ZPO Ref: § 29 – Alternative Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 29 – Alternative Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Vertiefung Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 29: Alternative Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung
  • 1. Übersicht
  • 2. Verzicht
  • 3. Rücknahme
  • 4. Vergleich
  • 5. Anerkenntnis

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Erklärung des Beklagten
  3. Vorliegen der Prozesshandlungsvoraussetzungen
  4. unbedingt
  5. Rechtsfolge tatsächlich möglich und rechtlich zulässig
  1. Bei der Klagerücknahme ergeht keine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch; der Kläger kann später erneut Klage erheben.
  2. Nur beim Verzicht trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Verzicht bedarf der Zustimmung des Beklagten, die Rücknahme nie.
  4. Die Klagerücknahme steht nur dem Kläger zu, der Verzicht dem Beklagten.
  5. Alle Antworten treffen zu.
  1. Nur wenn bereits die mündliche Verhandlung begonnen hat
  2. Nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung
  3. Ja, immer
  4. Nein, nie

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 29 – Alternative Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... STAATSEXAMEN Dr. Oberheim Zivilprozessrecht BMR BOHNEN MONTAG ROHDE JURISTISCHE INTENSIVLEHGÄNGE ...

... Vertiefung Arbeitstechniken, Darstellungsformen, Grundbegriffe 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 Prozess ...

... Einseitiger übereinstimmender Vergleich, Anerkenntnis Urteilsverzicht, Klagerücknahme, Erledigungserklärung § 794 Nr.1 § 278 VI § 307 § 306 § 269 Doppelnatur: MatVertrag ProzVertrag Eins. ProzErkl ...

... Schluss der mündlichen Verhandlung an ihren streitigen Anträgen fest, so erlässt das Gericht ein streitiges Endurteil. ...

... Häufiger als der Verzicht durch den Kläger ist die Klagerücknahme, die nicht zu einer rechtskraftfähigen Entscheidung über die Hauptsache führt. Die Kosten hat regelmäßig der Kläger zu tragen (§ 269 III ZPO). Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung ...

... Möglich sind darüber hinaus eine Präambel, ein Widerrufsvorbehalt oder weitere Bedingungen (zum Beispiel in Form eines Erlasses bei fristgerechter Teilleistung). Schließen die Parteien in einem laufenden Rechtsstreit einen Vergleich, so handelt es sich zum einen um ein materielles Rechtsgeschäft (§ 779 BGB). ...

... unwirksam, so ist der Vergleich auch prozessual nie wirksam geworden, dann ist der ursprüngliche Rechtsstreit über den ursprünglichen Anspruch fortzusetzen. Führt der materiellrechtliche Mangel des Vergleichs nur zu einer Unwirksamkeit exnunc, so wird die Fortsetzung des ursprünglichen Prozesses nur von einer ...