Vorläufiger Rechtsschutz: Anträge nach § 123 VwGO von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vorläufiger Rechtsschutz: Anträge nach § 123 VwGO“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht: Allgemeiner Teil (AT)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Antrag nach § 123 VwGO
  • A. Zulässigkeit des Antrags/I. Verwaltungsrechtsweg
  • II. Statthaftigkeit des Antrags
  • III. Antragsbefugnis
  • IV. Rechtschutzbedürfnis
  • V. Antragsgegner
  • B. Begründetheit
  • Vorbeugender Rechtsschutz

Quiz zum Vortrag

  1. Die Sicherungsanordnung dient der Sicherung des bestehenden Zustands bzw. eines Rechtes des Antragstellers.
  2. Die Sicherungsanordnung dient der Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers.
  3. Die Regelungsanordnung dient der Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers.
  4. Ohne die Sicherungsanordnung besteht sonst die Gefahr, dass die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
  5. Die Regelungsanordnung dient der Sicherung des bestehenden Zustands bzw. eines Rechtes des Antragstellers.
  1. eine Verpflichtungsklage sein.
  2. eine Anfechtungsklage sein.
  3. eine allgemeine Leistungsklage sein.
  4. eine Feststellungsklage sein.
  1. Wenn der Antragsteller seinen Anspruch nicht vorher mit einem Antrag bei der Verwaltung geltend gemacht hat.
  2. Bezüglich des Rechtsschutzbedürfnisses sind keine Besonderheiten zu beachten.
  3. Wenn der Antragsteller innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch eingelegt hat.
  4. Wenn bereits eine ähnliche Parallelentscheidung durch das Gericht ergangen ist.
  1. Wenn sonst die Gefahr des nicht rechtzeitigen effektiven Rechtsschutzes, den Art. 19 IV GG gebietet, besteht.
  2. Wenn ein Sicherungsrecht & ein Sicherungsgrund bestehen.
  3. Wenn sonst in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten bestehen.
  4. Wenn der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache gesondert beantragt.
  1. Wenn das streitige Rechtsverhältnis i.S.d. Antragstellers zu entscheiden ist.
  2. Wenn der vom Antragsteller geltend gemachte materielle Anspruch diesem auch zusteht.
  3. Wenn der Antragsteller das von ihm geltend gemachte Recht wirklich inne hat.
  4. Wenn dem Antragsteller die Vereitelung seines Rechts droht.
  1. Nein, bei vorbeugendem Rechtsschutz wird eine zukünftige Streitsache endgültig beschieden, bei vorläufigem Rechtsschutz wird über einen gegenwärtigen Sachverhalt bis zur Rechtskraft eines Urteils im Hauptsacheverfahren entschieden.
  2. Ja, es handelt sich nur um zwei unterschiedliche Begriffe für eine Sache.
  3. Nein, bei vorläufigem Rechtsschutz wird eine zukünftige Streitsache endgültig beschieden, bei vorbeugendem Rechtsschutz wird über einen gegenwärtigen Sachverhalt bis zur Rechtskraft eines Urteils im Hauptsacheverfahren entschieden.
  4. Von der Rechtsnatur her ja, jedoch sind bei vorbeugendem Rechtsschutz immer Dritte involviert.
  1. Wenn eine Geldleistung bis zum Ende des Studiums gewährt wird.
  2. Wenn eine Geldleistung bis zu einem gewissen Zeitpunkt des Studiums gewährt wird.
  3. Wenn der Antragsteller vorläufig zu einer Prüfung zugelassen wird.
  4. Wenn dem Antragsgegner untersagt wird, den Antragsteller verletzende Aussagen zu tätigen.
  1. Auf nachgeschalteten Rechtsschutz.
  2. Auf vorgeschalteten Rechtsschutz.
  3. Auf umgeschalteten Rechtsschutz.
  4. Auf vorbeugenden Rechtsschutz.
  1. Die Exekutive hat gehandelt und die Judikative überprüft dieses Handeln.
  2. Die Judikative handelt und die Exekutive überprüft dieses Handeln.
  3. Die Legislative handelt und die Judikative überprüft dieses Handeln.
  4. Die Exekutive handelt und die Legislative überprüft dieses Handeln.
  1. Die Judikative soll eine Entscheidung treffen, bevor die Exekutive überhaupt gehandelt hat.
  2. Die Judikative soll eine Entscheidung treffen, lange nachdem die Exekutive gehandelt hat.
  3. Die Judikative soll eine Entscheidung treffen, bevor die Legislative überhaupt gehandelt hat.
  4. Die Judikative trifft zeitgleich mit der Exekutive eine Entscheidung.
  1. Der Sachverhalt um den es geht, ist hinreichend konkret.
  2. Ein Abwarten des Klägers bis zum Verwaltungshandeln ist diesem zwar zumutbar, verursacht jedoch eine Rechtsverletzung dessen.
  3. Es geht um eine erhebliche Rechtsbeeinträchtigung.
  4. Der Verweis auf nachgeschalteten Rechtsschutz müsste unzumutbar sein.
  5. Wenn nachgeschalteter Rechtsschutz dem Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 IV GG nicht genügt.

Dozent des Vortrages Vorläufiger Rechtsschutz: Anträge nach § 123 VwGO

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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