Archiv - 3. Teil : Die OHG vor Eintragung; die GbR; die Kommanditgesellschaft von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - 3. Teil : Die OHG vor Eintragung; die GbR; die Kommanditgesellschaft“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht - 3.Teil
  • 1. Die Haftung der oHG vor Eintragung in das Handelsregister
  • 2. Die Gesellschaft bürgerlichen Recht
  • 2.1 Aufbau der GbR Klausur
  • 2.2 Die Rechtsfähigkeit der GbR
  • 2.3 OHG, Gbr und Schein-oHG Examensfall
  • 3. Die Kommanditgesellschaft
  • 3.1 Aufbau KG Klausur, Haftung des Kommanditisten
  • 3.2 Problem: Selbstorganschaft
  • 3.3 Haftung vor Eintragung in das Handelsregister

Quiz zum Vortrag

  1. ensteht in minderkaufmännischem Umfang.
  2. entsteht durch Eintragung § 123 I HGB.
  3. kann auch ohne Eintragung entstehen § 123 II.
  4. entsteht mit Geschäftsbeginn.
  5. entsteht in vollkaufmännischem Umfang.
  1. nicht vorliegen, da keine Vertretungsmacht besteht § 714 BGB.
  2. unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht bestehen.
  3. vorliegen da Vertretungsmacht besteht §§ 125 I, 126 HGB analog.
  4. nicht vorliegen, da keine Geschäftsführungsbefugnis besteht §§ 709 ff. BGB.
  5. Entsprechend der Fallkonstellation können alle Antworten zutreffend sein.
  1. unabhängig von der Geschäftsführungsbefugnis vertreten werden.
  2. selbst vertreten werden und nicht nur die Gesellschafter.
  3. Inhaberin des Gesellschaftsvermögens sein.
  4. Arbeitgeberin sein.
  5. parteifähig sein.
  1. entsteht durch Eintragung § 123 I HGB analog.
  2. kann nur ohne Eintragung entstehen.
  3. entsteht wenn mehrere Personen einen Zweck verfolgen.
  4. entsteht wenn keine kaufmännische Geschäfte betrieben werden.
  5. kann als Schein-oHG wie eine oHG vertreten werden.
  1. der Kommanditist vor Eintragung nach § 176 HGB mit seiner Einlage.
  2. die Gesellschaft den Gläubigern nach §§ 161 II, 124 HGB.
  3. der Komplementär den Gläubigern nach §§ 161 II, 128 HGB.
  4. die KG für Aufwendungen der Gesellschafter nach §§ 161 II, 110 HGB.
  5. der Kommanditist nach § 171 HGB mit seiner Einlage.
  1. die GmbH und AG.
  2. die GbR.
  3. die ohG.
  4. die KG.
  5. die stille Gesellschaft.

Dozent des Vortrages Archiv - 3. Teil : Die OHG vor Eintragung; die GbR; die Kommanditgesellschaft

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... eines Gesellschaftsvertrages. Dazu müssen mehrere übereinstimmende Willenserklärungen mit dem Inhalt eines Gesellschaftsvertrages, im vorliegenden Fall eines Kommanditvertrages, abgegeben werden. Dies setzt zunächst voraus, dass sich die Beteiligten über die Verfolgung eines bestimmten Gesellschaftszweckes einigen und festsetzen, welche Förderpflichten die einzelnen Gesellschafter zu erbringen haben. Nach §§ 161 II, 105 I und III HGB i.V.m. § 705 BGB muss der Zweck einer OHG und einer Kommanditgesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sein. Darüber hinaus ist für eine Kommanditgesellschaft erforderlich, dass bei mindestens einem der Gesellschafter die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Im vorliegenden Fall haben sich F., S. und K. geeinigt, gemeinsam ein Transportunternehmen zu betreiben. Dabei soll für K. die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. Die Vereinbarung, ein ...

... der Gesellschaft ein tatsächlicher Vermögenswert zugeflossen ist. Im vorliegenden Fall wurde ein Lkw an die Gesellschaft “Flink, Schnell & Co. KG” übereignet. Damit ist der Gesellschaft ein echter Vermögenswert in Form des Eigentums zugeflossen. Es fragt sich jedoch, ob die Bank B. sich die Wertvereinbarung, die F., S. und K. über den Wert des Lkw getroffen haben, entgegenhalten lassen muss. Dafür spräche, dass die Gesellschafter selbst bestimmen müssen, welchen Wert eine bestimmte Einlage für die Gesellschaft hat. Dagegen spricht allerdings die Tatsache, dass die Haftungsvorschriften der Personengesellschaften dem Schutz außenstehender Gläubiger zu dienen bestimmt sind. Gerade bei einer Kommanditgesellschaft, bei der die Haftungseinlage des Kommanditisten im Handelsregister eingetragen wird, vertrauen die Gläubiger einer Gesellschaft regelmäßig darauf, dass die entsprechenden aus dem Handelsregister ersichtlichen Werte auch wirklich an die Gesellschaft geflossen ...

... in Höhe von € 45.000,– zu erbringen. Damit ist ursprünglich ein Anspruch von F. und S. gegen den Kommanditisten entstanden, seine Kommanditeinlage an die Gesellschaft zu erbringen. Dieser Anspruch könnte jedoch durch Erfüllung nach § 364 I BGB erloschen sein. Dies setzt voraus, dass K. die von ihm nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldete Leistung erbracht hat. Im vorliegenden Fall hat K. einen Lkw übereignet. Nach der übereinstimmenden Wertschätzung der Parteien sollte dieser Lkw mit einem Wert von € 45.000,– beziffert werden. Fraglich ist nun, ob sich die Gesellschafter F. und S. an diese Vereinbarung halten müssen, oder ob ihnen ein Nachforderungsanspruch gegen K. ...