Archiv - Zivilrecht Grundlagen Teil 4 Schuldrecht: Unmöglichkeit und Deliktsrecht 2 von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

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Der Vortrag „Archiv - Zivilrecht Grundlagen Teil 4 Schuldrecht: Unmöglichkeit und Deliktsrecht 2“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Archiv - Zivilrecht Grundlagen und BGB Allgemeiner Teil “. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Teil 4 Dogmatische Grundlagen
  • 1. Mitverschulden
  • 2. Einwendungen
  • 3. Erfüllungs./Verrichtungsgehilfe
  • 4. § 831 Aufbau
  • 5. Unvermögen
  • 6. Abstraktionsprinzip!
  • 7. Schadensumfang
  • 7.1 Naturalrestitution
  • 8. Deliktsrecht
  • 8.1 Eigentumsverletzung
  • 8.2 § 823 Abs. 2 Schutzgesetz
  • 8.3 § 826 Sittenverstoß
  • 9. § 285 Erlös

Quiz zum Vortrag

  1. bei Anspruch untergegangen
  2. bei Anspruch entstanden
  3. bei Anspruch durchsetzbar
  1. die Hilfsperson, die bei einer Verbindlichkeit des Schuldners mit dessen Willen tätig wird
  2. der Schuldner, der eine Verpflichtung erfüllt
  3. eine Person, die weisungsgebunden ist
  1. § 831I 1
  2. § 823 iVm §278
  3. § 823 iVm §254
  1. die Sache verloren gegangen ist
  2. der Verkäufer selbst überhaupt nicht Eigentümer ist
  3. der Gegenstand an eine dritte Person verkauft wurde
  1. § 285
  2. §§ 280,284
  3. §§ 280,283

Dozent des Vortrages Archiv - Zivilrecht Grundlagen Teil 4 Schuldrecht: Unmöglichkeit und Deliktsrecht 2

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... S Schadensersatz Anspruchsgrundlage könnte §280 I u. III iVm. 283 sein. 1. Schuldverhältnis 2. Nichtleistung 275 ...

... 1. Rechtsgutsverletzung 2. Rechtswidrigkeit 3. Verschulden Mitverschulden §254 Ergebnis: ...

... S Schadensersatz I Anspruchsgrundlage könnte §280 I u. III iVm. 283 sein. 1. Schuldverhältnis 2. Nichtleistung 275  ...

... die Pflichtverletzung zu vertreten §276 Zurechnung: §278 Ergebnis: ...

... iSv 823 I 3. Rechtswidrigkeit 4. Bei Verrichtung Verschulden wird bei dem Geschäftsherrn ...

... €100.- Der Kaufpreis = €200.- AG verlangt von S  ...

... Es ist noch nicht geleistet worden. Es kann auch von S ...

... 1. Rechtsgutsverletzung 2. Rechtswidrigkeit 3. Verschulden Ergebnis: 823 ...

... II, 246 StGB (+); 249 I €100.- 3. 826 Sittenverstoß Ergebnis 826 ...

... bei V beschäftigter, bekanntermaßen „trinkfreudiger“ Lagerarbeiter L führt die Beladung des LKWs wegen eines heftigen „Katers“ so nachlässig aus, dass unterwegs einige Kisten herabfallen und der Inhalt beschädigt wird. Daraufhin fährt der Fahrer wieder zum Lager zurück. Erst eine Woche später ...

... in Kisten verpackt am 10.05. anzuliefern. Die Leistung ist somit am 10.05. fällig geworden. Sie war zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht erbracht, wohl aber noch nachholbar. Eine Mahnung § 286 I 1 ist seitens des K nicht erfolgt. Jedoch kommt der Schuldner gem. § 286 II Nr. 1 BGB auch ohne Mahnung in Verzug, wenn die Leistung kalendermäßig bestimmt ist, und er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Die Leistung des V war auf den 10.05. bestimmt. Eine Mahnung war somit entbehrlich. Ferner müsste V die Verspätung der Leistung nach §§ 286 IV, 276 I 1, 1. Alt. zu vertreten haben. Eigenes Verschulden des V ist nicht ersichtlich. Er könnte jedoch gem. § 278 BGB ein Verschulden ...

... 831 I BGB bestehen nicht. Frage 2: Ansprüche des M gegen V: I. I.I. I. I. M könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Krankenhauskosten gem. §§ 823 I, 831 I 1 BGB haben. 1. Der objektive Tatbestand des § 823 I BGB liegt vor, da M infolge der nachlässigen Verladung des L eine Körperverletzung erlitten hat. Dieses Verhalten des L war auch ursächlich i.S.d. Adäquanzlehre, da es nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, dass infolge nachlässiger Beladung Kisten von einem LKW fallen und Passanten verletzen. L müsste ferner Verrichtungsgehilfe des V gewesen sein. Verrichtungsgehilfe ist, wer sozial abhängig und weisungsgebunden ist. L ist als Arbeiter ...

... aus. 3.Ergebnis: M hat gegen V einen Anspruch aus den §§ 823 I, 831 I BGB auf Schadensersatz. II. M könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Krankenhauskosten gem. § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB, § 831 I 1 BGB haben. Dann müsste es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung § 229 StGB um ein Schutzgesetz für M handeln. Ein Schutzgesetz ist ein Gesetz, das nicht nur dazu bestimmt ist, den Interessen der Allgemeinheit zu dienen, sondern auch gerade dazu, dem Interesse des einzelnen. § 229 StGB dient auch gerade dazu, den einzelnen vor einer fahrlässigen Körperverletzung zu bewahren. Es handelt sich so um ein Schutzgesetz. Der Tatbestand von § 229 StGB ...

... Ersatzanspruch, sondern lediglich der Mutter selbst. Zu berücksichtigen ist aber, dass bei der Körperverletzung eines 8-jährigen Kindes, der Besuch durch die Mutter im Krankenhaus notwendig ist und so ...