplan entwirft.
  1. Derjenige, der ohne eigene Tatherrschaft als Randfigur des Geschehens auftritt.
  2. Derjenige, der die Tat veranlasst.
  3. Derjenige, der die Tat fördert.
  4. Derjenige, der lediglich das Wie der Tat bestimmen kann.
  1. Täter ist, wer die Tat als eigene will.
  2. Teilnehmer ist, wer die Tat als fremde will.
  3. Täter ist, wer ausschließlich allein handelt.
  4. Teilnehmer ist, wer einen anderen zu seiner Tat bestimmt.
  1. Nein, sie widerspricht dem Wortlaut des § 25 I, 1. Alt. StGB
  2. Nein, es ist vielmehr eine eingeschränkte Form der Animus-Theorie anzuwenden.
  3. Ja, da nur jeder für das bestraft werden kann, was er selbst will.
  4. Ja, schließlich wird sie von RG und BGH vertreten.
  1. Ja, ob jemand die Tat als eigen will, bestimmt sich auf Grund einer Gesamtwürdigung von subjektiven und objektiven Kriterien.
  2. Nein, maßgeblich ist nur, ob man die Tat als eigene will.
  3. Nur bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft zur Beihilfe werden auch objektive Kriterien herangezogen.
  4. Nur bei der Abgrenzung zwischen mittelbarer Täterschaft und Anstiftung werden auch objektive Kriterien herangezogen.
  1. bei vorbereitenden/unterstützenden Tatbeiträgen
  2. beim Mittäterexzess
  3. bei der sukzessiven Mittäterschaft
  4. bei besonderen persönlichen Merkmalen i.S.d. § 28 StGB
  5. Wenn die Tatbeiträge nur in Addition den Tatbestand erfüllen würden.
  1. Ja, nur die Details sind umstritten.
  2. Nein, um Täter zu sein muss man selbst auch ein Tatbestandsmerkmal erfüllt haben.
  3. Nein, es kann nur Beihilfe vorliegen.
  4. Ja, dieses ist völlig unstreitig möglich.
  1. Konsumtion
  2. mitbestrafte Vortat
  3. Subsidiarität
  4. Spezielität
  1. Arbeitsteilung wird Mittäterschaft besser gerecht
  2. keine Privilegierung des im Hintergrund Tätigen
  3. Gewicht des planenden Beitrages wird berücksichtigt
  4. Unrechtsgehalt wird deutlicher
  5. Privilegierung des im Hintergrund Tätigen
  1. Es liegt keine Anstiftung vor, da O nicht Täter einer Selbsttötung sein kann.
  2. Es liegt eine Anstiftung vor, da T vorsätzlich und rechtswidrig handelt.
  3. Es liegt eine Beihilfe vor, weil O sein Leben "zur Verfügung" stellt.
  4. Es liegt Mittäterschaft vor, da T nur mit O gemeinsam O töten kann.
  1. Anstiftung
  2. Beihilfe
  3. MIttäterschaft
  4. mittelbare Täterschaft
  1. .... eine Strafzumessung.
  2. ... eine Qualifikation.
  3. ... eine Privilegierung.
  4. ... ein eigenständiger Tatbestand.
  1. als Mittäter
  2. als Alleintäter, wegen überwiegendem Wissens
  3. als Anstifter, da keine Ausführungshandlung vorhanden
  4. als Gehilfe

Dozent des Vortrages Abgrenzungstheorien und Mittäterschaft

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 14 OWiG Dualistisches System Alleintäter = § 25 I Mittelbarer Täter ...

... bei: Fremdheit bei § 242 Sonderdelikte, § 28 Pflichtdelikte, § 28 Eigenhändige Delikte Obj. Tbm Subj. ...

... Geschehensablaufs Täter = wer als Schlüsselfigur des Geschehens die planvolllenkende oder mitgestaltende Tat- herrschaft besitz, somit die TB - ...

... oder Wissensherrschaft = mittelbarer Täter Funktionelle Tatherrschaft ...

... Täter = wer Tat als eigen will (animus auctoris) Teilnehmer wer Tat als ...

... von objektiven und subjektiven Kriterien zu ermitteln Gesamtwürdigung Subjektiv Eigenes Interesse am Taterfolg ...

... Bewusstes und gewolltes Zusammen- wirken auf Grund eines gemeinsamen Tatplans (gemeinsamer Tatentschluss), wobei sich jeder ...

... vorgehen soll. Bruno führt die Tat plangemäß aus. Während der Ausführung hat sich Lehmann ein ...

... mit Tatnächsten = Bruno Bruno ist nach allen Meinungen unproblematisch Täter, da er in eigener ....

... Tatherrschaftslehre Def. Tatherrschaft, Obj. Tatbeitrag, ausr. auch bloße Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlungen ...

... können dann MT begründen, wenn hinsichtlich des Anteils an der gem. TH der untere Schwellenwert ...

... T = Wer Tat als eigene will Gesamtabwägung subj. – obj. Grad des ...

... 2 und M2 werden dem Wesen der MT (Arbeitsteilung) besser gerecht Willensrichtung der Beteiligten entscheidet inwieweit dem einzelnen ...

... Vors bzgl. (1), (+) Zurechnungswille bzgl. (2) Zueignungsabsicht (+) II., III., (+) IV. § 243 I S.2 ...

... Zurechnung ist, dass Lehmanns Tatbeitrag - die Tatplanung - in der Vorbereitungsphase erbracht wurde und er während der ...

... jeder dargestellten Meinung, dass Ergebnis im konkreten Fall auf. Nur wenn die ...

... h.L. zum gleichen Ergebnis kommen. 11.2.1 Die „Animus-Theorie“ der Rspr. extreme-subjektive Theorie (Extreme-Animus Theorie). Die früher von der Rspr. vertretene extreme subjektive Theorie (frühere Rspr.) ist heute nicht mehr gesetzeskonform. Hiernach ist Täter derjenige, der die Tat als eigene will (animus auctoris). Teilnehmer ist derjenige, der die Tat als fremde will (animus socii). Konsequenz war, dass derjenige, der alle Tatbestandsmerkmale in eigener Person erfüllt hat, Teilnehmer sein konnte, wenn er lediglich einen Teilnehmerwillen hatte (vgl. Badenwannen-Fall RG 74, 8s; Stachinskiy-Fall BGHSt 18, 87). Diese extreme Animus-Theorie, die die Abgrenzung über rein subjektive Kriterien vornahm, kann mittlerweile als überholt angesehen werden, da sie gegen den Wortlaut des § 25 I, Alt. 1 verstößt. Eingeschränkte Animus-Theorie (heutige Rspr.): Die Rspr. vertritt ...