98 von 100 Kursteilnehmern bestanden das erste juristische Staatsexamen dank unserer Inhalte sofort. Hier finden Sie weitere Informationen zu dem Vergleich.
Der Vortrag „Archiv - 3. Teil : Die OHG vor Eintragung; die GbR; die Kommanditgesellschaft“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Antwort ist falsch? Eine oHG ...
Der Gesellschafter einer GbR erwirbt gegen den Widerspruch der übrigen Gesellschafter einen Pkw. Ein Kaufvertrag kann dann ...
Welche Antwort ist falsch? Seit dem Grundsatzurteil des BGH vom 26.01.2001 kann die GbR ...
Welche Antwort ist falsch? Eine GbR ...
Welche Antwort ist falsch? Bei einer KG haftet ...
Der Grundsatz der Selbstorganschaft prägt nicht ...
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... eines Gesellschaftsvertrages. Dazu müssen mehrere übereinstimmende Willenserklärungen mit dem Inhalt eines Gesellschaftsvertrages, im vorliegenden Fall eines Kommanditvertrages, abgegeben werden. Dies setzt zunächst voraus, dass sich die Beteiligten über die Verfolgung eines bestimmten Gesellschaftszweckes einigen und festsetzen, welche Förderpflichten die einzelnen Gesellschafter zu erbringen haben. Nach §§ 161 II, 105 I und III HGB i.V.m. § 705 BGB muss der Zweck einer OHG und einer Kommanditgesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet sein. Darüber hinaus ist für eine Kommanditgesellschaft erforderlich, dass bei mindestens einem der Gesellschafter die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Im vorliegenden Fall haben sich F., S. und K. geeinigt, gemeinsam ein Transportunternehmen zu betreiben. Dabei soll für K. die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt sein. Die Vereinbarung, ein ...
... der Gesellschaft ein tatsächlicher Vermögenswert zugeflossen ist. Im vorliegenden Fall wurde ein Lkw an die Gesellschaft “Flink, Schnell & Co. KG” übereignet. Damit ist der Gesellschaft ein echter Vermögenswert in Form des Eigentums zugeflossen. Es fragt sich jedoch, ob die Bank B. sich die Wertvereinbarung, die F., S. und K. über den Wert des Lkw getroffen haben, entgegenhalten lassen muss. Dafür spräche, dass die Gesellschafter selbst bestimmen müssen, welchen Wert eine bestimmte Einlage für die Gesellschaft hat. Dagegen spricht allerdings die Tatsache, dass die Haftungsvorschriften der Personengesellschaften dem Schutz außenstehender Gläubiger zu dienen bestimmt sind. Gerade bei einer Kommanditgesellschaft, bei der die Haftungseinlage des Kommanditisten im Handelsregister eingetragen wird, vertrauen die Gläubiger einer Gesellschaft regelmäßig darauf, dass die entsprechenden aus dem Handelsregister ersichtlichen Werte auch wirklich an die Gesellschaft geflossen ...
... in Höhe von € 45.000,– zu erbringen. Damit ist ursprünglich ein Anspruch von F. und S. gegen den Kommanditisten entstanden, seine Kommanditeinlage an die Gesellschaft zu erbringen. Dieser Anspruch könnte jedoch durch Erfüllung nach § 364 I BGB erloschen sein. Dies setzt voraus, dass K. die von ihm nach dem Gesellschaftsvertrag geschuldete Leistung erbracht hat. Im vorliegenden Fall hat K. einen Lkw übereignet. Nach der übereinstimmenden Wertschätzung der Parteien sollte dieser Lkw mit einem Wert von € 45.000,– beziffert werden. Fraglich ist nun, ob sich die Gesellschafter F. und S. an diese Vereinbarung halten müssen, oder ob ihnen ein Nachforderungsanspruch gegen K. ...